Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Würdigung der Täterpersönlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 307/81
- Datum
- 09.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen, das auf einer Gesamtschau der Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters zu beruhen hat.
Die Frage einer Milderung nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehört in den richterlichen Ermessensspielraum, erfordert aber eine nachvollziehbare Darlegung der Gesamtabwägung in den Urteilsgründen.
Fehlt in den Urteilsgründen die hinreichende Auseinandersetzung mit für die Strafzumessung erheblichen Merkmalen der Täterpersönlichkeit (z.B. junges Erwachsenenalter), ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Dass ein Sachverständiger keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung festgestellt hat, schließt nicht aus, dass geistiger und sittlicher Entwicklungsstand eines kurz über 21-Jährigen noch von dem eines normal entwickelten Erwachsenen abweichen und strafmildernd zu berücksichtigen sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 13. Februar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 307/81 in der Strafsache gegen Robbie Christian ███ aus ████, geboren am ██ 1958 in ███ (██, USA), wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 13. Februar 1981 im Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und Entführung gegen den Willen der Entführten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Gründe, aus denen das Landgericht es abgelehnt hat, die Strafe nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu mildern, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Entscheidung darüber, ob eine solche Milderung zu erfolgen hat, unterliegt zwar allein dem tatrichterlichen Ermessen. Der Tatrichter hat diese Entscheidung jedoch aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinn sowie der Persönlichkeit des Täters zu treffen, um die versuchte Tat, als Ausdruck der Täterpersönlichkeit, in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung voll zu erfassen (BGHSt 16, 351, 353).
b) Ob das Landgericht eine solche Ganzheitsbetrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Es hat zwar rechtsfehlerfrei die festgestellten Tatumstände in seine Erwägungen einbezogen, hinsichtlich der Täterpersönlichkeit hat es aber lediglich das straflose Vorleben des Angeklagten, seine „schwierige soziale Herkunft“ und die „durch Drogen und Alkohol herbeigeführte Enthemmung“ berücksichtigt. Es hat sich in den Urteilsgründen jedoch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Angeklagte die Tat nur wenige Wochen nach der Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat. Hierzu hätte aber Veranlassung bestanden. Zwar sind, wie der Sachverständige dargetan hat, „keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Psychopathie oder einer neurotischen Entwicklung“ erkennbar (UA 26). Bei der Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie sich nach den Feststellungen darstellt, liegt aber gleichwohl die Möglichkeit nicht fern, dass sein geistiger und sittlicher Entwicklungsstand zur Tatzeit noch nicht dem eines normal entwickelten Erwachsenen entsprach. In diesem Fall könnte die lebenslange Freiheitsstrafe für die versuchte Tat unangemessen sein. Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch gegen den Angeklagten aufgehoben werden.
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