Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Unzucht (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 307/67
Datum
25.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt worden; mit der Revision rügt er die Rechts- und Sachverhaltsbewertung. Der BGH hebt das Urteil auf, weil kurze Berührungen und das Vorzeigen nicht unzüchtiger Hefte ohne nähere Feststellungen nicht den Tatbestand des §176 Abs.1 Nr.3 StGB tragen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; das LG hat u.a. Versuchsvorsatz und ggf. Sachverständigenbeweis zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bedarf es einer unzüchtigen Handlung, die über bloße flüchtige, äußerlich unerhebliche Berührungen hinausgeht; sexuelle Absicht allein genügt nicht.

2

Bei der rechtlichen Würdigung sind sowohl das äußere Geschehen als auch Gesinnung und Willensrichtung des Täters zu berücksichtigen; fehlen Feststellungen zur äußeren Erheblichkeit, ist eine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht ausreichend gerechtfertigt.

3

Das Vorzeigen von an sich nicht unzüchtigen Abbildungen nackter Personen an Kinder begründet für sich genommen keine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

4

Liegt der Verdacht nahe, der Täter habe mehr als flüchtige Berührungen beabsichtigt, ist die Prüfung auf versuchte Unzucht vorzunehmen; entsprechende Feststellungen sind für eine Verurteilung erforderlich.

5

Bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen oder unklarer Sachlage trifft das Gericht eine erweiterte Aufklärungspflicht; die Vernehmung eines Sachverständigen für Jugendpsychologie kann geboten sein.

Vorinstanzen

auswärtigen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 25. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███ ██ aus RO, den Kaufmann Georg Gustav Walter ███████, geboren am █████ in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

███████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ████ ██ ███ Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 25. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und ihn von weiteren gleichartigen Anschuldigungen freigesprochen. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen brauchen nicht näher erörtert zu werden, da die Sachrüge durchgreift.

Nach den Feststellungen der Strafkammer nahm der Angeklagte an einem Tag im Sommer 1964 die ██████████████ geborene Ursula H[REDACTED], die ihm öfter in seinem Geschäft aushalf, und deren Freundin, die am █████████████████████ geborene Ulrike █████, die er nicht näher kannte, in seinem Bierlieferwagen auf Kundenfahrt mit. Bei einem Halt gab er den Mädchen Freikörperkulturhefte mit Abbildungen nackter Menschen, die sie sich während der Wartezeit ansehen sollten. Als er an den Wagen zurückkam, öffnete er die rechte Fahrertür, neben der Ulrike saß, und griff mit einer Hand an ihr Knie, mit der anderen faßte er sie unter dem Rock an den Oberschenkel. Ulrike schlug ihn sofort auf die Hand und sagte, er solle das sein lassen, worauf der Angeklagte von ihr abließ. Etwas später bemerkte er, sie hätte sich nicht so anzustellen brauchen, davon bekomme sie kein Kind.

Das Landgericht sieht in den kurzen Griffen an das Knie und den Oberschenkel des Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, da die vom Angeklagten zur Befriedigung seiner Sinnenlust vorgenommenen Berührungen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht insbesondere bei dem angegriffenen Kind selbst verletzt hätten. Auch die Aushändigung der Hefte an die Mädchen mit der Aufforderung, sie zu betrachten, sei eine unzüchtige Handlung, obwohl die Bilder an sich nicht unzüchtig gewesen seien; denn dadurch habe er die geschlechtliche Neugier der Kinder wecken und gleichzeitig seine Sinnenlust befriedigen wollen, wie zu „unterstellen“ sei. Durch die Aushändigung der Hefte habe er die geplanten unzüchtigen Tätlichkeiten vorbereiten wollen.

Mit diesen Ausführungen ist die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht ausreichend gerechtfertigt.

Die Bewertung einer Handlung als unzüchtig darf zwar nicht nur vom äußeren Geschehen abhängen, sondern muß sie in ihrer ganzen Bedeutung, also auch nach Gesinnung und Willensrichtung des Täters ins Auge fassen (BGHSt 17, 280, 285). Die geschlechtliche Beziehung einer Handlung im Bewußtsein des Täters allein macht sie aber noch nicht zu einer unzüchtigen (RG JW 1936, 1974; BGH GA 1954, 243). Wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt haben, gibt es auf Sinnenlust beruhende flüchtige Berührungen und sonstige handgreifliche Zudringlichkeiten, die schon mangels einer gewissen äußeren Erheblichkeit kein als Verbrechen strafbares Unrecht sind (RGSt 67, 170; BGHSt 2, 164, 167; NJW 1954, 120 = LM Nr. 8 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; BGHSt 17, 280, 288). § 176 StGB hat nicht solche ungehobene, unter Umständen sogar schamlose und widerliche Zudringlichkeiten im Auge, die schon als Beleidigungen angemessen geahndet werden können (BGHSt 18, 69, 170 für § 176 Abs. 1 StGB). Mit dem Urteil GA 1954, 243 hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf RGSt 67, 110 und DR 1944, 767 die Freisprechung eines Angeklagten bestätigt, der ein Mädchen unter 14 Jahren auf seinen Schoß genommen, es auf den nächsten Oberschenkel getätschelt und über den Kleidern flüchtig an der Brust berührt hatte. Ähnlich lag der der Entscheidung NJW 1954, 120 zugrunde liegende Fall. Den Urteilen des Reichsgerichts, DR 1942, 710 Nr. 6, und des Bundesgerichtshofs, LM Nr. 13 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, liegt keine andere Rechtsauffassung zugrunde. Im ersteren Fall hatte zwar der Täter ebenfalls den Oberschenkel eines Kindes berührt, aber, wie ausdrücklich festgestellt, in seinem oberen Teil und nachdem er die Knie des Kindes auseinandergezwängt hatte. Im Fall LM Nr. 13 hat der Bundesgerichtshof einen Griff an den nackten Oberschenkel als unzüchtige Handlung gewertet. Das erklärt sich indessen aus dem Zusammenhang, insbesondere daraus, daß der Täter auch noch andere, weit schwererwiegende Handlungen vorgenommen hat. Schließlich sei noch auf das Urteil des Senats vom 15. Juli 1966, FamRZ 1966, 632, hingewiesen. Soweit dem Urteil des Senats vom 30. Oktober 1952 (bei Dallinger, MDR 1953, 19) eine andere Auffassung zu entnehmen sein sollte, hält er an ihr mit Rücksicht auf die neueren, der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht fest.

