Revision: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 309/63
- Datum
- 16.08.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tat setzt vollen Schuldbeweis voraus; sie darf nicht auf bloßen Unterstellungen oder dem Nichtausschluss von Tatvarianten beruhen.
Die richterliche Begründung muss erkennen lassen, dass das Gericht eine bestimmte Überzeugung vom Geschehensablauf gewonnen hat; unbestimmte oder bloß mögliche Erwägungen genügen nicht.
Bei der Zuschreibung alkoholbedingter Fehlreaktionen sind mögliche alternative Ursachen (z.B. mangelnde Fahrpraxis, technische Mängel) darzulegen und abzuwägen.
Ergeben sich aus der Feststellung konkrete technische oder sichtbare Anhaltspunkte (z.B. eingedelltes Felgenhorn), so hat das Gericht deren Bedeutung für die Unfallursache aufzuklären und ggf. weiteres sachverständiges Gutachten einzuholen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 4. März 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██ aus ████ dort, den Dreher Ferdinand, geboren am ███████ 1940, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. August 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 4. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 14. Oktober 1962 gegen 5.30 Uhr mit seinem Opel-Rekord-Wagen auf der Autobahn von Herne nach Duisburg. In einer leichten Rechtskurve hinter der Ausfahrt Duisburg-Kaiserberg fuhr er, bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h, so weit nach links, dass er über die Überholbahn auf den Grünstreifen und dort in spitzem Winkel gegen die Leitplanke stieß. Das Fahrzeug prallte zurück, überschlug sich und blieb schließlich auf der rechten Böschung der Autobahn auf dem Dach liegen. Die Begleiterin des Angeklagten ist so schwer verletzt worden, dass sie bald darauf starb. Der Wagen wurde „bei dem Unfall“ erheblich beschädigt, das Felgenhorn des rechten vorderen Reifens so tief eingebeult, dass der Reifen „schließlich völlig ohne Luft war“. Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten betrug zur Zeit des Unfalls 1,14 ‰.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist bestimmt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie muss Erfolg haben.
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer keine Beweismittel angegeben hat, die das Landgericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte benutzen können.
Die Sachrüge greift jedoch durch.
In Übereinstimmung mit dem Gutachten eines Kraftfahrzeugsachverständigen ist die Strafkammer von der Unrichtigkeit der Einlassung des Angeklagten überzeugt, sein Wagen habe unvermittelt stark nach rechts herübergezogen, weil der rechte vordere Reifen plötzlich luftleer geworden sei; er habe deshalb versucht, durch kräftiges Einschlagen der Lenkung nach links das Fahrzeug zu halten. Insoweit lassen die Urteilsausführungen keinen Rechtsfehler erkennen.
Für möglich hält die Strafkammer jedoch, dass der rechte vordere Reifen vor dem Unfall langsam die Luft verloren hat und der Wagen deshalb allmählich nach rechts gefahren ist. Ein solcher Vorgang sei jedoch, so führt das Urteil aus, schon längere Zeit vorher deutlich in der Lenkung zu bemerken und durch leichtes Gegensteuern sowie Abbremsen ohne weiteres zu beherrschen, wie jedem Kraftfahrer bekannt sei. Der Unfall zeige, dass der Angeklagte zu stark nach links gesteuert habe und deshalb gegen die Leitplanken gefahren sei. „Diese übermäßige Reaktion sei eine typische Folge des erheblichen Alkoholgenusses.“ Die für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten sieht das Landgericht sowohl darin, dass der Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuss noch einen Kraftwagen gesteuert hat, als auch darin, dass er das Fahrzeug zu stark nach links gelenkt hat, obwohl er erkennen konnte und musste, dass sein Wagen dadurch bei der hohen Geschwindigkeit von 100 km/h nach links auf den Grünstreifen geraten und gegen die Leitplanke stoßen werde.
Diese Begründung ist schon deshalb rechtlich zu beanstanden, weil sie nicht erkennen lässt, ob das Landgericht das dem Schuldvorwurf zugrunde gelegte Verhalten des Angeklagten wirklich für erwiesen erachtet oder lediglich nicht für ausgeschlossen ansieht. Eine Verurteilung ist nur auf Grund vollen Schuldbeweises zulässig, sie kann nicht auf einer Unterstellung des Unfallhergangs beruhen (BGH NJW 1957, 1543 Nr. 14; VRS 22, 35). Das Landgericht kann den Angeklagten nur dann verurteilen, wenn es sich eine bestimmte Überzeugung von dem Unfallhergang bildet.
Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Erwägung, dass ein übermäßiges Gegensteuern gegen das allmähliche Abweichen des Wagens nach rechts nach der Lebenserfahrung auf die Alkoholbeeinflussung zurückgeführt werden müsse. Wie die Strafkammer feststellt, war der Angeklagte zur Zeit des Unfalls erst vier Monate im Besitz des Führerscheins der Klasse III. In einem solchen Fall könnte auch mangelnde Fahrübung Grund einer Fehlreaktion sein. Zwar ist der Angeklagte im Jahre 1961 wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein bestraft worden. Aus der Führung eines Fahrzeugs, möglicherweise ohne Schulung durch einen Fachmann, kann jedoch noch nicht auf ausreichende Fahrpraxis geschlossen werden. Inwiefern sich beim Angeklagten daneben auch infolge des Alkoholgenusses Leistungsausfälle bei der Schätzung von Entfernungen und der Wahrnehmung der Verkehrsverhältnisse gezeigt haben, wie die Strafkammer erwähnt, ist dem Urteil ebenfalls nicht zu entnehmen.
Nach alledem muss das Urteil aufgehoben werden. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, das weitere Vorbringen in der Revisionsbegründungsschrift zu berücksichtigen, insbesondere zu prüfen, ob die Tatsache, dass das Felgenhorn des rechten Vorderreifens eingebeult worden ist, obwohl der Wagen mit der linken Seite gegen die Leitplanke geprallt ist, für die Beurteilung des Unfallhergangs von Bedeutung ist. Ebenso wird es untersuchen müssen, ob etwa die schlechte Beschaffenheit des linken Vorderreifens den Unfall infolge überhöhter Geschwindigkeit beim Durchfahren der Rechtskurve herbeigeführt hat. Es kann sich empfehlen, ein weiteres Sachverständigengutachten über die Unfallursache einzuholen.
| Justizangestellter | Krumme | Flitner | |||
| Jagusch | Lang-Hinrichsen | Dr. Weber |