Revision: Fehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe – Zurückverweisung zur Neuberechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 308/63
- Datum
- 16.08.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind Einzelstrafen in die erste Gesamtstrafe einzubeziehen, soweit die den Strafen zugrunde liegenden Taten vor der Verkündung eines früheren Urteils begangen wurden (§§ 74, 79 StGB).
Straftaten, die erst nach dem Erlass eines früheren Urteils begangen werden, erfordern die Bildung einer selbständigen zweiten Gesamtstrafe, die ausschließlich die hierfür verhängten Einzelstrafen umfasst.
Beide zu bildenden Gesamtstrafen sind vom Gericht nebeneinander zu bilden und im Urteilssatz jeweils gesondert auszuweisen.
Bei Zurückverweisung zur Neubildung von Gesamtstrafen darf die Summe der beiden Gesamtstrafen die Höhe der in dem aufgehobenen Urteil verhängten Gesamtstrafe nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 7. Mai 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Co) den Schlosser Arnold aus ██, geboren am █ 1917 in ██, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. August 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat [REDACTED] bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 7. Mai 1963 aufgehoben, soweit auf eine Gesamtstrafe erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist des schweren Rückfalldiebstahls, des schweren Rückfalldiebstahls oder der gewerbsmäßigen Hehlerei in weiteren fünf Fällen, des Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und des versuchten Betruges für schuldig befunden worden. Das Landgericht hat ihn unter Einbeziehung einer durch das Schöffengericht in Menden am 2. Oktober 1962 (4 Ls 21/62) gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe von neun Monaten zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren zehn Monaten Zuchthaus verurteilt.
Seine Revision wendet sich gegen das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur in einem Punkt begründet.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 1 Satz 2 StPO) und deshalb einer weiteren Behandlung nicht zugänglich.
2. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
3. Auch der Strafausspruch ist an sich rechtlich bedenkenfrei. Fehlerhaft ist nur die Bildung der Gesamtstrafe.
a) Mit Recht hat das Landgericht aus der Einzelstrafe im Fall 1 des vorliegenden Verfahrens und der im Urteil des Schöffengerichts in Menden vom 2. Oktober 1962 verhängten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet, denn die im vorliegenden Verfahren als Fall 1 abgeurteilte Straftat hat der Angeklagte vor der Verkündung des Schöffengerichtsurteils begangen (§§ 74, 79 StGB). Diese Gesamtstrafe bleibt bestehen und ist in den künftigen Urteilssatz selbständig aufzunehmen.
b) Für die im vorliegenden Verfahren als Fälle 2 bis 10 abgeurteilten Straftaten musste das Landgericht aber eine zweite selbständige Gesamtstrafe bilden, denn sie sind erst nach dem Urteil vom 2. Oktober 1962 begangen worden. Diese Gesamtstrafe darf nur die in den Fällen 2 bis 10 verhängten Strafen umfassen und die erste Gesamtstrafe nicht mit einbeziehen. Beide Gesamtstrafen hätten vom Landgericht nebeneinander gebildet werden müssen. Der die §§ 74, 79 StGB beherrschende Gedanke geht dahin, der Richter habe es hinsichtlich der Gesamtstrafbildung so anzusehen, als ob die schon vor Erlass des ersten Urteils begangenen weiteren Straftaten mit hätten abgeurteilt werden können, damit der Täter nicht schlechter gestellt wird, als wenn seine sämtlichen strafbaren Handlungen unter Beachtung des § 74 StGB schon in dem zuerst abgewickelten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181). Für die Taten unter Nr. 2 bis 10 trifft dieser Rechtsgedanke nur untereinander zu, nicht aber im Verhältnis zur Tat Nr. 1.
Der Rechtsfehler nötigt dazu, die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, damit die erste, bereits festgesetzte Gesamtstrafe in den Urteilssatz aufgenommen und außerdem eine zweite Gesamtstrafe neu gebildet und ebenfalls in den Urteilssatz aufgenommen werden kann. Dabei darf die Summe der beiden Gesamtstrafen die Höhe der im jetzigen Urteil verhängten Gesamtstrafe nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO).
| Lang-Hinrichsen | Krumme | Dr. Flitner | |||
| Jagusch | Weber |