BGH: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung in Sexualstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 311/91
- Datum
- 12.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat seine Überzeugung aus einer Gesamtwürdigung aller Beweismittel zu gewinnen; allein aus Teilen der Aussageführungen dürfen nicht ohne weitergehende Prüfung Rückschlüsse auf den Gesamtwahrheitsgehalt gezogen werden.
Der Zweifelssatz greift erst nach vollständiger Beweiswürdigung; er verpflichtet nicht dazu, zugunsten des Angeklagten eine konkrete, aber nicht hinreichend durch Anhaltspunkte gestützte Fallgestaltung anzunehmen.
Bei widersprüchlichen Angaben ist zu prüfen, ob alternative Tatvarianten (z. B. Einvernehmlichkeit) naheliegen und diese Erwägung in die Glaubwürdigkeitsbeurteilung einzustellen sind.
Ist die Beweiswürdigung durch Rechtsfehler geprägt (z. B. Fehleinschätzung des Zweifelssatzes oder unaufgeklärte Vermutungen), bedarf es zu weiteren Klärung der Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 29. November 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
in der Strafsache gegen Hermann aus ███, geboren am ████ 1952 in █████████████████, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1991, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt aus ██████████████████ als Verteidiger, Rechtsanwalt aus ██████████████████ als Nebenkläger-Vertreter, Justizassistentin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, sich in acht Fällen des sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (§§ 179, 174 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB), begangen an der damals 15 Jahre alten Michaela ██████████, schuldig gemacht zu haben. Die als Nebenklägerin zugelassene Michaela ██████████ rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte hat bestritten, an oder mit Michaela ██████████ sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, „die Persönlichkeit der Zeugin Michaela ██████████, ihr Aussageverhalten, die im Wesentlichen nachvollziehbare Darstellung des Geschehens und die die Aussage des Mädchens teilweise bestätigenden sonstigen Beweisergebnisse“ deuteten darauf hin, „dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten tatsächlich geschehen sind“.
Dabei hat die Kammer auch als besonders gewichtig berücksichtigt, dass die ihr seit vielen Jahren aus zahlreichen Verfahren als sehr sachkundig und sorgfältig bekannte Sachverständige Diplom-Psychologin ████ die Zeugin für glaubwürdig befunden hat. Gleichwohl hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil „im Rahmen der Beweiswürdigung Unstimmigkeiten zu berücksichtigen“ gewesen seien, „die letzte Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten aufkommen ließen“ (UA 17/18).
1. Das Landgericht gibt zwar die Angaben des Mädchens nicht im Zusammenhang wieder und teilt auch nicht mit, ob und gegebenenfalls wie der Angeklagte sich im Einzelnen zu den von der angeblich Geschädigten erhobenen Vorwürfen eingelassen hat (vgl. auch Senatsurteil vom 4. Juli 1991 – 4 StR 233/91 –). Immerhin lässt sich aber aus den Urteilsgründen eindeutig entnehmen, dass die Strafkammer den Vorwurf des Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen nach § 179 StGB auch bei Zugrundelegung der Glaubwürdigkeit des Mädchens im Übrigen für nicht begründet erachtet hat, da die ursprünglichen Angaben von Michaela ██████████ über den Grad ihrer jeweiligen Alkoholisierung nicht den Tatsachen entsprochen hätten (UA 28). Die Strafkammer hat daher insoweit zu Recht von einer Verurteilung des Angeklagten abgesehen.
2. Soweit die Strafkammer den Angeklagten auch vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) freigesprochen hat, kann das Urteil aber keinen Bestand haben.
a) Das Landgericht hat sich bei seiner Überzeugungsbildung den Blick dafür verstellt, dass zwischen dem Angeklagten und Michaela ██████████ auch einvernehmliche sexuelle Handlungen vorgenommen worden sein könnten. Allein die Tatsache, dass das Landgericht den Angaben von Michaela ██████████ bezüglich Art und Zahl der sexuellen Handlungen und zur Menge des von ihr genossenen Alkohols nicht folgte, konnte nicht ohne Weiteres dazu führen, ein strafbares Geschehen überhaupt zu verneinen. Das Landgericht hat es versäumt, die Glaubwürdigkeit des Mädchens auch unter diesem nicht fernliegenden Gesichtspunkt zu würdigen und zu bedenken, dass es sich dessen möglicherweise, als es wieder bei seinen Eltern war, schämte. Dies würde sowohl den Umstand, dass Michaela ██████████ keine Versuche unternommen hat, sich dem Angeklagten zu entziehen (UA 18 f), als auch ihr verändertes Verhalten nach den Sommerferien (UA 9/10), die unwahren Angaben über ihre Alkoholisierung und eine möglicherweise erwägenswerte unrichtige Darstellung ihres eigenen Empfindens bei den Taten (vgl. UA 18) erklären können.
