Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen unzureichender Aufklärung bei Provisionsgeschäft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 308/61
- Datum
- 13.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht auf unbestimmten oder unsicheren Schlüssen beruhen; das Gericht hat bei entscheidungserheblichen Zweifeln weitere Ermittlungen anzustellen.
Leugnet der Angeklagte eine für den Straftatbestand wesentliche Tatsache (z. B. doppelter Provisionsbezug), sind zur Klärung erschöpfende Nachforschungen vorzunehmen, beispielsweise durch Beiziehung von Provisionsunterlagen oder Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters.
Die bloße Tatsache, dass ein ursprünglicher Bestellschein im Besitz des Arbeitgebers ist, begründet für sich genommen keinen hinreichenden Beleg dafür, dass der Angeklagte einen Vermögensvorteil durch doppelte Provisionszahlung erlangt oder beabsichtigt hat.
Ein früheres Geständnis entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung über den inneren Tatbestand und den Eintritt eines Vermögensschadens; zur Feststellung von Vorsatz und Schaden sind konkrete Feststellungen erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 18. April 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Helmut Karl ██████ aus ——, geboren ████ ████ in ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betrugs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18. April 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle N (zwei Bestellscheine vom Juni 1959) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision richtet sich nur gegen seine Verurteilung wegen Rückfallbetrugs im Falle ████ vom Juni 1959. Sie rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel muss schon auf Grund der Verfahrensrüge Erfolg haben. Der Verurteilung in dem angefochtenen Fall liegen folgende Feststellungen zugrunde: Als Provisionsvertreter der Firma ███████ & Co. in ███ hatte der Angeklagte am 8. Juni 1959 mit dem Bergmann █████ NCD in ██████ einen Kaufvertrag über einen Vorwerk-Kühlschrank abgeschlossen und dafür von seiner Firma die ihm zustehende Provision erhalten. Am 15. Juni 1959 erschien er erneut bei dem Käufer ████ und erklärte, der erste Vertrag sei nicht gültig, es müsse ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. NCD glaubte das und unterschrieb einen weiteren Bestellschein. Diesen reichte der Angeklagte am 18. Juni 1959 bei dem Bezirksvertreter der Firma █████ in ███ selbst ein und erhielt darauf erneut eine Provision von 60 DM. Das Landgericht ist ersichtlich davon überzeugt, dass der Angeklagte den zweiten Bestellschein eingereicht hat, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; denn er habe, so führt das Urteil aus, bei ███ oder der Firma ███ den Irrtum erwecken wollen und erweckt, es handele sich um eine ordnungsmäßige (neue) Bestellung. Durch die Provisionszahlung habe er das Vermögen der Arbeitgeberin geschädigt (UA 7). Diese Überzeugung gründet der Tatrichter einerseits auf die Aussage des Angeklagten bei seiner richterlichen Vernehmung vom 8. März 1960, bei der er zugegeben hat, NCD bei der zweiten Bestellung getäuscht zu haben, während er in der Hauptverhandlung behauptet hat, er habe den ersten Bestellschein wegen des vereinbarten zu weiten Zahlungsziels (Januar 1960) zurückhalten und deshalb den Auftrag durch den zweiten Bestellschein nur berichtigen lassen, ohne sich dafür weitere 60 DM auszahlen lassen zu wollen. Im Übrigen legt das Landgericht die Bekundung des Zeugen █████ zugrunde, der bekundet hat: Er könne sich nicht daran erinnern, dem Angeklagten den ersten Bestellschein ███ zurückgegeben zu haben. Dieser Schein wäre von ihm oder der Firma überhaupt nicht angenommen worden, wenn man das weite Zahlungsziel bemerkt hätte. Anderenfalls dauere es mindestens drei Wochen, bis ein Fehler bei der Weiterbearbeitung der Aufträge entdeckt werde. Wenn er den ersten Schein dem Angeklagten zur Berichtigung zurückgegeben hätte, würde er für den zweiten Bestellschein keine Provision gezahlt haben, ebenso würde bei der unmittelbaren Einreichung nach ███ für diesen Schein keine Provision in der ██████████ gestanden haben; in jedem Falle wäre der Schein als Zweitschrift gekennzeichnet worden. Unterstützend verwertet die Strafkammer noch den Umstand, dass der erste Schein vom 8. Juni 1959 im Besitz der Firma ███████ war, die ihn mit den übrigens vom Angeklagten gefälschten Bestellscheinen der Staatsanwaltschaft eingereicht hat. Der Tatrichter meint, bei einer Berichtigung des ersten Auftrags durch Ausstellung eines neuen Bestellscheins hätte der Angeklagte den ersten Schein nicht wieder einzureichen brauchen.
Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, dass die Strafkammer sich mit unsicheren Schlüssen aus der unbestimmten Aussage des Zeugen █████ begnügt habe, ohne sonstige zur Verfügung stehende Beweismittel zur weiteren Erforschung des Sachverhalts erschöpft zu haben. Da der Angeklagte bestritt, zweimal Provision für den Auftrag █████ vom Juni 1959 erhalten zu haben, und der Zeuge █████ lediglich bekundete, er könne sich nicht an die Rückgabe des ersten Bestellscheins zur Berichtigung erinnern, ohne bestimmt zu erklären, dass er dem Angeklagten für den ersten Auftrag eine Provision ausgezahlt habe oder eine solche wenigstens von der Firma ██████ in einer dem Angeklagten vor dem 15. Juni 1959 erteilten Abrechnung gutgeschrieben worden sei, musste sich dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen, den Sachverhalt in dieser Richtung entweder durch die Beiziehung der Provisionsunterlagen der Firma ████ oder, falls sie nicht zu erhalten waren, durch Vernehmung des Sachbearbeiters dieser Firma als Zeugen zu klären. Derartige Ermittlungen hatte das Landgericht, worauf die Revision zutreffend hinweist, auch bereits in Aussicht genommen, jedoch nicht durchgeführt. Von der weiteren Aufklärung wurde die Strafkammer auch nicht durch die unbestrittene Tatsache entbunden, dass die Firma ███ im Besitz des ersten Bestellscheins war.
Abgesehen davon, dass nicht ermittelt worden ist, ob (und evtl. aus welchen Gründen) die Firma diesen Bestellschein etwa von vornherein behalten oder ob sie ihn vom Angeklagten bei der Vorlage des zweiten Bestellscheins zurückerhalten hat, rechtfertigt diese Tatsache allein nicht den Schluss, der Angeklagte habe für den Auftrag █████ doppelte Provision bezogen oder wenigstens beabsichtigt, sich zweimal Provision zahlen zu lassen. Auch das frühere Geständnis des Angeklagten, er habe ███████ bei der zweiten Bestellung getäuscht, trägt eine solche Annahme an und für sich nicht, weil nicht geklärt ist, worüber der Angeklagte den Kunden getäuscht hat und welche Absicht er damit verband. Möglicherweise wollte er nur eine wirksame Bestellung mit einem der Firma ██████ genehmen, aber dem Kunden unerwünschten Zahlungsziel erreichen, um dadurch eine einmalige Provision von 60 DM zu bekommen. Zur Annahme eines hierin liegenden Betrugs zum Nachteil ███ bedarf es ebenfalls noch weiterer Feststellungen hinsichtlich des inneren Tatbestandes sowie des Eintritts eines Vermögensschadens bei ███. Auf der mangelnden Aufklärung beruht die Verurteilung des Angeklagten. Das angefochtene Urteil muss mithin aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, das neue tatsächliche Vorbringen der Revision über die Provisionsangelegenheit sowie die schriftliche Auskunft der Firma ██████ zu berücksichtigen.
| Justizangestellter Zink | Rotberg | Börtzler | |||
| Flitner | Krumme | Mai |