Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger (§179 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 307/85
Datum
11.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs einer aufgrund vorausgegangener Gewalttaten widerstandsunfähigen Frau verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Der BGH bestätigt die Anwendung des §179 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 StGB, weil Erschöpfung eine nicht-pathologische Bewusstseinsstörung und damit Widerstandsunfähigkeit begründen kann. Eine fehlerhafte Erwähnung von Nr.2 zu Lasten des Angeklagten änderte nichts am Ergebnis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der sexuelle Missbrauch Widerstandsunfähiger nach § 179 Abs.1 Nr.1 StGB erfasst auch Fälle, in denen eine nicht-pathologische Bewusstseinsstörung (z. B. tiefe Erschöpfung) vorliegt, die zur Unfähigkeit führt, einen Widerstandswillen zu bilden.

2

Wer eine Person vorsätzlich zum außerehelichen Beischlaf ausnutzt, die infolge einer Bewusstseinsstörung zum Widerstand unfähig ist, macht sich nach § 179 Abs.1 i.V.m. Abs.2 StGB strafbar.

3

Der Tatbestand des § 177 StGB (Nötigung durch Gewalt/Drohung) ist nicht erfüllt, wenn die Nötigung durch Dritte bereits beendet ist und der Täter lediglich die nachwirkenden Folgen ausnutzt; in solchen Fällen ist auf § 179 StGB abzustellen.

4

Formelle Fehler in der tatbestandlichen Benennung (z. B. Verwechslung der Nr.1 und Nr.2 des § 179 Abs.1) wirken sich nicht zu Lasten des Angeklagten aus, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen eines strafbegründenden Tatbestands eindeutig festgestellt sind und das Strafmaß hiervon unberührt bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 18. März 1985

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 4 StR 307/85 in der Strafsache gegen Dieter ███ aus ████, dort geboren am ███ 1965, wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal Dr. Knoblich Laufhütte Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. März 1985 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Frau zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. Es hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte betrat in der Nacht vom 9. auf den 10. September 1983 das Schlafzimmer der Eheleute ███. Heike ███ lag nackt auf dem Ehebett. Der Angeklagte vermutete, dass sie von Jürgen ███, der sich noch im Schlafzimmer befand, als der Angeklagte eintrat, und Erwin ███ durch Schläge gezwungen worden war, den Geschlechtsverkehr zu dulden. Seine Vermutung traf zu. Die Zeugin war „wegen der vorausgegangenen Vergewaltigungen völlig erschöpft“ (UA 7). Der Angeklagte legte sich, nachdem Jürgen ██ den Raum verlassen hatte, neben die Zeugin. Er erkannte, „dass sie erschöpft, niedergeschlagen und apathisch, fertig und teilnahmslos dalag“. Obwohl ihm klar war, dass sie einem Geschlechtsverkehr mit ihm nicht freiwillig zustimmen würde, fragte er sie, „ob er auch mal mit ihr schlafen könne“. Ohne nennenswerten Kraftaufwand spreizte er die Beine der Zeugin, die „zu irgendeiner Gegenwehr nicht mehr fähig war“.

Er war sich dabei bewusst, dass sie „wegen der vorausgegangenen Vergewaltigungen nicht mehr in der Lage war, sich zu äußern oder sich zu wehren“ (UA 6). Sodann vollzog er mit ihr den Geschlechtsverkehr.

2. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe eine widerstandsunfähige Frau zum außerehelichen Beischlaf missbraucht und sich deshalb nach § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Die Strafkammer geht zu Recht davon aus, dass der Angeklagte nicht nach § 177 StGB zu bestrafen ist. Nach den Feststellungen hat er das Opfer weder durch Gewalt noch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Beischlaf genötigt. Vielmehr hat er lediglich die Gewaltanwendung anderer ausgenutzt. Zwar setzt der Tatbestand des § 177 StGB nicht voraus, dass der Nötigende und derjenige, der den Geschlechtsverkehr ausführt, ein und dieselbe Person ist. Täter des zweiaktigen Delikts kann auch sein, wer sich die Nötigung eines anderen zunutze macht. Dies gilt aber dann nicht, wenn bei Beginn der Tathandlung die von anderen in eigenem Interesse begangene Nötigung bereits beendet ist und der Täter nur die Folgen ausnutzt, die sie für das Opfer gehabt hat, mögen diese psychischer oder physischer Art sein (BGH GA 1977, 146). So war es nach den Feststellungen hier. Die Vergewaltigung von Heike █████ durch Jürgen ██ und Erwin ██ war beendet, als der Angeklagte das Zimmer, in dem sich das Opfer befand, betrat. Selbst genötigt hat der Angeklagte nicht, nach den Feststellungen auch nicht dadurch, dass er mit der Frage, ob er mit der Zeugin schlafen könne, an vorangegangene Gewaltanwendung anknüpfte (vgl. LK, 10. Aufl. § 177 Rdn. 13). Die früher eingesetzten Nötigungsmittel wirkten auch nicht fort.

