Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unterlassener Augenzeugenvernehmung bei fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 309/51
Datum
14.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung durch ein Landgericht verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Gericht eine nachträglich benannte Augenzeugin/ea nicht vernommen und damit seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt hat. Die Zeugenaussage könne den ursächlichen Zusammenhang oder ein erhebliches Mitverschulden der Getöteten in Frage stellen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt nach Abschluss der Beweisaufnahmen ein benannter Augenzeuge hinzu, obliegt dem Gericht unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 2 StPO die weitere Sachaufklärung durch dessen Vernehmung.

2

Die Verweigerung einer Zeugeneinvernahme mit der Begründung, deren Aussage sei in jedem Fall ohne Bedeutung, ist unzulässig, wenn nicht ausschließbar ist, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Erfolg in Frage stellen kann.

3

Die Angaben eines Augenzeugen können sowohl die Schuldfähigkeit des Angeklagten als auch das Mitverschulden des Verletzten derart beeinflussen, dass sie für Tatbestandsprüfung und Strafzumessung entscheidungserheblich sind.

4

Ein Urteil, das auf unzureichender Sachaufklärung beruht, ist aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, wenn weitere Aufklärung die Rechtsfolge beeinflussen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 20. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████ Rolf S. ██ aus ████ █████, geboren am ██████ 1929 in ██████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ███ als Vertreter der ███████████, Tagungsstellvertreter ███ als ██████████████, ███ als Geschworener,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nach §§ 1, 7 Abs. 1 StVO in Tateinheit mit Übertretung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, anstelle einer an sich verwirkten Geldstrafe. Es hält folgenden Sachverhalt für festgestellt:

Am 5. Oktober 1950 fuhr der Angeklagte gegen 19.30 Uhr auf der ████████████ in ██ in Richtung █████████████. Er hielt eine Stundengeschwindigkeit von etwa 38 km ein und hatte sein Fernlicht abgeblendet. Auf der 11,80 m breiten Straße war nur schwacher Verkehr. Es war dunkel und trocken. Der Angeklagte fuhr auf der rechten Seite der Fahrbahn, rechts neben der rechten Schiene der beiden jeweils 1,40 m breiten Schienenpaare der Straßenbahn, zwischen denen in der Mitte der Straße der Zwischenraum 1,60 m betrug. Die Fahrbahnen rechts und links der Außenschienen beider Schienenpaare sind je 4 m breit. Als der Angeklagte sich etwa 10 m hinter der Einmündung der ████████-Straße befand, sah er plötzlich unmittelbar halblinks vor seinem Rade eine Fußgängerin. Er versuchte zu bremsen, rutschte aber bei dem im gleichen Augenblick erfolgenden Zusammenprall mit dem Fuß der Fußgängerin von der Bremse ab. Die Fußgängerin stürzte zu Boden, erlitt dabei einen Schädelbruch und verstarb am nächsten Tage. Bei ihr handelte es sich um die 79 Jahre alte Frau ███, die Brillenträgerin war und an diesem Tage ihre Tochter besucht hatte. Während sie sonst nach den Besuchen von ihrer Enkelin am Unterstand geleitet wurde, unterblieb dies diesmal.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Das Landgericht konnte nicht aufklären, wie sich die Verletzte beim Überschreiten der ████████████-Straße verhalten hat; denn Tatzeugen, die den Vorgang beobachtet hatten, waren nicht ermittelt. Erst in der Hauptverhandlung hat nach den ███████████████ eine Zeugin darauf hingewiesen, dass der Schüler ███ den Unfall beobachtet habe. Ein Antrag auf Vernehmung des ██ wurde von keiner Seite gestellt; das Gericht hat auch nicht, wie die Revision behauptet, die Vernehmung des Zeugen angeordnet. Es hat vielmehr erwogen, ob es im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten sei, den Zeugen zu hören. Es hat diese Pflicht verneint; denn dessen Aussage, wie immer sie auch lauten würde, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung; denn da der Angeklagte die Getötete bis unmittelbar vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen habe, sei es gleichgültig, wie sich diese im einzelnen verhalten habe. Der Angeklagte hätte unter Berücksichtigung des trockenen Wetters, der ausreichenden Beleuchtung, der verhältnismäßig geringen Fahrgeschwindigkeit und des fehlenden Gegenverkehrs die Fußgängerin frühzeitig sehen können und müssen, so dass er den Zusammenstoß hätte vermeiden können.

