Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen unzutreffender Feststellungen beim Offenbarungseid

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat (4. Strafsenat)
Aktenzeichen
4 StR 309/57
Datum
23.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Offenbarungseids verurteilt; er rügte die Anwendung des sachlichen Rechts. Der BGH prüft den Umfang des Offenbarungseids nach der Neufassung des § 807 ZPO und stellt fest, dass einige behauptete Falschangaben nicht vom gesetzlich geforderten Kreis der vermögensrelevanten Angaben erfasst sind. Wegen fehlerhafter Feststellungen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Offenbarungseid gemäß § 807 ZPO verlangt seit der Neufassung die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Vollstreckungsschuldner nach bestem Wissen und Gewissen gemachten vermögensbezogenen Angaben; er verbietet sowohl das Verschweigen vorhandener Vermögensgegenstände als auch die Zuschreibung nicht bestehender Vermögenswerte.

2

Der Umfang des vom Offenbarungseid erfassten Sachverhalts ist auf vermögensrelevante und zeitlich in Betracht kommende Angaben beschränkt; Erklärungen ohne Bedeutung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Vermögensübersicht fallen nicht in den Eid.

3

Alleiniger Besitz einer Sache begründet für sich genommen keinen pfändbaren Vermögenswert im Sinne des Offenbarungseids und ist daher für die Eidespflicht unbeachtlich.

4

Glaubt der Eidleistende irrtümlich, der Eid erstrecke sich auch auf gesetzlich nicht erfasste Angaben, kann dieses Vorstellungsbild einen Versuch des Meineids begründen; ein in natürlicher Handlungseinheit mit dem vollendeten Meineid begangener Versuch geht in der vollendeten Tat auf.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 14. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den arbeitslosen Kaufmann Ernst D[ ██ aus ███, dort geboren █████████████████████, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Meineids hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 14. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten des Offenbarungseineids für schuldig erachtet und ihn deshalb zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Anwendung des sachlichen Rechts beanstandet, muß zur Aufhebung des Urteils führen.

II. Fehl geht zwar, was er zur Begründung seines Rechtsmittels vorträgt.

Sein Vorbringen, er habe bei der Eidesleistung am 2. Mai 1956 geglaubt, sein Eid erstrecke sich nur auf seine schriftlichen, nicht aber auch auf seine vor dem vernehmenden Richter gemachten mündlichen Angaben, muß an der gegenteiligen Feststellung der Strafkammer scheitern.

2.) Im Gegensatz zur Meinung der Revision umfaßt der Offenbarungseid seit der Neufassung des § 807 ZPO durch das Gesetz vom 20. August 1953 (BGBl. I, 952) außer der Vollständigkeit auch die Richtigkeit der Vermögens- und der sonstigen im Rahmen des § 807 Abs. 1 gelegenen Angaben des Vollstreckungsschuldners. Seit der Änderung der Vorschrift hat er den Eid dahin zu leisten, *„daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe“*. Daraus ergibt sich, daß er weder Gegenstände, die im Zeitpunkt der Eidesleistung zu seinem Vermögen gehören, verschweigen, noch solche Gegenstände, die nicht Bestandteile seines Vermögens sind, als angeblich ihm gehörig bezeichnen darf (BGHSt 7, 375/378).

Zum inneren Tatbestand stellt die Strafkammer fest, daß der Angeklagte sich der Unrichtigkeit seiner Angaben

bewußt gewesen ist, soweit seine Angaben in den von § 807 ZPO umschriebenen Kreis fielen.

III. Das trifft aber nur für einen Teil seiner Angaben zu:

1. Sein Eid erstreckte sich auf die unrichtige Behauptung, er beziehe noch 450,— DM als monatliches Gehalt von der Firma ██ in ███████████, erhalte darüber hinaus noch Provision und Spesenersatz. Denn, als er den Eid leistete, stand er, wie er wußte, in keinem Vertragsverhältnis mehr zu der genannten Firma. Er hatte deshalb, wie ihm ebenfalls bekannt war, gegen sie keine Ansprüche mehr.

Auch in der unrichtigen Angabe, er habe noch 10 000,— DM von einem Walter █████ zu beanspruchen, hat die Strafkammer mit Recht eine Verletzung seiner Eidespflicht gefunden.

2.) Von seinem Eid waren aber eine Reihe anderer Angaben nicht umfaßt. Sie gehörten nämlich nicht zu den vom Gesetz verlangten Angaben (BGHSt 8, 399).

a) Das trifft zunächst auf seine Erklärung zu, er sei noch bei der Firma KC__beschäftigt und leite für sie ein Auslieferungslager in Duisburg-Hamborn. Denn diese beiden Umstände waren für die Frage der Vollständigkeit oder Richtigkeit seiner Vermögensangaben ohne Bedeutung.

b) Die unwahre Angabe, er fahre einen seiner Firma gehörigen Opel-Kapitän, war insoweit selbst dann bedeutungslos, wenn man darin in Übereinstimmung mit der Strafkammer die Erklärung sehen wollte, er sei Besitzer

dieses Wagens. Denn der Besitz allein stellt keinen pfändbaren Vermögenswert dar.

c) In der unrichtigen Aussage, er habe 1952 seinem Sohn ein Trümmergrundstück übertragen, lag auch dann keine vom Offenbarungseid umfaßte Erklärung, wenn man sie, wie es die Strafkammer offenbar tut, dahin verstehen will, er sei 1952 Eigentümer eines Trümmergrundstücks gewesen. Denn diese Unrichtigkeit liegt außerhalb des zeitlichen Bereichs, auf den sich die Angaben des Vollstreckungsschuldners nach § 807 ZPO beziehen.

d) Das gilt auch für seine Angabe, er habe bis vor drei Jahren eine Kriegsrente bezogen, obwohl er in Wirklichkeit schon seit 1947 nicht mehr im Genuß einer solchen Rente stand; ebenfalls für die weitere Angabe, er habe nach seiner Ehescheidung im Jahre 1952 seiner Frau die gesamte Fünfzimmereinrichtung für seinen Sohn überlassen.

IV. Sollte der Angeklagte geglaubt haben, sein Eid umfasse auch die unter III 2. erörterten Angaben, so müßte er insoweit wegen versuchten Meineids bestraft werden. Dieser in natürlicher Handlungseinheit mit dem vollendeten Meineid begangene Versuch würde allerdings in dem vollendeten Verbrechen aufgehen.

V. Die der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegenden Feststellungen können auch insoweit nicht bestehen bleiben, als sie den Schuldspruch tragen

5. (wie oben III Ziff. 1). Denn die Tat des Angeklagten ist nur einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung zugänglich.

MantelKrummeSeibert
SauerLang-Hinrichsen