Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 307/92
- Datum
- 18.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer ausfällt, wenn zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht.
Die Strafzumessung darf nicht dem Präventionszweck folgen, wenn dadurch die gerechte schuldangemessene Strafe überschritten wird; zur längerfristigen Sicherung bedarf es freiheitsentziehender Maßregeln wie der Sicherungsverwahrung.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafkammer die maßgeblichen Umstände von Tatserien sowie deren Bedeutung für Einzel- und Gesamtstrafen nicht hinreichend würdigt oder nur pauschale Erwägungen anführt.
Wiederholte, unmittelbar aufeinander folgende gleichartige Taten gegen dasselbe Opfer begründen nicht ohne weiteres den Schluss auf eine von Anfang an vorhandene oder steigernde besonders rechtsfeindliche Gesinnung des Täters.
Vorinstanzen
großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 10. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 307/92 vom 18. August 1992 in der Strafsache gegen █, dort geboren am ██ Günter ███, geb. ████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 10. Februar 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren (gebildet aus Einzelfreiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren) verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die vom Landgericht dargelegten Strafzumessungserwägungen, die sich auf eine „nochmalige Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzwecke sowie des Maßes seiner persönlichen Schuld“ und das Erfordernis des Schutzes der Gesellschaft beschränken (UA 21), rechtfertigen die Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf auf acht Jahre nicht. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn – wie hier – zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2 m.w.N.). Eine solche Bewertung enthält das angefochtene Urteil jedoch nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die wiederholte Verwirklichung der gleichartigen, gegen dasselbe Opfer gerichteten, einer persönlichen Beziehung entspringenden Taten Ausdruck einer von Anfang an vorhandenen oder sich von Tat zu Tat steigernden besonders rechtsfeindlichen Einstellung oder verbrecherischen Energie des Angeklagten war (vgl. BGH a.a.O.). Nach den Feststellungen der Strafkammer handelte es sich bei der zweiten Tat vielmehr um ein sich unmittelbar im Anschluss an die erste Tat spontan entwickelndes Geschehen.
Auch im Übrigen hält der Strafausspruch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer führt aus, „dass bei diesem Angeklagten der Strafzweck des Schutzes der Gesellschaft deutlich in den Vordergrund“ trete (UA 21). Dies lässt besorgen, dass das Landgericht wegen der nach seiner Ansicht vom Angeklagten ausgehenden Gefahrlichkeit die Gesamtstrafe über das schuldangemessene Maß hinaus erhöht hat. Zwar können bei der Strafbemessung auch die Strafzwecke der Abschreckung und Sicherung berücksichtigt werden; jedoch darf der Präventionszweck nicht dazu führen, die gerechte Strafe zu überschreiten (BGHSt 20, 264, 267). Die Strafe darf sich von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich weder nach oben noch nach unten inhaltlich lösen; soweit eine besondere Gefahrlichkeit das Erfordernis begründet, den Täter über die Zeitspanne der schuldangemessenen Dauer hinaus festzuhalten, bedarf es dazu einer freiheitsentziehenden Maßregel, insbesondere der Sicherungsverwahrung (BGHSt 24, 132, 134). Deswegen darf aber die an sich schuldangemessene Strafe nicht erhöht werden (BGH, Beschluss vom 21. März 1990 – 4 StR 29/90).
Der Senat kann aufgrund des Gesamtzusammenhangs nicht ausschließen, dass diese rechtsfehlerhafte Erwagung auch die Bemessung der Höhe der Einzelstrafen beeinflusst hat, so dass der Strafausspruch insgesamt aufgehoben werden muss.
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