Mit Recht rügt die Revision mangelnde Sachaufklärung (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO). Da keiner der vernommenen Zeugen den Tathergang beobachtet hatte, musste sich dem Gericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung durch Vernehmung des nachträglich als Augenzeugen namhaft gemachten Schülers ████ unbedingt aufdrängen. Es kann dem Urteil auch darin nicht gefolgt werden, dass, wie immer auch die Aussage dieses Zeugen lauten sollte, an der Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung sich nichts ändern könnte. Dem Landgericht kann zwar insoweit beigetreten werden, als es ausführt, der Angeklagte habe fahrlässig gehandelt, weil er Frau ██████ zu spät wahrgenommen hat. Sein abgeblendetes Fernlicht genügte dazu, um die Straße auf eine Entfernung von 30 bis 35 m nach den Seiten hin auszuleuchten und auf ihr befindliche Hindernisse zu erkennen. Wenn der Angeklagte daher erst im letzten Augenblick die Fußgängerin vor seinem Rade gesehen hat, hat er nicht die Aufmerksamkeit auf seine Fahrbahn verwendet, die von ihm als Kraftfahrer verlangt werden konnte und musste (§§ 1, 17 StVO).

Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts ist es aber nicht auszuschließen, dass durch die Angaben des benannten Tatzeugen der ursächliche Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten und dem Tode der Frau ██████ in Frage gestellt wird, wenn deren eigenes Verhalten an Hand eines Augenzeugenberichts aufgeklärt werden kann. Es ist möglich, dass Frau ██████ nach Überquerung der linken Straßenseite entsprechend der Gewohnheit verkehrsungewohnter, alter Leute in plötzlichem Entschluss und in dem irrigen Glauben, der Angeklagte könne sie noch auf der Straße kommen sehen, in dessen Fahrzeug hineingelaufen ist. Hätte sie der Angeklagte bei genügender Aufmerksamkeit rechtzeitig gesehen, so hätte er unter Umständen mit ihrem vernünftigen Verhalten rechnen können, so dass er nicht gehalten war, Warnzeichen zu geben oder sein Kraftrad anzuhalten oder auszuweichen. Lief aber Frau ██████ in plötzlichem Entschluss doch noch in sein Rad, so wäre dann seine Verkehrswidrigkeit (Nichtbeachtung der Verkehrslage) für den Tod der Frau ██████ nicht ursächlich gewesen.

Die auf die Berechnungen des Sachverständigen gestützten Ausführungen des Urteils über die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Wahrnehmung der Straßenpassantin, ihres Standorts und ihrer Gangart können sich zudem auf Grund der Aussagen der Tatzeugen als irrig erweisen; endlich konnte auch bei Annahme schuldhafter Herbeiführung des Todes das Mitverschulden der Verunglückten einen so hohen Grad erreicht haben, dass die Strafe dadurch beeinflusst werden konnte.

Die Aussagen des Schülers ████ ███████ können die Entscheidung von Bedeutung werden. Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf der Verletzung der Aufklärungspflicht beruht (§ 337 StPO), war es mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben zu prüfen, warum der Angeklagte den rechten Schienenstrang an seiner Fahrtrichtung entlang befahren ist, obwohl ihm rechts eine gleislose Fahrbahnbreite von 4 m zur Verfügung stand und ob es zu dem Zusammenprall mit der Fußgängerin auch dann noch gekommen wäre, wenn er die rechte Straßenseite eingehalten hätte.

Dr. Grosse Krumme Engels

Bundesrichter Dr. Jagusch ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Grosse