Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Gutachtenswürdigung bei Epilepsie und Alkohol

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 310/64
Datum
09.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls im Rückfall und mehrerer Verkehrsdelikte verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Strafkammer das Sachverständigengutachten zur Petit‑mal‑Epilepsie nicht in den Urteilsgründen darstellt, so dass die Prüfung nach § 51 StGB nicht nachprüfbar ist. In der neuen Hauptverhandlung sind Steuerungsvermögen und das Zusammenwirken von Epilepsie und Alkohol für jede Tat zu untersuchen. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Soweit ein vom Sachverständigen festgestellter Gesundheitszustand für die rechtliche Beurteilung (insbesondere nach § 51 StGB) von Bedeutung ist, müssen die Urteilsgründe die vom Sachverständigen ermittelten Tatsachen sowie seine Beobachtungen und Schlussfolgerungen so wiedergeben, dass die rechtliche Überprüfbarkeit gewährleistet ist.

2

Eine bloße Pauschalaussage, wonach eine Erkrankung oder der Genuss von Alkohol die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht ausschließt, genügt nicht; das Gericht hat insbesondere das Steuerungsvermögen des Täters zu prüfen.

3

Bei gleichzeitigem Vorliegen einer Epilepsie und Alkoholeinfluss ist für jede einzelne Tat zu prüfen, inwieweit das Zusammenwirken beider Faktoren das Hemmungs‑ und Steuerungsvermögen beeinträchtigt und damit die Zurechnungsfähigkeit beeinflusst.

4

Nach § 358 Abs. 2 StPO kann die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden; die neu verhandelnde Kammer darf — bei Vorliegen natürlicher Handlungseinheiten — auch weitere in Betracht kommende Tatbestände (z. B. Verkehrsunfallflucht) prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 13. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ █████████████ Hans-Gün[ter] dort geboren am [REDACTED], wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. ██████, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 13. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, weil in Tateinheit mit Fahren nach Entzug der Fahrerlaubnis, und wegen Fahrens nach Entzug der Fahrerlaubnis zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Den Urteilsfeststellungen zufolge ist „ziemlich sicher“, dass der Angeklagte an einer Petit-mal-Epilepsie leidet. Eine hochgradige epileptische Wesensveränderung oder eine epileptische Demenz, die bei dieser Krankheit auftreten können, bestehe jedoch nicht. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen, „dem sich die Kammer vollinhaltlich anschließt“, sei die „Schuld“ des Angeklagten weder durch die Petit-mal-Epilepsie noch durch den genossenen Alkohol ausgeschlossen.

Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 238; 8, 113, 118), dass dann, wenn der von einem Sachverständigen bekundete Befund unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten, z. B. gemäß § 51 StGB, zu prüfen ist, die Urteilsgründe die mit Hilfe des Sachverständigen ermittelten Tatsachen sowie die Beobachtungen und Folgerungen des Gutachters so wiedergeben müssen, dass das Ergebnis der Beurteilung rechtlich überprüfbar ist. Da sich die Strafkammer dem Gutachten anschließt, ohne die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiederzugeben, kann der Senat nicht erkennen, ob diese von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgehen. Dieser sachlich-rechtliche Mangel muss zur Aufhebung des Urteils führen.

2. a) In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer vor allem klären müssen, ob der Angeklagte trotz etwa noch vorhandener Einsicht in das Unrecht seiner Taten auch fähig war, nach dieser Einsicht zu handeln. Die bisherigen Urteilsfeststellungen erörtern die Frage des Steuerungsvermögens nicht näher, obwohl sie die besonders starke Neigung des Angeklagten, mit Kraftfahrzeugen herumzufahren, und die Möglichkeit hervorheben, dass er seinem Hang zu gesetzwidrigem Handeln weniger psychische und moralische Widerstände entgegenzusetzen hat als ein normaler Mensch. Bei dieser Sachlage genügt der Zusatz „ohne dass dadurch § 51 Abs. 1 oder 2 StGB zur Anwendung käme“ nicht, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten festzustellen. Bei der erfahrungsgemäß besonders großen Alkoholempfindlichkeit des Epileptikers ist es auch fehlerhaft, wenn die Strafkammer lediglich ausführt, weder die Epilepsie noch der genossene Alkohol schließe die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten aus. Da dieser bei allen jetzt abgeurteilten Straftaten unter Alkoholeinfluss stand – bisher ist allerdings der jeweilige Blutalkoholgehalt nur für einzelne Tatzeiten festgestellt –, muss nunmehr jede Tat bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit auf das Zusammenwirken von Epilepsie und Alkohol, besonders auf eine etwaige Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens hin, untersucht werden.

b) Die Strafkammer wird auch erneut zu prüfen haben, ob die Wegnahme und Benutzung des Opel-Rekord am 31.8.1963 die Annahme eines schweren Diebstahls i. S. des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB anstatt eines Vergehens gegen § 248b StGB rechtfertigt. Sie wird sich dabei eingehend mit den Ausführungen der Revisionsbegründung, soweit sie unter Ziff. II Verstöße gegen Denkgesetze und allgemein gültige Erfahrungssätze geltend macht, auseinandersetzen müssen.

c) Die Verurteilung wegen Vergehen nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 2 und 4, 316 Abs. 2 StGB und nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG lässt im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.

d) Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO hindert die Strafkammer nicht, in der neuen Hauptverhandlung – sofern diese ergibt, dass die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit vorliegen – zu prüfen, ob der Angeklagte nicht auch den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) verwirklicht hat.

KrummeBortzlerSpiegel
FlitnerMayr