Treffer
BGH Urteil

Revision bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr: grobe Fahrlässigkeit und Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 307/61
Datum
18.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ein nach Teilaufhebung neu ergangenes Urteil wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr. Er rügte u.a. eine Missachtung der Bindungswirkung nach § 358 Abs. 1 StPO sowie Fehler bei Strafzumessung, Bewährungsversagung und Entziehung der Fahrerlaubnis. Der BGH verneinte eine Abweichung von der vorangegangenen rechtlichen Beurteilung und hielt die Wertung grober Fahrlässigkeit trotz fehlender Rücksichtslosigkeit für möglich. Auch die strafschärfende Berücksichtigung eines zugleich verursachten hohen Sachschadens sowie die Versagung der Strafaussetzung und die Sperrfrist wurden als rechtsfehlerfrei bestätigt. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch ist das Tatgericht bei der neuen Entscheidung an die im Revisionsurteil tragenden rechtlichen Bewertungen gebunden, darf jedoch im verbleibenden Entscheidungsrahmen eigenständig neue strafzumessungsrelevante Bewertungen treffen (§ 358 Abs. 1 StPO).

2

Die fehlende Annahme bewusster Fahrlässigkeit bzw. fehlende Rücksichtslosigkeit schließt die Bewertung einer Verkehrspflichtverletzung als grobe Fahrlässigkeit nicht aus, wenn mehrere grundlegende Verkehrsvorschriften in unübersichtlicher Situation verletzt werden.

3

Bei § 222 StGB darf der tatbestandsmäßige Erfolg (Tod) nicht nochmals strafschärfend verwertet werden; strafschärfend kann jedoch berücksichtigt werden, dass durch das verkehrswidrige Verhalten zusätzlich weitere Rechtsgüter, insbesondere erheblicher Sachschaden, schuldhaft verletzt wurden.

4

Mehrfache und gesteigerte Verstöße gegen grundlegende Verkehrsvorschriften (u.a. Überholen in unübersichtlicher Kurve, Fahren über Fahrbahnmitte, überhöhte Geschwindigkeit) dürfen als eigenständige Strafschärfungsgründe herangezogen werden, ohne unzulässige Doppelverwertung zu begründen.

5

Bei der Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung kann das öffentliche Interesse an der Vollstreckung nach umfassender Abwägung von Tat und Täterpersönlichkeit bejaht werden; dabei dürfen auch Gesichtspunkte der Generalprävention und Genugtuung der Hinterbliebenen berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen/Jagst, 18. November 1960

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Otto ████ aus ███, Kreis Heilbronn/Baden, geboren am ██ ██ ██ in ██ ███ bei ██/Ostpreußen, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bortzler Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ellwangen/Jagst vom 18. November 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines von ihm als dem Führer eines Lastzuges am 30. Juli 1959 verursachten Verkehrsunfalles, bei dem der Führer ██████ eines entgegenkommenden Lastzugs getötet wurde, mit Urteil vom 29. Januar 1960 wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Dabei hat das Landgericht dem Angeklagten einerseits eine falsche Fahrweise an der Unfallstelle, andererseits eine falsche Beladung seines Lastzugs und die Nichtberücksichtigung einer fehlerhaften Bremsanlage vorgeworfen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom 26. August 1960 entschieden, dass die Vorwürfe der falschen Beladung und der fehlerhaften Bremsanlage nicht gerechtfertigt seien. Er hat jedoch die Verurteilung wegen der fehlerhaften Fahrweise im Schuldspruch bestätigt, dagegen das Urteil im Ausspruch über die Strafe, einschließlich der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und der Entziehung der Fahrerlaubnis, aufgehoben.

Darauf hat das Landgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil den Angeklagten zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat es wiederum abgelehnt und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis neuerdings, diesmal mit einer Sperrfrist von sechs Monaten, entzogen.

Die Revision des Angeklagten macht einen Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen Rechts geltend.

I. Die Verfahrensrüge

Die Revision ist der Auffassung, das Landgericht habe sich nicht an die rechtliche Beurteilung gehalten, die der Senat in seinem ersten Urteil vorgenommen hat (§ 358 Abs. 1 StPO). Aus dem neuen Urteil des Landgerichts gehe nicht deutlich hervor, dass das Landgericht die Belastungspunkte, deren Nichtvorliegen der Senat festgestellt habe, wirklich außer Betracht gelassen habe. Außerdem habe das Landgericht eine grobe Fahrlässigkeit des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, obwohl der Senat in seinem ersten Revisionsurteil einen solchen Grad der Fahrlässigkeit nicht angenommen habe.

Die Beanstandungen sind nicht begründet.

1. Die Betrachtung des angefochtenen Urteils in seinem Zusammenhang rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Landgericht entgegen der bindenden Rechtsauffassung des Senats wiederum eine fehlerhafte Beladung des Lastzugs und einen mangelhaften Zustand der Bremsanlage irgendwie zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt habe. Das Landgericht hat zwar erwähnt (UA 6), dass diese zusätzlichen Schuldvorwürfe „nach Auffassung des BGH unbegründet“ seien. Das ist aber nur im Rahmen einer ausführlichen Berichterstattung über den bisherigen Verlauf des Verfahrens und über den Inhalt des ersten Revisionsurteils des Senats geschehen. Diese hat das Landgericht mit der zutreffenden Bemerkung abgeschlossen, dass der Schuldspruch „in dem erwähnten eingeschränkten Umfang“ rechtskräftig sei und dass das Landgericht demgemäß „die früher aus dem Zustand der Anhängerbremsen und der Art der Beladung des Lastzugs gegen den Angeklagten hergeleiteten Schuldvorwürfe außer Betracht“ lasse (UA 7).

Nichts deutet darauf hin, dass das Landgericht sich in der Folge über diese Auffassung, wenn auch unausgesprochen, hinweggesetzt hätte. Das ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Revision angeführten Stelle UA 8. Dort hat das Landgericht ausgeführt, „strafmildernd“ wirke auch, „dass dem Angeklagten aus dem Zustand der Anhängerbremsen und der Art der Beladung ... kein Vorwurf zu machen“ sei. Ersichtlich wollte das Landgericht damit sagen, dass nunmehr, nachdem die zusätzlichen Schuldvorwürfe weggefallen seien, eine Strafe in der Höhe, wie sie im ersten Urteil verhängt worden war, nicht gerechtfertigt sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Bereits in seinem ersten Urteil hat das Landgericht von der „grob verkehrswidrigen Fahrweise“ des Angeklagten und seinem „groben Versagen als Kraftfahrer“ (UA 12 des damaligen Urteils) und von seiner schwerwiegenden Schuld (UA 13 a.a.O.) gesprochen. Der Senat hat in seinem ersten Revisionsurteil den auf der fehlerhaften Fahrweise des Angeklagten beruhenden Schuldspruch bestätigt. Einen Anlass, über den Grad der Fahrlässigkeit irgendwelche Ausführungen zu machen, hatte der Senat damals nicht, weil das Urteil im Strafausspruch infolge des Wegfalls zusätzlicher Schuldvorwürfe aufgehoben werden musste. Das Landgericht war danach durch § 358 Abs. 1 StPO nicht gehindert, auch in seinem neuen Urteil die „grobe Verkehrswidrigkeit der Fahrweise des Angeklagten“ zu betonen und als grobe Fahrlässigkeit zu werten.

II. Die Sachrüge

1. a) Das Landgericht hat dem Angeklagten zugutegehalten, „dass sein, wenn auch grobes, Versagen als Kraftfahrer immerhin nicht auf Rücksichtslosigkeit beruht“.

Der Angeklagte habe wegen des um die Unfallzeit und am Unfallort schwachen Fahrverkehrs nicht mit einem Gegenverkehr in der Kurve gerechnet und deshalb die Gefährlichkeit seiner Fahrweise verkannt. Die „beträchtlich überhöhte Geschwindigkeit“ des Angeklagten sei darauf zurückzuführen, dass er geglaubt habe, er müsse sich beeilen, um nicht zu spät am Sitz seiner Firma in Heilbronn ████████████ (UA 8) zu sein. Die seine grobe Fahrlässigkeit begründende grobe Verkehrswidrigkeit liege jedoch darin, dass der Angeklagte in der unübersichtlichen Kurve auf der Mitte der Fahrbahn zum Überholen des vor ihm fahrenden Radfahrers angesetzt habe und dabei zudem noch mit einer unzulässig hohen Geschwindigkeit gefahren sei (UA 8).

Der Widerspruch, der nach der Auffassung der Revision in diesen Ausführungen liegen soll, besteht in Wirklichkeit nicht. Mit seinen Ausführungen darüber, dass der Angeklagte nicht rücksichtslos gefahren sei und die Gefährlichkeit seiner Fahrweise verkannt habe, hat das Landgericht nur seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte den Tod des Kraftfahrers ██████ nicht bewusst fahrlässig herbeigeführt hat. Das schließt aber nicht aus, dass das Landgericht die mehrfachen Verstöße gegen wichtige und allen Kraftfahrern bekannte Verkehrsvorschriften – auf unübersichtlichen Strecken die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen sowie an solchen Stellen mit mäßiger Geschwindigkeit zu fahren und nicht zu überholen (§ 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 4 StVO) – als verkehrswidrig ansehen und die für die Herbeiführung des schweren Verkehrsunfalles und des Todes des Kraftfahrers ██████ ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten als grob erachten konnte.

