Treffer
BGH Urteil

BGH: Strafausspruch aufgehoben – §116 Abs.3 JGG bei vor Inkrafttreten begangenen Taten unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 311/54
Datum
09.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte in der Revision den Strafausspruch, weil die dem Urteil zugrunde liegenden Taten im Juni/Juli 1953 vor dem Inkrafttreten des JGG begangen wurden. Der BGH gab der Rüge statt: Eine Jugendstrafe unbestimmter Dauer nach §116 Abs.3 JGG durfte für vor dem 1.10.1953 begangene Taten nicht verhängt werden. Daher wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Jugendschöffengericht zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Gericht hat zudem die Anrechnung erlittenen Untersuchungshaft unter Billigkeitsgesichtspunkten zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhängung einer Jugendstrafe unbestimmter Dauer nach §116 Abs.3 JGG ist unzulässig, wenn die tatbestandlichen Handlungen vor dem Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes liegen.

2

Bei Anwendbarkeitsfragen materiellen Rechts im Hinblick auf die Tatzeit ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn das maßgebliche Recht zum Tatzeitpunkt nicht galt.

3

Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Jugendkammer zurückzuverweisen.

4

Im Rahmen der erneuten Entscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die Billigkeit die Anrechnung der nach Urteilserlass erlittenen Untersuchungshaft gebietet.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 26. November 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den erwerbslosen Konrad ██ aus ████, dort geboren am ██████ 1934, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. November 1953, soweit der Angeklagte █████ verurteilt ist, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Dortmund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte █████ ist wegen gemeinschaftlichen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in einem Fall, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen Unterschlagung in einem Fall zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, deren Höchstmaß ein Jahr sechs Monate beträgt, verurteilt worden.

Die nur noch auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des § 116 Abs. 3 JGG. Diese Rüge ist begründet.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten in den Monaten Juni und Juli 1953, also vor dem am 1. Oktober 1953 erfolgten Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953, begangen. Daher war die Verurteilung des Angeklagten, der nach den Feststellungen des Landgerichts „Heranwachsender“ im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG ist, zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer gemäß § 116 Abs. 3 JGG nicht zulässig. Das Urteil musste infolgedessen im Strafausspruch aufgehoben werden.

Das Gericht wird auch zu prüfen haben, ob und inwieweit die Billigkeit die Anrechnung der nach Urteilserlass erlittenen Untersuchungshaft gebietet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. AugustinGroßSeibert
EngelsLang-Hinrichsen