Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht und Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 307/65
Datum
25.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt mit Revision das Urteil des Landgerichts Bielefeld wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und die Strafzumessung halten rechtlicher Nachprüfung stand. Verfahrensrügen sind unbegründet, insbesondere kann die Nichtausschöpfung eines Vernehmungsbeweises die Aufklärungsrüge nicht tragen. Eine Entscheidung über §26 StGB ist im Urteil nicht enthalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) kann nicht damit begründet werden, dass eine Vernehmung eines als Sachverständigen vernommenen Beteiligten nicht weiter ausgeschöpft worden sei.

2

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind verbindlich, soweit sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind und keinen verfahrensrechtlichen Mangel aufweisen.

3

Bei der Strafzumessung dürfen Tatmerkmale wie öffentliche Kränkung, Entführung gegen den Willen des Opfers und beharrlicher Widerstandsbruch strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Täter deren Eintritt zumindest in Kauf genommen oder erwartet hat.

4

Die Annahme von günstigen persönlichen Voraussetzungen (z. B. nach §51 Abs.2 StGB) schließt nicht aus, dass das Gericht personen- oder tatbezogene Umstände strafschärfend würdigt.

5

Über die bedingte Entlassung nach §26 StGB wird nicht im Schuldspruch entschieden; darüber ist gesondert durch Beschluss zu befinden (vgl. §26 Abs.1 StGB, §454 Abs.1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 25. Januar 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Automobilverkäufer Jürgen █, geboren am ████████ 1936 in ███████, Westfalen, wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ███ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Leitsatz

Der Angeklagte war wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof das Urteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung über die Schuldfähigkeit des Angeklagten an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe ist zu zwei Dritteln durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt. Aussetzung der Reststrafe nach § 26 StGB hält die Strafkammer für aussichtslos.

Mit seiner Revision begehrt der Angeklagte Aufhebung dieses Urteils unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und greift die „Entscheidung“ über die bedingte Entlassung an.

Die das Verfahren beanstandende und die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision kann keinen Erfolg haben.

Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Beweismittel – hier Vernehmung des in der Hauptverhandlung als Sachverständigen vernommenen Dr. Kräber – nicht voll ausgeschöpft sei (BGHSt 4, 125, 126).

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei. Infolgedessen schlagen die Angriffe auf sie fehl.

Die Darlegungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie sind vom Beschwerdeführer auch nicht angegriffen worden.

Die Strafzumessungserwägungen halten ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.

Rechtsbedenkenfrei hat das Landgericht unter Hinweis auf die Kränkung der Öffentlichkeit strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte die Witwe des ████ aus dem Vorraum des Barbara-

kellers „entführte“, um mit ihr gegen ihren Willen geschlechtlich zu verkehren. Nach den „sittlichen“ Urteilsfeststellungen wurde dem Angeklagten zwar „spätestens“ erst im Starexweg bewusst, dass die Witwe ████ sich einem Geschlechtsverkehr mit ihm widersetze. Aber aus den rechtskräftigen Feststellungen des ersten tatrichterlichen Urteils ist zu entnehmen, dass der Angeklagte schon bei der Abfahrt vom Hofe des Barbarakellers mit der Möglichkeit rechnete, die von seinem Verhalten überraschte Witwe ████ werde mit einem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sein. Der Vorwurf der „Entführung“ wider den Willen der Frau ist unter diesen Umständen auch für den ersten Tatabschnitt berechtigt.

Rechtlich unangreifbar hat das Landgericht bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auch die Beharrlichkeit in Betracht gezogen, mit der er den Widerstand seines Opfers zu brechen suchte. Obwohl die Strafkammer die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB bejaht hat, war es ihr nicht verwehrt, Umstände straferschwerend zu werten, die im Wesentlichen auf der Persönlichkeit des Angeklagten beruhen.

Nach der Überzeugung des Landgerichts war es dem Angeklagten bei der ihm zumutbaren Anspannung seiner Kräfte trotz seiner zum Teil auch anlagebedingten Enthemmung möglich, vor seinen erneuten Angriff auf die Witwe ████ in der Nähe von „Hartmanns Wildchen“ seine Triebe zu zügeln.

Damit rechtfertigt sich auch, dass die Strafkammer bei Bemessung der Strafe deren abschreckende Wirkung in Betracht gezogen hat.

Rechtlich ohne Bedeutung ist die in den Gründen des angefochtenen Urteils enthaltene Stellungnahme der Strafkammer zur Anwendung des § 26 StGB. Denn der Urteilsspruch enthält keine Entscheidung darüber, ob der Angeklagte bedingt zu entlassen ist oder nicht. Darüber wird später durch Beschluss zu befinden sein (§ 26 Abs. 1 StGB, § 454 Abs. 1 StPO).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 25. Januar 1965 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

KrummeFlitnerMayr
WillmsSpiegel