Revision verworfen: Anwendung des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB bei fortdauernder Drohung auf öffentlicher Straße
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 310/68
- Datum
- 23.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB bei Raub und räuberischer Erpressung genügt, dass wenigstens ein Teil der mit Gewalt oder Drohung verbundenen Nötigungshandlung während des Tathergangs auf einem öffentlichen Weg oder einer vergleichbaren Örtlichkeit erfolgt.
Unter ‚Begehung‘ im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB ist der gesamte Tathergang bis zu dessen tatsächlicher Beendigung zu verstehen; erschwerende Umstände, die nach der Vollendung, aber vor der Beendigung hinzutreten, sind zu berücksichtigen.
Die Auslegung des Begriffs der ‚Begehung‘ bei § 250 Abs.1 Nr.1 StGB ist sinngemäß auch auf § 250 Abs.1 Nr.3 StGB und damit auf die räuberische Erpressung nach § 255 StGB anzuwenden.
Eine Berichtigung des Urteilssatzes wegen eines offensichtlichen Versehens ist zulässig, wenn die Urteilsgründe die berichtete Fassung eindeutig tragen und die Berichtigung den Angeklagten nicht zum Nachteil verändert.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 1. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 310/68 URTEIL in der Strafsache gegen ███ Gelegenheitsarbeiter Paul Michael ████, geboren █████████ 1936 in ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Müller, Dr. als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. April 1968 wird verworfen.
Jedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 2. April 1968 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und wegen Rückfallsbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ zu acht Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für sechs Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Sein Gas-Schreckschussrevolver ist eingezogen worden. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revision ist unbegründet. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Das Landgericht hält im Fall der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung den Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB für gegeben, ohne dies allerdings im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen. Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und sein Stiefbruder, der Mitangeklagte B. C., einen Mann und eine Frau, die in einem auf einem Feldweg stehenden Kraftwagen saßen, mit vorgehaltener Schreckschusspistole genötigt, ihr Geld herauszugeben. Dass der Weg dem öffentlichen Verkehr freigegeben war, hat das Landgericht nicht feststellen können. Nachdem der Fahrer des Wagens dem ███ das Bargeld, das er bei sich führte, gegeben und ████████ vergeblich die Tasche der Frau nach Geld durchsucht hatte, forderte B. C. den Fahrer auf, die Innenbeleuchtung des Wagens auszuschalten und den Wagen auf die nahe vorbeiführende öffentliche Straße zurückzusetzen. Mit vorgehaltener Pistole ging er neben dem Wagen her bis zur Straße. Dann wies er den Fahrer an, unbeleuchtet und ohne anzuhalten wegzufahren, wobei er drohte, andernfalls von seiner Schusswaffe Gebrauch zu machen. Das geschah alles mit Wissen und Billigung des Angeklagten C. J.:
Das Landgericht hat diesen Sachverhalt rechtlich zutreffend als eine von ██████████ K. C. gemeinschaftlich begangene schwere räuberische Erpressung nach den §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilt. Die Anwendung der letzteren Vorschrift begründet es wie folgt: Die Tat selbst, nämlich die Erpressung, sei zwar auf dem (nicht öffentlichen) Seitenweg vollendet worden, sie sei jedoch dort noch nicht beendet gewesen. Die Drohung unter vorgehaltener Pistole habe fortgedauert, als sich der Bedrohte mit seinem Fahrzeug bereits auf der öffentlichen Straße befand. Dadurch sei dieser gezwungen worden, ohne Beleuchtung davonzufahren. Die Gewaltanwendung – gemeint ist offensichtlich die Drohung – auch noch auf der Straße habe dazu gedient, den Tätern den Besitz des durch die Erpressung erlangten Geldes zu sichern. Damit sei der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt.
Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum.
