Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Einbeziehung früherer Strafe statt Urteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 308/90
Datum
10.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergaben (§ 349 Abs. 2 StPO). Bei einem Angeklagten wird statt des Urteils die Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Lippstadt vom 14.11.1989 einbezogen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Revisionsrechtfertigungen müssen substantiiert darlegen, welches entscheidungserhebliche Rechtsfehler vorliegt, damit die Revision Aussicht auf Erfolg hat.

3

Das Revisionsgericht kann in geeigneten Fällen an die Stelle des angefochtenen Urteils die Strafe aus einem früheren rechtskräftigen Urteil einbeziehen.

4

Bei Verwerfung der Revision hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 15. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 308/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ ████ █ aus [REDACTED], dort geboren █████ am ████

█ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ███ ████ ██ ████ zur Zeit in Haft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Juli 1990 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. März 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird bei dem Angeklagten statt des Urteils die Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Lippstadt vom 14. November 1989 einbezogen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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