Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen fehlender Sachverständigenbefragung zur Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 308/68
Datum
18.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt ihre Verurteilung wegen Personen- und Sachhehlerei. Zentrales Problem ist, dass das Landgericht trotz konkreter Anhaltspunkte für psychische Beeinträchtigungen (Depressionen, Wechseljahre, sexuelle Beziehung) keinen Sachverständigen zur Zurechnungsfähigkeit befragt hat. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit muss das Strafgericht einen sachverständigen Rat einholen; bloße pauschale Hinweise genügen nicht.

2

Die Strafbarkeit wegen Sachhehlerei setzt voraus, dass der Täter eine Sache, die aus einer Straftat herrührt, entgegennimmt, sich verschafft oder verheimlicht und weiß, dass sie aus einer Straftat stammt.

3

Fehlt in den Urteilsgründen die nähere rechtliche Würdigung bestimmter Erwägungen, gefährdet dies den Bestand des Urteils nicht, soweit der äußere Sachverhalt klar festgestellt ist und aus ihm die Rechtsfolge ohne Zweifel folgt.

4

Unterbleibt die erforderliche Aufklärung über die Zurechnungsfähigkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten rechtlichen Würdigung und ggf. Beiziehung eines Sachverständigen zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 18. Januar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 308/68 URTEIL in der Strafsache gegen die Verkäuferin Helene ██ ███████████████████ ██████ █████, geboren am ████ in ██, aus Elchniederung,

Sachbezeichnung: ███████████ – wegen Personenhehlerei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Dr. Sanders, Bundesrichter Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ der Verhandlung, Landgerichtsrat █████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ aus ██, Rechtsanwalt als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Januar 1968 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Personenhehlerei in Tateinheit mit Sachhehlerei zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Es ist zweckmäßig, die Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der Sachrüge zu behandeln.

1. Die Anwendung des § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist an sich frei von Rechtsirrtum. Die vom Landgericht für erwiesen erachteten Tatsachen ergeben auch die Merkmale der Sachhehlerei. Die Angeklagte hat von dem früheren Mitangeklagten ███████ mindestens 600 DM aus der Beute des Raubüberfalls auf die Sparkassenzweigstelle Senne I zur freien Verfügung erhalten, also an sich gebracht. Einen Teil der Beute hat sie außerdem in ihrem Keller vor den Kriminalbeamten verheimlicht, um ██ vor Strafe zu schützen und ihm aber auch, um die Vorteile des Verbrechens zu erhalten, selbst an der Beute teilzuhaben. Sie wusste, dass das Geld aus einem Raubüberfall stammte. Dass das Landgericht es offenbar versehentlich unterlassen hat, bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts auch den § 259 StGB zu erwähnen und näher darzulegen, in welchen Tatsachen sie die Merkmale der Sachhehlerei gefunden hat, gefährdet nicht den Bestand des Urteils, da hierüber angesichts der klaren Feststellungen kein Zweifel bestehen kann. Ob die hierauf gestützte Rüge, § 267 StPO sei verletzt, durchgreifen würde, kann auf sich beruhen, da das Urteil aus einem anderen Grund aufgehoben werden muss und das Landgericht den feststehenden äußeren Sachverhalt infolgedessen neu und selbständig rechtlich würdigen muss.

2. Offen bleiben kann auch, ob § 267 StPO dadurch verletzt ist, dass die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, aus welchen Gesichtspunkten die Strafkammer geschlossen hat, die Straftat der Angeklagten sei „Gipfelpunkt und Konsequenz einer nicht nur sexuell, sondern auch egoistisch-parasitären Haltung“, bestimmt, die ihr „leider nicht wesensfremd“ sei.

3. Mit Recht beanstandet die Revision, dass sich das Landgericht nicht mit der nach Sachlage gebotenen Gründlichkeit mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Angeklagte für ihre Tat strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, dass es insbesondere hierzu keinen Sachverständigen gehört hat. Die Angeklagte hat bis zu ihrem 50. Lebensjahr ein einwandfreies Leben geführt. Die Straftat hat ihren letzten Grund offenbar in den erotischen und sexuellen Beziehungen der alternden Frau zu dem zehn Jahre jüngeren █████████. Das Landgericht hält es für möglich, dass diese „eine Schwächung ihrer ethischen Hemmungen“ herbeigeführt haben. Nach einer dem Gericht vorgelegten ärztlichen Bescheinigung hat sie schon vor der Tat unter Depressionszuständen gelitten. All das legt die Vermutung nahe, dass die Auffälligkeiten mit den Wechseljahren zusammenhängen. In solchen Fällen bedarf die Frage der Zurechnungsfähigkeit, wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 30. April 1953 (bei Dallinger, MDR 1953, 401) hervorgehoben hat, sorgfältiger Prüfung. Es genügte nicht der bloße Hinweis der Strafkammer darauf, dass weder die Angeklagte noch ihr Verteidiger irgendwelche Andeutungen in dieser Richtung gemacht hätten und dass das Gericht sich in der Hauptverhandlung eingehend mit der Persönlichkeit der Angeklagten befasst habe. Den Zusammenhang zwischen

Wechseljahren und strafbaren Handlungen kann ein medizinischer Laie nur schwer zuverlässig beurteilen. Dem Landgericht hätte sich vielmehr die Beiziehung eines Sachverständigen aufdrängen müssen. Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen jedoch von dem Mangel nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben.

Mayr Senatspräsident Dr. Rotberg und sind beur-Bundesrichter Bortzler laubt und ortsabwesend. Sie sind ihre Unterschrift daher verhindert, beizufügen.

SandersHürxthal
Sanders