Treffer
BGH Urteil

Revision gegen 15 Jahre Zuchthaus wegen Totschlags – Strafzumessung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 311/67
Datum
20.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Strafmaß nach Verurteilung wegen Totschlags zu 15 Jahren Zuchthaus. Zentrale Frage ist, ob die Strafzumessungsgründe die Verhängung der Höchststrafe hinreichend begründen. Der BGH hebt den Strafauspruch auf und verweist zurück, da nicht erkennbar ist, dass alle relevanten Milderungsgründe berücksichtigt wurden. Insbesondere blieb die Wirkung affektiver Erregung und alkoholischer Enthemmung unzureichend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe setzt eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung aller für und gegen eine strengere Bestrafung sprechenden Umstände voraus.

2

Eine pauschale Feststellung, eine geringere Strafe genüge nicht zur Sühne, genügt nicht als tragende Begründung für die Höchststrafe.

3

Bei der Prüfung mildernder Umstände kann auch ein nicht ohne eigenes Verschulden entstandener, aber verständlicher Zustand hoher Erregung strafmildernd berücksichtigt werden.

4

Fehlen in den Strafzumessungsgründen Angaben, aus denen hervorgeht, dass alle relevanten Gesichtspunkte gewürdigt wurden, ist der Strafauspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Bochum, 1. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Egon M. ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ 1938 in ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ █████ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bochum vom 1. März 1967 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgerichts hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Die nur gegen das Strafmaß gerichtete Revision des Angeklagten ist begründet.

Das Schwurgerichts geht ersichtlich davon aus, dass kein besonders schwerer Fall des Totschlags vorliegt (§ 212 Abs. 2 StGB), somit die Strafe aus § 212 Abs. 1 StGB zu entnehmen ist. Es hat die hiernach zulässige Höchststrafe von 15 Jahren Zuchthaus verhängt, obwohl es in den Strafzumessungserwägungen selbst einige Milderungsgründe von nicht geringem Gewicht anführt, wie die alkoholische Enthemmung des Angeklagten und seine von Einsicht in das verübte Unrecht getragene Reue. Die Verhängung der zeitlichen Höchststrafe rechtfertigt es allein damit, dass nach seiner Überzeugung eine geringere Strafe keine ausreichende Sühne für die Tat wäre. Diese Begründung genügt hier nicht. Sie lässt nicht erkennen, ob das Schwurgerichts bei der Findung der gerechten Strafe alle sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat. So hat es zwar ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass der Angeklagte nicht ohne eigenes Verschulden von Frau ████ zum Zorn gereizt worden ist (§ 213 StGB). Trotzdem konnte es die Tatsache, dass der geistig primitive, unter Alkoholeinfluss stehende Angeklagte durch das hysterische Geschrei und das andauernde unfätige Geschimpfe der Frau, die er an sich nicht hasste, in Wut geraten ist und sie in einer plötzlichen Zornesaufwallung getötet hat, bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten verwerten. Ein nicht ohne eigenes Verschulden des Täters entstandener, aber verständlicher Zustand hoher Erregung kann auch bei der Prüfung, ob mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB vorliegen, berücksichtigt werden. Dies hat das Schwurgerichts möglicherweise verkannt, weil es diesen Umstand in den sehr knappen Strafzumessungsgründen nicht erwähnt.

RotbergBortzlerSanders
MayrSpiegel