Aufhebung des Strafausspruchs mangels Feststellung zur Anrechnung von Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 308/69
- Datum
- 27.08.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird.
Die allgemeine Sachbeschwerde führt nur dann zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn ein rechtlicher Fehler zugunsten des Angeklagten festgestellt wird.
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Urteil nicht feststellt, dass eine frühere Entscheidung über die Anrechnung von Untersuchungshaft vor Begehung der Tat rechtskräftig geworden war.
Eine Rechtskraft bzw. der Zeitpunkt ihres Eintritts darf insbesondere bei kurzem Zeitabstand nicht ohne ausdrückliche Feststellung vorausgesetzt werden; fehlen erforderliche Feststellungen, ist zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 14. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 308/69 in der Strafsache gegen den Bäcker, jetzt Bauhelfer Martin P. aus RS, geboren ███████ 1943 in ███, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 27. August 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 14. Februar 1969, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Urteil stellt jedoch nicht fest, dass der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft in dem Urteil des Schöffengerichts Recklinghausen vom 8. Oktober 1965 schon vor der Begehung des Diebstahls vom 24. Dezember 1965 rechtskräftig geworden war (vgl. BGH NJW 1960, 158). Da im Hinblick auf den verhältnismäßig geringen Zeitraum zwischen diesen beiden Daten sich das nicht ohne Weiteres von selbst ergibt, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
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