Die Erpressung erhält räuberischen Charakter dadurch, dass die Nötigung mit räuberischen Mitteln, d. h. mit Gewalt gegen eine Person oder mittels Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben begangen wird. Für Raub und räuberischen Diebstahl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es zur Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlich ist und genügt, dass wenigstens ein Teil der räuberischen Nötigungshandlung auf einem öffentlichen Weg, einer Straße usw. begangen ist (BGHSt 14, 383; 17, 179; vgl. auch BGHSt 20, 194). Dies muss folgerichtig auch für die räuberische Erpressung gelten und ist jedenfalls dann nicht zweifelhaft, wenn mit der Gewaltanwendung oder Drohung an einem der besonders befriedeten Orte begonnen, die Erpressung aber an einem anderen Ort vollendet worden ist. Es muss jedoch auch gelten, wenn die Erpressung außerhalb eines befriedeten Ortes begonnen und vollendet, aber erst an einem solchen Ort beendet worden ist.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in BGHSt 20, 194, 197 zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgeführt:
> *„Die Verwendung der Waffe macht die Tat ... zum Raub. ‚Bei Begehung der Tat‘ in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedeutet nicht, dass der Täter die Waffe von Anfang an bei sich führen müsste. Es genügt, dass er sie in irgend einem Zeitpunkt während des ganzen Tathergangs ... bei sich hat ... > Unter Tathergang ist dabei nicht nur die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bis zur Vollendung des Raubes, sondern das ganze Geschehen bis zu dessen tatsächlicher Beendigung zu verstehen. Nur diese weite Auffassung wird dem Zweck des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gerecht ...“*
Der Senat stimmt der Auslegung des 1. Strafsenats zu. Er sieht keinen Grund, sie nicht auch auf § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB sinngemäß anzuwenden. Der Wortlaut der Vorschrift steht dem nicht entgegen. In Nr. 3 ist wie in Nr. 1 davon die Rede, dass ein Raub unter bestimmten erschwerenden Begleitumständen „begangen“ wird. Der Sinn der Strafschärfung, bestimmte Orte gegen räuberische Überfälle besonders zu sichern, legt auch hier eine weite Auslegung des Begriffs der „Begehung“ nahe. Unter Begehung eines Raubes ist, wie der 1. Strafsenat dargelegt hat, nicht nur die Anwendung von Gewalt oder Drohung zum Zweck der Wegnahme einer Sache, sondern auch die in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang sich anschließende Gewalt oder Drohung zur Sicherung des Besitzes an der Beute anzusehen.
Diese Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB muss wegen § 255 StGB folgerichtig auch für die räuberische Erpressung gelten. Auch bei ihr muss es genügen, wenn der erschwerende Umstand erst nach der Vollendung, aber vor der Beendigung der Tat hinzutritt. Auch hier macht es keinen Unterschied, ob der Täter die erpresserische Nötigung selbst, oder erst die mit ihr in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende, der Sicherung des durch die Nötigung Erlangten dienende Handlung auf einem öffentlichen Weg usw. begeht (BGH a. a. O.).
Für diese Auslegung spricht auch folgende Überlegung: Die in Zueignungsabsicht begangene Wegnahme einer fremden Sache wird zum Raub, wenn der Täter bei der Begehung, d. h. bis zur Beendigung des Diebstahls Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet (BGHSt 20, 194). Nach § 252 StGB wird der Diebstahl sogar darüber hinaus „wie ein Raub“, also nach den §§ 249 ff. bestraft, wenn der Dieb nach Beendigung des Diebstahls, auf frischer Tat betroffen, Gewalt usw. anwendet, um sich den Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten. Berücksichtigt man den Zweck dieser Regelung, so ist daraus zu schließen, dass es der Wille des Gesetzes ist, die Bestrafung des Erpressers „gleich einem Räuber“ auch dann zu ermöglichen, wenn erst nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat die Voraussetzungen der §§ 255, 249 ff. StGB gegeben sind.
Im vorliegenden Fall war der Erfolg der Erpressung zwar außerhalb der öffentlichen Straße bereits eingetreten, die Tat vollendet. Die Täter haben jedoch die Nötigung durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben ohne Unterbrechung in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang auf der Straße fortgesetzt, um sich den Erfolg der Tat zu sichern. Dieser Teil des Gesamtgeschehens kann nicht losgelöst von der erpresserischen Nötigung als neue, rechtlich selbständige Tat betrachtet werden. Das gesamte Tatgeschehen, so wie es festgestellt ist, bildet vielmehr bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang. Die Erpressung war zwar vollendet, als die Bedrohten den Angeklagten ihr Geld und ihre Tasche ausgehändigt hatten. Sie war damit aber noch nicht beendet. Die Erpressten hätten den Tätern die Beute mit Gewalt wieder abnehmen oder mit dem in dem Fahrzeug vorhandenen Funkgerät Hilfe herbeirufen können. Um dies zu verhindern und um unerkannt entkommen zu können, haben die Angeklagten die Drohung mit der Schusswaffe auch noch auf der öffentlichen Straße fortgesetzt. Die Tat war erst beendet, als die Erpressten weggefahren waren. Der Angeklagte ist also mit Recht wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden.
Im Übrigen ist seine Revision offensichtlich unbegründet.
Der Urteilssatz bedarf jedoch der Berichtigung. Nach den Gründen hat das Landgericht den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 StGB verurteilt. Das muss im Urteilssatz zum Ausdruck kommen. Die Urteilsgründe ergeben ferner zweifelsfrei, dass der Angeklagte auch wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist. Der Urteilssatz scheint zwar eine andere Auslegung zuzulassen, der Senat ist jedoch überzeugt, dass die missverständliche Fassung des Urteilssatzes nur auf einem Versehen bei seiner Abfassung beruht. Er kann daher berichtigt werden. Eine sachliche Änderung zum Nachteil des Angeklagten liegt darin nicht.
Bortzler Rotberg Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Müller | |