BGH: Zurückverweisung wegen unzureichender Aufklärung von Lackspuren nach Verkehrsunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 309/68
- Datum
- 22.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt das Gericht einen von ihm selbst als unwahrscheinlich bezeichneten Unfallverlauf als möglich an, ist es verpflichtet, alle zur Klärung des Sachverhalts verfügbaren Beweismittel auszuschöpfen.
Bereiten für den Tatbestand erhebliche Spuren am Fahrzeug (z. B. Farbflecken) entscheidende Anhaltspunkte, so ist gegebenenfalls ein fachtechnisches Gutachten (z. B. chemisches Sachverständigengutachten) zur Klärung ihrer Herkunft und Bedeutung einzuholen.
Kausale Folgerungen aus geringfügigen Fahrzeugbeschädigungen setzen nähere Feststellungen über Art, Alter und genaue Lage der Schäden voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Schlussfolgerungen über die durch einen Anstoß bewirkte Drehbewegung eines Fahrzeugs müssen durch nachvollziehbare tatsächliche Feststellungen und physikalisch schlüssige Erwägungen gestützt werden.
Lichtbilder und Skizzen dürfen als Hilfsmittel verwendet werden; die Ablehnung der Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist nur zulässig, wenn das Gericht die erforderliche Sachkunde aus den vorliegenden Gutachten nachvollziehbar selbst gewinnt.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 14. Dezember 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 309/68 in der Strafsache gegen ███ aus █████████, den Glasermeister Willi ██████████, dort geboren am ██████████ 1942, Nebenklägerin: Frau Irene ██████ ██████, zugleich als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter Ina ██████, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ██ aus ████ als Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ████████ als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 14. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tuttlingen zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat festgestellt: Der Angeklagte fuhr am 2. Juli 1967 gegen 19.45 Uhr noch bei Tageslicht in Tailfingen auf der 9 m breiten übersichtlichen Hechinger Straße, in deren Mitte eine unterbrochene Leitlinie verläuft, mit seinem Personenkraftwagen, einem Opel Rekord, von Onstmettingen mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h in Richtung Ortsmitte. Etwa 25 m hinter der Ortstafel kam er auf die linke Fahrbahnseite und stieß dort frontal mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen, einem Opel Admiral, zusammen. Bei dem Unfall wurden der Fahrer dieses Wagens, ████, und sein Mitfahrer ████ sowie der Mitfahrer des Angeklagten, ████, tödlich verletzt. Der Angeklagte erlitt so schwere Verletzungen, dass er sich an den Unfall nicht mehr erinnern kann.
Die Strafkammer hält es wegen leichter Beschädigungen am rechten Ende der hinteren Stoßstange und wegen zweier sehr kleiner roter Farbflecke am rechten hinteren Kotflügel des Wagens des Angeklagten für möglich, dass ein nachfolgendes Fahrzeug, ein roter Personenkraftwagen, auf den Wagen des Angeklagten aufgefahren ist; dadurch könne dieser nach rechts gedreht und der Angeklagte veranlasst worden sein, zu heftig gegenzusteuern, so dass er auf die linke Fahrbahnhälfte gekommen sei. Die Strafkammer ist der Ansicht, dass ihm dies objektiv falsche Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, da die Gefahrenlage für ihn unverschuldet und überraschend eingetreten sei. Sie hat ihn deshalb nicht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, sondern nur eine für den Unfall nicht ursächliche Übertretung der §§ 36 StVZO und 7 StVO in Verbindung mit § 21 StVG festgestellt und deswegen eine Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise 10 Tage Haft, ausgesprochen. Auch eine Übertretung des § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO hat die Strafkammer nicht als erwiesen angesehen; es sei nicht auszuschließen, dass der nachfolgende Wagen noch außerhalb der geschlossenen Ortschaft gegen den Wagen des Angeklagten gestoßen sei und dieser deshalb seine Geschwindigkeit in einer Art „Fluchtreaktion“ beschleunigt habe.
II. Die Revision der Nebenklägerin wendet sich gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden.
1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht greift durch. Nach den Feststellungen der Strafkammer (UA 7) war die hintere Stoßstange am Wagen des Angeklagten rechts leicht nach vorn verbogen und wies außerdem einen etwa 15 bis 20 cm langen Kratzer auf; ferner waren am rechten hinteren Kotflügel zwei sehr kleine rote Farbauftragungen erkennbar.