Die Urteilsgründe der Strafkammer lassen nicht erkennen, ob sie diese Grundsätze bei der rechtlichen Bewertung der Handlungen des Angeklagten beachtet hat. Die kurze Berührung des Knies und des Oberschenkels des jungen Mädchens, wobei die Stelle der Berührung nicht festgestellt ist, sind ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht mehr als bloße handgreifliche Zudringlichkeiten, die selbst bei Berücksichtigung ihrer erotischen Zielrichtung nicht als unzüchtig, d.h. das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Hinsicht verletzend, zu werten sind. Die geschlechtliche Reinheit des Kindes und seine seelische Entwicklung können dadurch kaum gefährdet worden sein, zumal es sich sofort heftig zur Wehr setzte.

Sollte allerdings der Angeklagte mehr beabsichtigt haben, als nur flüchtige Berührungen, und wäre er an der Durchführung seiner Absicht durch die Gegenwehr des Kindes gehindert worden, so könnte er sich zwar nicht der vollendeten, wohl aber der versuchten Unzucht mit einem Kind schuldig gemacht haben. Die bisherigen Feststellungen ergeben jedoch dafür nichts. Das Landgericht wird diese Möglichkeit aber in Betracht zu ziehen haben. Sollte es zu entsprechenden Feststellungen gelangen, so wird es zu prüfen haben, ob der Angeklagte freiwillig oder unfreiwillig vom Versuch zurückgetreten ist.

Da das Landgericht die Aushändigung von Nacktkulturheften an die Mädchen als bloße Vorbereitung beabsichtigter körperlicher, von der Strafkammer falschlich als unzüchtig bewerteter Handlungen ansieht, kann der Schuldspruch nicht mit der Erwägung aufrechterhalten werden, daß der Angeklagte damit eine selbständige unzüchtige Handlung mit den Kindern vorgenommen habe. Dies verbietet sich aber vor allem aus Gründen der rechtlichen Wertung. Die Hefte enthielten keine unzüchtigen Abbildungen. Selbst wenn daher der Angeklagte mit ihrer Aushändigung die geschlechtliche Neugier der Mädchen wecken und, wie das Landgericht annimmt, die körperlichen Berührungen vorbereiten wollte, würde darin noch kein nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbares Verbrechen liegen. Durch das bloße Vorzeigen an sich nicht unzüchtiger Bilder von nackten Menschen kann man, selbst wenn es geschieht, um die eigene Lust zu befriedigen, keine unzüchtige Handlung mit dem Betrachter begehen, auch wenn dieser ein Kind ist, noch wird das Kind dadurch zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleitet.

Wenn der Tatbestand eines vollendeten oder versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht festgestellt werden kann, kommt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung in Betracht.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht unter Berücksichtigung der Ausführungen in BGHSt 2, 164 und 7, 82 zu prüfen haben, ob die Aufklärungspflicht die Vernehmung eines Sachverständigen für Jugendpsychologie zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Ulrike ████, gegebenenfalls auch der Zeugin Ursula Hanke, gebietet. Dabei wird es nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß Ulrike mit den drei anderen gleichaltrigen Mädchen, gegen deren Glaubwürdigkeit die Strafkammer in Moers erhebliche Bedenken hat, dieselbe Schule besucht und mit ihnen befreundet ist, die Mädchen wahrscheinlich untereinander über ihre angeblichen Erlebnisse mit dem Angeklagten unterhalten haben, wobei hinsichtlich der drei anderen Mädchen offen ist, ob sie diese Erlebnisse wirklich gehabt oder ob sie harmlosere Vorfälle aufgebauscht oder falsch gedeutet haben. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben in der neuen Verhandlung Gelegenheit, die in den Urteilsgründen abgelehnten Hilfsbeweisanträge, insbesondere den Antrag auf Vernehmung der Eltern der Ulrike ███████, als Hauptanträge zu stellen.

Rotberg Bortzler Mayr Bundesrichter Dr. Sanders

Dr. Dr. Spiegel ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg