Revision: Strafausspruch wegen Nichtprüfung des §233 StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 30/88
- Datum
- 09.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt der Tatbestand des §233 StGB (Vollrausch) vor, ist zu prüfen, ob eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach §49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt; eine bloße pauschale Erwähnung als Milderungsgrund genügt nicht.
Bei der Strafzumessung muss das Urteil eindeutig erkennen lassen, welchen Strafrahmen das Gericht zugrunde gelegt hat; liegen die Voraussetzungen des §21 StGB vor, ist mitzuteilen, ob der nach §49 Abs.1 StGB geminderte Strafrahmen angewandt wird oder aus welchen Gründen auf ihn verzichtet wurde.
Die Tatsache, dass eine Tat im Zustand des Vollrausches begangen wurde, führt nicht dazu, dass eine frühere Verurteilung wegen derselben Tat zu Unrecht unterstellt werden darf; der Vollrausch ist bei der rechtlichen Würdigung und Strafzumessung zu berücksichtigen.
Erweist sich in der Strafzumessung ein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 20. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 30/88 in der Strafsache gegen Hugo Michael Mike C__ aus M__), geboren am ███████ 1964 in K__),
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Oktober 1987 im Einzelstrafausspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Die Maßregelanordnung bleibt jedoch bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu sieben Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Gründe
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einschließlich der Maßregelanordnung richtet, ist sie unbegründet. Das Urteil lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten insoweit nicht erkennen.
2. Zu Recht beanstandet die Revision jedoch den Strafausspruch wegen der vorsätzlichen Körperverletzung. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Das Gericht hat bei der Begründung der Strafzumessung für die Verurteilung wegen Körperverletzung § 233 StGB nicht beachtet. Danach waren eine weitere Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB sowie ein Absehen von Strafe möglich gewesen. Die bloße Berücksichtigung als Strafmilderungsgrund (Urteilsausfertigung S. 22) genügt in einem solchen Falle nicht (vgl. BGH NStZ 83, 407 m. w. N.), zumal hier eine Strafe ganz hätte entfallen können. Es ist nicht auszuschließen, dass die Einzelstrafe darauf beruht. Auch durfte das Tatgericht nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte im Falle 7 a) bereits wegen Körperverletzung einschlägig vorbestraft war (vgl. Urteilsausfertigung S. 22). Er war in Wirklichkeit wegen Vollrausches verurteilt worden. Zwar hatte der Angeklagte im Vollrausch eine Körperverletzung begangen. Diese durfte ihm aber strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden."
Dem tritt der Senat bei.
Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch wegen dieser Straftat und damit auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Urteilsgründe im Falle einer Verurteilung eindeutig erkennen lassen müssen, von welchem Strafrahmen das Gericht ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des § 21 StGB vor, so ist deshalb mitzuteilen, ob es der Bemessung der Strafe den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt hat oder ob es vom Regelstrafrahmen ausgegangen ist; in diesem Fall ist darzulegen, aus welchem Grund von der Anwendung des gemilderten Strafrahmens abgesehen wurde (vgl. BGHR § 21 StGB Strafrahmenverschiebung 11).
| StPO | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
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