Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 311/58
Datum
23.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen wiederholter Unzucht mit seiner Stieftochter und rügte Verfahrens- und Aufklärungsmängel. Der BGH verwirft die Revision: Schreibfehler in Paragraphenangaben sind unschädlich, Beweiserhebungen und Unterlassungen waren nicht entscheidungserheblich, die Beweiswürdigung und Strafzumessung bleiben bestehen. Die Verurteilung wird bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Schreibfehler in der Zitierung von Vorschriften beeinträchtigen die Wirksamkeit des Urteils nicht und sind unschädlich für die Rechtskraft der Entscheidung.

2

Die Ablehnung der Vereidigung einer Angehörigen ist nicht zu beanstanden, wenn die betreffende Aussage für das Urteil nicht entscheidungserheblich ist und die Gründe für die Ablehnung aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich sind.

3

Die Unterlassung der Vernehmung eines nicht geladenen Zeugen verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn der Verteidiger dies in der Hauptverhandlung nicht beantragt hat und keine entscheidungserhebliche neue Erkenntnis zu erwarten war.

4

Eine Strafkammer darf strafschärfend die Ausnutzung eines Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnisses, die Ausnutzung der Neugier eines Kindes sowie wiederholte und lang andauernde sexuelle Übergriffe berücksichtigen.

5

Eine auf der glaubwürdigen Aussage des Opfers und ergänzenden Beweismitteln beruhende Beweiswürdigung ist nur bei Verstößen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu beanstanden; solche Verstöße liegen hier nicht vor.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 27. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dachdecker und Klempnermeister Konrad K. ███ aus ███, geboren am ███ ██ in [REDACTED], z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rother als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Februar 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 28. Februar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Wie der Tatrichter festgestellt hat, brachte die Ehefrau des Angeklagten in die mit ihm am ███ 1947 geschlossene Ehe ihre am ██ ███ unehelich geborene Tochter Heide ███ mit. Der Angeklagte gab Heide unmittelbar nach der Eheschließung seinen Familiennamen.

Im Frühjahr 1953 veranlasste der Angeklagte seine Stieftochter, im elterlichen Schlafzimmer ihre Hose herunterzuziehen und sich auf eines der Ehebetten zu legen. Der Angeklagte holte sodann sein steifes Glied aus der Hose, legte sich auf die Zeugin und versuchte, es in ihre Scheide einzuführen. Heide ███ empfand dabei Schmerzen und drückte ihre Oberschenkel zusammen. Zum Samenerguss kam es beim Angeklagten nicht. Heide ███ setzte dem Angeklagten keinen ernsthaften Widerstand entgegen. Nach einiger Zeit überredete der Angeklagte das Kind, sich in einem Schuppen mit den Händen auf einen Holzklotz zu stützen. Der Angeklagte zog ihr die Hose herunter und versuchte, sein Glied von hinten in die Scheide des Kindes einzuführen. Er bewegte sich so lange, bis es zum Samenerguss kam. In der Folgezeit verging sich der Angeklagte bis zum Jahre 1955 etwa alle vier bis sechs Wochen in der erwähnten Weise an Heide ███, und zwar etwa 15 mal im Schuppen und 4 bis 5 mal im Schlafzimmer. Defloriert wurde das Kind dadurch nicht.

Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensregeln und von sachlichem Recht. Auch erhebt sie mehrere Aufklärungsrügen.

I. Verletzung von Verfahrensrecht.

1. Zu Unrecht erblickt die Revision in der Anführung von § 174 Nr. 2 anstatt § 174 Nr. 4 StGB (UA S. 5) einen Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO. Offensichtlich handelt es sich um einen Schreibfehler, wie daraus erhellt, dass zuvor der Inhalt von § 174 Nr. 1 StGB wörtlich wiedergegeben ist. Offenbare Schreibfehler bei der Paragraphenanführung sind aber unschädlich.

Dass eine Bestrafung nach § 174 Nr. 2 StGB nicht stattgefunden hat, geht auch der Revisionsangriff fehl, der Angeklagte habe gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen werden müssen.

2. Das Urteil beruht nicht auf der Aussage der in der Hauptverhandlung vernommenen Ehefrau des Angeklagten, Wilhelmine ███. Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben dies eindeutig. Infolgedessen kann unerörtert bleiben, ob, wie die Revision anführt, eine Verletzung des § 61 StPO stattgefunden hat, weil die von der Staatsanwaltschaft beantragte Vereidigung der Ehefrau des Angeklagten angeblich durch den Vorsitzenden der Strafkammer allein abgelehnt worden und dabei das richterliche Ermessen verletzt worden sei. Übrigens ergibt die Sitzungsniederschrift (Bl. 74 HA), dass die Ehefrau des Angeklagten als Angehörige gemäß § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt geblieben ist, so dass entgegen der Behauptung der Revision die Ablehnung des Antrages der Staatsanwaltschaft begründet worden ist. Aus der Sitzungsniederschrift ist zudem zu entnehmen, dass der Verteidiger des Angeklagten der Vereidigung dieser Zeugin widersprochen hat.

3. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet, soweit sie beanstandet, dass Margarete ████ als Zeugin nicht vernommen worden ist. Der Verteidiger des Angeklagten im ersten Rechtszug hatte ihre Vernehmung in seinem Schriftsatz vom 2. Januar 1958 damit beantragt, dass sie mit dem Angeklagten nichts zu tun gehabt habe. Aus der Aussage der Margarete █████ sollte sich die Unglaubwürdigkeit von Heide ███ als Zeugin ergeben, weil die Ehefrau des Angeklagten an diesen am 4. Dezember 1957 geschrieben hatte, wie ihr Heide erzählt habe, habe er auch etwas mit Margarete █████ gehabt. Diese ist zur Hauptverhandlung als Zeugin nicht geladen worden. Sie befand sich zur Entbindung im Krankenhaus (HA Bl. 69). In der Hauptverhandlung ist die Vernehmung der Zeugin ██████ weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger beantragt worden. Angesichts dessen und mit Rücksicht darauf, dass der Strafkammer der Lehrer der Zeugin Heide ███ als Zeuge über deren Glaubwürdigkeit und der Diplompsychologe Schmidt als Sachverständiger darüber zur Verfügung stand, musste sich dem Gericht die Notwendigkeit einer Vernehmung von Margarete █████ als Zeugin nicht aufdrängen. Sie hätte im günstigsten Falle bekunden können, dass sie keine Beziehungen geschlechtlicher Art zum Angeklagten unterhalten habe. Damit wäre jedoch offengeblieben, ob die Ehefrau des Angeklagten oder Heide ███ eine falsche Behauptung aufgestellt hatten oder ob, wenn die Behauptung von Heide ███ ausging, ein Missverständnis zugrunde lag.

4. Ebenso unbegründet ist die Aufklärungsrüge, soweit sie beanstandet, dass der Bruder des Angeklagten, Willi ███████, von der Strafkammer nicht als Zeuge vernommen worden ist. Sein an den Angeklagten gerichteter Brief vom 11. Januar 1958, der beschlagnahmt worden ist (Bl. 58, 59 HA), richtet sich gegen die Glaubwürdigkeit der Ehefrau des Angeklagten. Auf deren Aussage beruht jedoch, wie bereits erwähnt, das Urteil nicht. Die Notwendigkeit einer Vernehmung des Bruders des Angeklagten als Zeugen brauchte sich somit dem Gericht nicht aufzudrängen. Die Vernehmung ist zudem in der Hauptverhandlung weder vom Angeklagten noch von dessen Verteidiger beantragt worden.

II. Verletzung sachlichen Rechts.

1. Das angefochtene Urteil ist in der Beweiswürdigung zur Schuldfrage frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze und lässt auch in den Darlegungen zur Schuldfrage keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

2. Gleiches gilt für die Strafzumessung.

Die Strafkammer konnte ohne Rechtsverstoß strafschärfend werten, dass der Angeklagte sich nicht gescheut habe, sich an der Tochter seiner Ehefrau zu vergehen. Dieser zur Strafschärfung angeführte Umstand ist entgegen der Ansicht der Revision weder ein Tatbestandsmerkmal von § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, denn dort wird nur von Personen unter 14 Jahren gesprochen, noch ein Tatbestandsmerkmal von § 174 Nr. 1 StGB, denn dort ist nur von anvertrauten Menschen die Rede, nicht aber von einer verwandtschaftlichen oder schwägerschaftlichen Grundlage des Abhängigkeitsverhältnisses.

Ebenso zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer die besonders verwerfliche Art und Weise des Vorgehens des Angeklagten strafschärfend gewürdigt hat. Worin diese besteht, ergibt der Sachverhalt eindeutig, nämlich insbesondere, dass der Angeklagte die Neugier des im Frühjahr 1953 erst 10 Jahre alten Mädchens dazu ausgenutzt hat, sich ihm zur Befriedigung seiner Triebe zu nähern, und dass er von der sich ihm bietenden Gelegenheit in erschwerter Form häufig und lange Zeit hindurch Gebrauch gemacht hat.

Ein Widerspruch zwischen dem Gutachten des Sachverständigen und den Darlegungen des angefochtenen Urteils ergibt sich nicht. Selbst ein verhältnismäßig stumpfes Kind kann durch solche Angriffe, wie der Angeklagte sie unternommen hat, seelisch schwer erschüttert werden.

Auch darin liegt kein Widerspruch in den Gründen, dass es im Urteil heißt, Heide ██ habe ihre Aussagen in der Hauptverhandlung vom 27. Februar 1958 mit sachlicher Bestimmtheit, ruhig und überlegt gemacht, und dass in den Strafzumessungsgründen von ihrer schweren seelischen Erschütterung durch das Verhalten des Angeklagten bis zum Jahre 1955 die Rede ist.

Die Revision des Angeklagten war danach zu verwerfen.

SeibertKrummeFlitner
RotherLang-Hinrichsen