Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei Kindesmisshandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 307/69
- Datum
- 30.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Qualifikation einer Fürsorgepflichtverletzung als »böswillige Vernachlässigung« setzt besonders verwerfliche Beweggründe voraus (z. B. Bosheit, Lust am Leid, Hass, Rachsucht, Geiz, Eigennutz) und erfordert eine sorgfältige Prüfung der Täterpersönlichkeit und Lebensumstände.
Pflichtverletzungen, die aus Schwäche, Gleichgültigkeit, Ärger oder Übermüdung resultieren, rechtfertigen für sich allein nicht den Vorwurf der Böswilligkeit im Rahmen der besonders schweren Kindesmisshandlung.
Unzureichende tatsächliche Feststellungen, die den Schuldumfang betreffen, führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Feststellung des Schuldausmaßes.
Bei der Annahme eines besonders schweren Falls sind nicht allein das Ausmaß der Verletzungsfolgen, sondern insbesondere die Lebensumstände des Täters (z. B. dauernde Furcht vor einem Ehegatten) und die Umstände der Tat umfassend zu würdigen.
Dass schwerste Verletzungen offenbar nicht vom Angeklagten, sondern von Dritten verursacht wurden, ist bei Schuldbildung und Strafzumessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 3. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 307/69 in der Strafsache gegen die ged. ███ die Hausfrau Helga H. ████ aus [REDACTED], geboren am ████████ 1938 in [REDACTED] wegen Kindesmisshandlung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 30. Juli 1969 durch den Senatpräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 3. Februar 1969, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schwerer Kindesmisshandlung zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe den Tatbestand der Kindesmisshandlung nicht nur in der Begehungsform der rohen Misshandlung, sondern auch in der Form der Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung ihrer Fürsorgepflicht verwirklicht, findet in den tatsächlichen Feststellungen keine genügende Stütze. Der Vorwurf der böswilligen Fürsorgepflichtverletzung gehört zu den schwersten Schuldvorwürfen bei der Körperverletzung und wird gekennzeichnet durch ein Verhalten aus Bosheit, aus Lust an fremdem Leid, aus Hass, Rachsucht, Geiz, Eigennutz oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen. Er setzt eine sorgsame Prüfung der Persönlichkeit und der Lebensumstände des Täters voraus (BGHSt 3, 22). Pflichtverletzungen aus Schwäche, Gleichgültigkeit oder aus Ärger über das Verhalten des Fürsorgebedürftigen verdienen für sich allein nicht den Vorwurf der Böswilligkeit.
Das Landgericht wirft der Angeklagten böswillige Pflichtverletzung in zwei Richtungen vor: Sie habe das Kind nicht ausreichend ernährt und nicht für rechtzeitige ärztliche Behandlung des Kindes gesorgt. Zu ersterem Vorwurf ist bisher nur festgestellt, dass sich die Angeklagte oft über die mangelnde Esslust des Kindes ärgerte, es zwar fütterte, wenn es nicht selbst aß, wiederholt aber die Nahrung mit dem Bemerken beiseite stellte, das Kind werde sich das Essen schon holen, wenn es Hunger habe. Die Angeklagte hat damit zwar möglicherweise nicht alles getan, was ihre Pflicht zu ausreichender Ernährung des Kindes von ihr gefordert hatte. Dafür, dass sie diese Pflicht aus bösem Willen, nicht nur aus Schwäche, Ärger oder Übermüdung vernachlässigt hat, bieten jedoch die bisherigen Feststellungen keinen genügenden Anhalt. Was die unterlassene Beiziehung eines Arztes betrifft, so steht fest, dass die Angeklagte jedenfalls bis zum April 1968 nicht böswillig, sondern aus Angst vor ihrem brutalen und unberechenbaren Ehemann, der es ihr verboten hatte, das Kind nicht zu einem Arzt gebracht hat. Das Landgericht meint zwar, die Angeklagte hätte trotz des Verbotes das Kind ärztlich versorgen lassen müssen. Es mag sein, dass sie auch insoweit nicht alles ihr Zumutbare getan hat, um ihre Pflicht zu erfüllen. Von Böswilligkeit kann aber unter den festgestellten Umständen keine Rede sein. Im April 1968 war der Ehemann der Angeklagten zwar nun damit einverstanden, dass das Kind zum Arzt gebracht wurde. Es ist aber nicht geklärt, ob die Angeklagte es etwa bloß aus Furcht vor einem Sinneswandel ihres Ehemannes oder vor Entdeckung der Misshandlungsspuren am Körper des Kindes auch weiterhin nicht wagte, einen Arzt zuzuziehen. In diesem Falle wäre der Vorwurf der Böswilligkeit nicht ohne weiteres gerechtfertigt.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet nach den bisherigen, auf dem Geständnis der Angeklagten beruhenden Feststellungen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe ihr Kind roh misshandelt. Hiernach hat sie es oft aus Ärger über seine mangelnde Esslust oder aus anderem geringfügigen Anlass mit einem Holzstab so geschlagen, dass es zahlreiche Blutunterlaufungen, einmal auch eine blutende Wunde im Gesicht erlitt. Da jedoch der dargelegte Rechtsmangel den Schuldumfang betrifft, muss das Urteil auch im Schuldausspruch aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht ferner sorgfältig prüfen müssen, ob auch bei der Angeklagten von einem besonders schweren Fall der Kindesmisshandlung gesprochen werden kann. Diese Auffassung des Landgerichts ist bisher nicht ausreichend begründet. Allein mit den schweren Folgen der Tat lässt sie sich nicht rechtfertigen, vielmehr müssen auch hier die Täterpersönlichkeit, seine Lebensumstände und die Verhältnisse, die zur Tat geführt haben, umfassend gewürdigt werden. Dabei wird insbesondere die ständige Furcht zu berücksichtigen sein, in der die Angeklagte vor ihrem Ehemann lebte, sowie die sonstigen körperlichen und seelischen Belastungen, denen sie ausgesetzt war. Es kommt hinzu, dass die schwersten Verletzungen dem Kind anscheinend nicht durch die Angeklagte, sondern durch ihren Ehemann zugefügt wurden.
| Mayr | Börtzler | Spiegel | |||
| Rotberg | Hürxthal |