Verwerfung der Beschwerde gegen Kostenentscheidung und Bewährungsauflagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 307/85
- Datum
- 11.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 465 Abs. 1 StPO hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Eine Milderung des Schuldvorwurfs oder der Strafe infolge einer Revisionsentscheidung führt nur dann zur Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO, wenn besondere gerichtliche Auslagen oder notwendige Auslagen entstanden sind.
§ 466 Satz 1 StPO begründet eine Haftung für Auslagen, die für Mitangeklagte aufgewandt wurden, nur, wenn diese wegen derselben Tat zu Strafe erkannt worden sind.
Die erneute Festsetzung einer Bewährungszeit nach § 268a StPO ist nicht von vornherein gesetzwidrig, weil in einem aufgehobenen Urteil bereits eine Bewährungszeit angeordnet war; ein Verschlechterungsverbot greift nicht ohne weiteres ein.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 307/85 in der Strafsache gegen Dieter C. aus ███, dort geboren am 05.1965, wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Münster vom 18. März 1985 und seine Beschwerde gegen den vom Landgericht mit dem Urteil verkündeten Beschluss, durch den es die Bewährungszeit festgelegt, Auflagen erteilt und die Bewährungshilfe geregelt hat, werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Mit der gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Münster vom 18. März 1985 gerichteten sofortigen Beschwerde – über die gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat – strebt der Angeklagte an, von den Kosten für die Anhörung eines Sachverständigen freigestellt zu werden, der ein Gutachten zur Schuldfähigkeit eines Mitangeklagten erstattet hatte. Außerdem wendet er sich dagegen, dass kostenmäßig die Milderung des Schuldvorwurfs gegenüber der ursprünglichen Anklage nicht berücksichtigt worden sei. Beide Einwendungen können dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.
Der Angeklagte hat gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Tatsache, dass die in einer ersten tatrichterlichen Entscheidung ausgesprochene Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) vom Bundesgerichtshof aufgehoben und der Angeklagte in der nunmehr angefochtenen Entscheidung nur noch wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen (§ 179 Abs. 1, 2 StGB) verurteilt worden ist, könnte kostenrechtlich nur dann von Bedeutung sein, wenn besondere gerichtliche Auslagen oder notwendige Auslagen entstanden wären, die der Staatskasse nach § 465 Abs. 2 StPO auferlegt werden könnten. Dies ist nicht der Fall. Der Umstand, dass der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger weniger schwer wiegt als der der Vergewaltigung, führt ebensowenig zur Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO wie die Tatsache, dass die Milderung des Schuldvorwurfs und die Ermäßigung der Strafe erst auf eine Revisionsentscheidung hin vorgenommen worden ist (BGH NStZ 1982, 80).
Gemäß § 466 Satz 1 StPO haftet der Angeklagte für die Auslagen, die für Mitangeklagte aufgewandt worden sind, gegen die in Bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen bei dem ehemaligen Mitangeklagten Kosse nicht vor; denn dieser ist wegen einer Vergewaltigung verurteilt worden, an welcher der Angeklagte nicht mitgewirkt hat. Seine Verurteilung betrifft deshalb nicht die Tat, wegen welcher der Angeklagte verurteilt worden ist. Dieser haftet deshalb nicht für die Auslagen der Staatskasse, die im Verfahren gegen den Mitangeklagten entstanden sind. Dies brauchte in der Kostenentscheidung nicht zum Ausdruck gebracht zu werden. Denn die Ausscheidung solcher Auslagen, für die der Angeklagte nicht haftet, erfolgt im Kostenansatzverfahren (vgl. KK-Schikora § 466 Rdn. 3).
In einer weiteren Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen den mit dem Urteil verkündeten Beschluss, durch den das Landgericht gemäß § 268a StPO unter anderem die Bewährungszeit festgelegt hat. Er macht geltend, die Bewährungszeit hätte nicht auf drei Jahre festgesetzt werden dürfen, weil bereits mit dem vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil des Landgerichts vom 23. März 1984 eine dreijährige Bewährungszeit angeordnet worden sei. Die mit dem Urteil vom 18. März 1985 verbundene Anordnung verstoße deshalb gegen das Verschlechterungsverbot.
Die Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat und über die ebenfalls der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat (§ 305a Abs. 2 StPO), ist nicht begründet, weil der angefochtene Beschluss nicht gesetzwidrig ist (§ 305a Abs. 1 Satz 2 StPO).
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