Revisionen verworfen; Einbeziehung früherer Strafe statt Urteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 308/90
- Datum
- 10.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Revisionsrechtfertigungen müssen substantiiert darlegen, welches entscheidungserhebliche Rechtsfehler vorliegt, damit die Revision Aussicht auf Erfolg hat.
Das Revisionsgericht kann in geeigneten Fällen an die Stelle des angefochtenen Urteils die Strafe aus einem früheren rechtskräftigen Urteil einbeziehen.
Bei Verwerfung der Revision hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 15. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 308/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ ████ █ aus [REDACTED], dort geboren █████ am ████
█ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ███ ████ ██ ████ zur Zeit in Haft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Juli 1990 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. März 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird bei dem Angeklagten statt des Urteils die Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Lippstadt vom 14. November 1989 einbezogen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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