Die Angabe des Angeklagten, seine Ehefrau sei niemals vor ihm und Michaela ██████████ zu Bett gegangen, ist durch die Aussage des Zeugen ███████ (des Stiefvaters von Michaela ██████████) über seinen am 30. Juli 1989 um 0.20 Uhr erfolgten Telefonanruf widerlegt worden. Die Strafkammer hatte gleichwohl Bedenken, der Aussage des Mädchens über die Vornahme sexueller Handlungen in dieser Nacht zu folgen, weil ihr Stiefvater bei dem Telefongespräch keine Anzeichen einer alkoholischen Beeinträchtigung seiner Stieftochter bemerkt hatte. Da das Landgericht aber die Angaben des Mädchens über seine hohe alkoholische Beeinflussung in allen Fällen für übertrieben und unzutreffend hielt, besagte das Fehlen einer Alkoholisierung bei Michaela ██████████ nichts darüber, ob es zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen, das für ihn schwärmte (UA 5, 23), nicht zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen war, nachdem sich die Ehefrau des Angeklagten zu Bett begeben hatte.
b) Im Übrigen ist auch die Bewertung der den Angaben von Michaela ██████████ nach Meinung des Landgerichts entgegenstehenden Zeugenaussagen nicht rechtlich bedenkenfrei:
aa) So führt die Strafkammer hinsichtlich des Vorwurfs, am 22./23. Juli 1989 sei es zu sexuellen Handlungen gekommen, „zu Gunsten des Angeklagten muss jedenfalls unterstellt werden, dass der Zeuge ███ möglicherweise die beiden vorstehend bezeichneten Nächte bei den Eheleuten ███████████ verbracht hat“ (UA 25).
Die Strafkammer ist unter Anwendung des Zweifelssatzes somit davon ausgegangen, sie „müsse“ diesen dem Angeklagten günstigen Sachverhalt unterstellen. Der Zweifelssatz besagt jedoch nichts darüber, wie der Tatrichter einzelne Beweise zu würdigen hat; er greift vielmehr erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung ein (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 261 Rdn. 26). Aus ihm ist daher nicht zu entnehmen, dass der Richter Angaben eines Zeugen, deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen muss. Es gilt insofern vielmehr ebenso wie bei entlastenden Angaben des Angeklagten (vgl. BGHSt 34, 29), dass sich der Richter aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Behauptung zu bilden hat. Der Zweifelssatz besagt also nicht, dass das Gericht von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muss, wenn hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen (vgl. Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 56 a. E.; Kleinknecht/Meyer aaO). Das hat das Landgericht verkannt.
In ähnlicher Weise führt die Strafkammer für die Nacht vom 28. zum 29. Juli 1989 nach Würdigung der Aussage der Zeugin ████████████ aus: „nach allem musste die Kammer daher zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehen, dass Michaela ██████████ am 29. Juli 1989 tatsächlich frühzeitig zu Bett gegangen ist und dass die Eheleute ███████████ und die Zeugin ████████████ noch etwa bis Mitternacht im Wohnzimmer zusammen gesessen haben“ (UA 26).
bb) Auch soweit sich die Strafkammer mit Zweifeln gegenüber dem Tatzeitpunkt 16. Juli 1989 befasst, ist die Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerfrei. Bedenken dagegen, dass an diesem Tag sexuelle Handlungen zwischen dem Angeklagten und Michaela ██████████ vorgekommen seien, leitet die Strafkammer aus folgenden Erwägungen ab: „Geht man aber davon aus, dass die Eheleute ███████████ am 16. Juli 1989 erst nach Mitternacht von der Geburtstagsfeier der Zeugin Hannelore █████████████ zurückgekommen sind, so kann als wahrscheinlich vorausgesetzt werden, dass Michaela ██████████ zu diesem Zeitpunkt bereits geschlafen hat“ (UA 23).
Das ist aber eine reine Vermutung, die den gezogenen Schluss nicht zu rechtfertigen vermag.
Nach alledem bedarf die Sache zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in wie vielen Fällen der Angeklagte sich des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig gemacht hat, neuer Verhandlung und Entscheidung.
| Jahnke | Meyer-Goßner | Basdorf | |||
| Nehm | Maatz |