b) Im Ergebnis zutreffend stützt die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten auf § 179 StGB, und zwar nach § 179 Abs. 2 StGB, der § 179 Abs. 1 StGB für Fälle ergänzt, in denen die vom Täter vorgenommene sexuelle Handlung der außereheliche Beischlaf ist.

aa) Das Landgericht geht allerdings in den Gründen seines Urteils vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus (im Katalog der angewendeten Strafvorschriften ist dagegen zutreffend § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannt). Die Vorschrift stellt den sexuellen Missbrauch eines körperlich Widerstandsunfähigen unter Strafe. Sie ist durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I 1725) neu geschaffen worden (vgl. BGHSt 30, 144, 145 m. w. Nachw.). Sie schützt den aus physischen Gründen Widerstandsunfähigen vor sexuellem Missbrauch und dient der Ergänzung des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der den sexuellen Missbrauch eines aus psychischen Gründen Widerstandsunfähigen mit Strafe bedroht. Aus körperlichen Gründen widerstandsunfähig ist, wer infolge körperlicher Gebrechen (etwa Lähmung) oder äußerer Einwirkung (etwa Fesselung) einem Sexualakt, der mit ihm vorgenommen wird, nicht entgegenwirken kann (BGHSt 30, 144; BGH JR 1983, 254 m. Anm. Geerds; BGH bei Holtz MDR 1980, 985). Es mag Fälle geben, in denen das Opfer infolge vorausgegangener Gewaltakte körperlich so erschöpft ist, dass es sexuellem Ansinnen eines Dritten wegen körperlicher Entkräftung keinen Widerstand mehr entgegenbringen kann. Von solchen Fallgestaltungen gehen Eser (in Schönke/ Schröder, StGB 21. Aufl. § 179 Rdn. 4 und 7) und Horn (in SK § 179 Rdn. 3 und 5) ersichtlich aus, wenn sie sexuellen Missbrauch eines völlig Erschöpften als nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar bezeichnen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht aber nicht eindeutig festgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, dass das Opfer wegen der vorausgegangenen Vergewaltigung „psychisch“ – also nicht aus körperlichen, sondern aus seelischen Gründen – widerstandsunfähig war (UA 7). Den Feststellungen ist nicht sicher zu entnehmen, dass die Zeugin auch körperlich widerstandsunfähig war.

bb) Das angefochtene Urteil ergibt aber zweifelsfrei, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB – in Verbindung mit § 179 Abs. 2 StGB – vorliegen. Denn der Angeklagte hat eine Frau, die infolge tiefgreifender Bewusstseinsstörung zum Widerstand unfähig war, sexuell – und zwar durch außerehelichen Beischlaf – missbraucht. Das Merkmal Bewusstseinsstörung im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfaßt – wie das entsprechende Merkmal in § 20 StGB – Trübungen oder teilweise Ausschaltungen des Selbst- oder Außenweltbewusstseins, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (Lenckner in Schönke/Schröder, aaO § 20 Rdn. 13 mit Nachw.). Als Ursachen solcher Störungen kommen auch Erschöpfungszustände in Frage (BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 – 3 StR 500/82; BGH GA 1977, 144, 145; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 179 Rdn. 3; Lackner, StGB 15. Aufl. § 179 Anm. 3; LK aaO § 179 Rdn. 35; zweifelnd Eser in Schönke/Schröder, aaO § 179 Rdn. 4 und Horn in SK § 179 Rdn. 3). Ein solcher Erschöpfungszustand ist tiefgreifend und führt zur Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn der Betroffene infolge der Erschöpfung einen Widerstandswillen nicht bilden kann (BGH NStZ 1981, 139). Das Landgericht hat festgestellt, dass diese Voraussetzungen hier bei der

Zeugin ███ vorgelegen haben, Diese war, wie der Tatrichter ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, wegen der vorausgegangenen Vergewaltigungen so „erschöpft, niedergeschlagen und apathisch, fertig und teilnahmslos“, dass sie nicht mehr in der Lage war, „sich zu äußern und zu wehren“. Diesen Zustand hat der Angeklagte, wie den weiteren Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist, „bewusst als Faktor einkalkuliert“ (UA 7). Er hat damit – in zutreffender laienhafter Bewertung – das Vorliegen der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und die – darauf beruhende – Widerstandsunfähigkeit erkannt und die Frau vorsätzlich unter Ausnutzung dieses Zustandes zum außerehelichen Beischlaf missbraucht.

c) Die Tatsache, dass das Landgericht in den Gründen seines Urteils die Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB und nicht die des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht hat, kann sich nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben. Die Höhe der Strafe wird dadurch nicht berührt. Diese ist unabhängig davon, welche Tatbestandsalternative des § 179 Abs. 1 StGB erfüllt ist, – wie geschehen aus § 179 Abs. 2 StGB zu entnehmen. Deshalb ist die Revision des Angeklagten, die sonst – wie der Generalbundesanwalt

in seiner Antragsschrift nach § 349 Abs. 2 StPO zutreffend ausgeführt hat – Rechtsfehler nicht erkennen lässt, zu verwerfen.

SalgerKnoblichGoydke
HirxthalLaufhütte