Zwar ist der von der Revision behauptete Beweisantrag des Vertreters der Nebenklägerin auf Einholung des Gutachtens eines chemischen Sachverständigen zum Beweise dafür, dass diese roten Farbauftragungen nicht von dem Lack eines Personenkraftwagens herrühren konnten, ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Angesichts der Unwahrscheinlichkeit des von der Strafkammer als möglich angenommenen Unfallverlaufs (UA 7: „eine zunächst recht konstruiert wirkende Möglichkeit“; UA 11: „geht man von diesen unwahrscheinlichen, aber nicht sicher widerlegten Sachverhalt aus“), musste sich ihr jedoch die Notwendigkeit aufdrängen, alle zur Klärung des Sachverhalts zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen. Darauf weist die Revision zutreffend hin. Die Strafkammer durfte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die beiden sehr kleinen roten Farbflecke von dem Lack eines von hinten aufgefahrenen Wagens herrührten; sondern sie musste sich mit Hilfe eines chemischen Sachverständigen vergewissern, ob es sich um Autolackflecke oder andere Flecke handelte. Sie musste ferner auch – das hebt die Revision mit Recht hervor – genau feststellen, an welcher Stelle des hinteren rechten Kotflügels sich die Farbflecke befanden; das war wesentlich, um die Frage eines möglichen Anstoßes zu klären. Zu dieser weiteren Aufklärung war die Strafkammer um so mehr gedrängt, als die Beschädigungen an der rechten hinteren Stoßstange des Wagens des Angeklagten so geringfügig waren, dass sie aus ihnen nicht ohne nähere Erwägungen auf ein stärkeres Anfahren mit der von ihr angenommenen Wirkung schließen durfte, wie bei der Erörterung der Sachrüge noch näher ausgeführt wird.
2. Auf die weiteren Verfahrensrügen braucht der Senat nicht näher einzugehen. Es sei hierzu nur kurz folgendes bemerkt.
a) Lichtbilder und Skizzen dürfen vom Gericht als Hilfsmittel benutzt werden (BGHSt 18, 51, 53).
b) Den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen (Obergutachters) hat die Strafkammer in den Urteilsgründen mit nicht zu beanstandenden Erwägungen abgelehnt. Dabei kann offen bleiben, ob ihre Begründung zutrifft, der Antrag sei „nicht hinreichend bestimmt“ gewesen. Die Strafkammer, die sich eingehend mit den Ausführungen der beiden von ihr gehörten Sachverständigen auseinandergesetzt hat, durfte sich nach deren Vernehmung die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde selbst zutrauen; sie hat das in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt.
c) Zur Feststellung der Reaktionszeiten der an dem Unfall beteiligten Fahrer (von denen der eine überdies nicht mehr lebte), war die Strafkammer keinesfalls gedrängt. Es ist unmöglich, die Reaktionszeit eines Fahrers für eine bestimmte einmalige Verkehrslage nachträglich festzustellen.
3. Die Sachrüge gibt zu folgenden Hinweisen Anlass: Wenn die Strafkammer einen von ihr selbst als unwahrscheinlich bezeichneten Unfallverlauf als möglich annahm, musste sie sich vor allem damit auseinandersetzen, ob die von ihr festgestellten leichten Beschädigungen am rechten Ende der hinteren Stoßstange und die beiden sehr kleinen roten Farbflecken am rechten hinteren Kotflügel des Wagens des Angeklagten überhaupt mit einem Anfahren vereinbar waren, das so starke Wirkungen hatte, wie sie die Strafkammer als möglich annimmt. Eine leichte Berührung des Wagens durch einen anderen unter den von der Strafkammer angenommenen Umständen ist im Allgemeinen nicht geeignet, einen Wagen so erheblich aus der Bahn zu werfen, wie die Strafkammer glaubt. Zudem ergibt das Urteil nicht, dass der Kratzer am rechten Ende der hinteren Stoßstange des Wagens des Angeklagten überhaupt ein neuer Kratzer war, der durch ein Anstoßen des nachfolgenden Wagens hervorgerufen sein konnte. Die Strafkammer hat auch nicht erörtert, ob ein nachfolgendes Fahrzeug, das den Wagen des Angeklagten am rechten Ende der hinteren Stoßstange berührt hatte, dann noch so fahren konnte, dass es die beiden sehr kleinen Farbtupfen am rechten hinteren Kotflügel des Wagens des Angeklagten verursachte, ohne weitere Spuren, etwa eine Delle, zurückzulassen. Es hätte zu diesen Punkten näherer Feststellungen bedurft. Die bisherigen Feststellungen tragen die von der Strafkammer angenommenen Folgerungen nicht.
Schließlich ist die Strafkammer (UA 7) ohne weiteres davon ausgegangen, dass ein rechts hinten angefahrenes Fahrzeug durch den Anstoß nach rechts abgedrängt werde. Ein solcher Anstoß bewirkt jedoch in der Regel eine Drehung nach links. Wenn die Strafkammer eine Stellung der beiden Wagen zueinander annahm, die bei einem Anstoß hinten rechts eine Drehung des angestoßenen Fahrzeugs nach rechts zur Folge hatte, so hätte sie das näher darlegen und erörtern müssen, ob sich die Beschädigungen am Wagen des Angeklagten damit vereinbaren ließen.
| Rotberg | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Sanders |