b) Die Anwendung der Strafvorschrift des § 222 StGB verbietet nur, den fahrlässig herbeigeführten Tod eines anderen als Tatbestandsmerkmal noch einmal bei der Strafzumessung gesondert zu werten. Die unterstützende Natur der mitverletzten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (§ 49 StVO) legt es dem Tatrichter dagegen nahe, bei der Bemessung der Strafe für die fahrlässige Tötung auch den Umstand zu berücksichtigen, dass der Täter durch sein verkehrswidriges Verhalten schuldhaft auch andere Rechtsgüter verletzt hat (BGHSt 1, 152, 155; 6, 25, 27; vgl. auch 10, 259, 263/264). Demgemäß darf der Tatrichter bei der Bemessung der Strafe für eine fahrlässige Tötung strafschärfend verwenden, dass der Täter durch sein verkehrswidriges Verhalten zugleich einen hohen Sachschaden schuldhaft herbeigeführt hat.

c) Zu Unrecht nimmt die Revision ferner an, das Landgericht habe in unzulässiger Weise Tatbestandsmerkmale noch einmal bei der Bemessung der Strafe zu Ungunsten des Angeklagten gewertet. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte sich nicht nur über eine, sondern über mehrere grundlegende Verkehrsvorschriften hinweggesetzt hat sowie dass er seine „ohnehin überhöhte Geschwindigkeit noch weiter erhöht“ hat und nicht nur nicht auf der äußersten rechten Fahrbahnseite, sondern „immer auf und über der Straßenmitte“ gefahren ist (UA 8).

d) Die Revision irrt schließlich in der Annahme, dass das Landgericht das Fehlen eines Mitverschuldens eines Dritten strafschärfend berücksichtigt habe. Das Landgericht hat vielmehr, nachdem es zunächst die Strafmilderungsgründe und dann die Strafschärfungsgründe erörtert hat, ausgeführt, dass allein der Angeklagte an dem schweren Unfall schuld sei und dass somit sein schweres Verschulden nicht wegen der Mitschuld eines anderen in milderem Licht angesehen werden könne (UA 9). Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

2. Wenn das Landgericht trotz Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) bejaht hat, so hat es nicht, wie die Revision meint, fehlerhaft angenommen, eine Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr dürfe niemals zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nicht ein Mitverschulden des Getöteten oder eines Dritten vorliege. Das Landgericht hat vielmehr, wie es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt (vgl. LM Nr. 38 zu § 23 StGB = Nr. 32 zu § 267 Abs. 3 StPO), die Umstände der Tat gegen die Täterpersönlichkeit umfassend abgewogen. Dabei hat es zu Recht entgegen der Auffassung der Revision sowohl die „grob folgenschwere und durch kein Mitverschulden des Getöteten oder eines anderen Dritten gemilderte Verfehlung des Angeklagten“ als auch den Gesichtspunkt der „Genugtuung für die Hinterbliebenen des ums Leben Gekommenen“ berücksichtigt. Da es sich dabei auch einerseits die „bis zur Tat und voraussichtlich auch in Zukunft ordentliche Lebensführung des Angeklagten“ und die „seit der Tat inzwischen verstrichene Zeit“, andererseits die Gesichtspunkte der „Befriedigung des allgemeinen Sühnebedürfnisses“ und der „Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten“ vor Augen gehalten hat, hat es, abgestellt auf die Besonderheiten des Einzelfalles, alle maßgebenden Umstände berücksichtigt. Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass das Landgericht dabei nur formelhafte Wendungen gebraucht habe. Der Tatrichter ist nicht gehalten, alle Einzelheiten seiner Erwägungen im Urteil auszubreiten. Die tatrichterlichen Erwägungen, die das Landgericht dazu veranlasst haben, trotz der Bejahung der Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe für gegeben zu erachten, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

3. Schließlich kann aus Rechtsgründen auch nicht beanstandet werden, dass das Landgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit der Mindestsperrfrist von sechs Monaten entzogen hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich betont, dass sich das Landgericht dessen bewusst war, dass die Straftat am Tage der letzten Hauptverhandlung schon längere Zeit zurücklag. Das Landgericht hat mit im Einzelnen angeführten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Erwägungen die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen demnach gerade für den Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung bejaht. Die geltende Fassung des Gesetzes ließ dem Landgericht nicht die Möglichkeit, die Zeit der Sicherstellung des Führerscheins auf die Sperrfrist anzurechnen (vgl. BGH NJW 1954, 400).

Auch das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) ist nicht dadurch verletzt, dass die im ersten Urteil des Landgerichts auf 1 Jahr bemessene Sperrfrist nunmehr auf 6 Monate festgesetzt wurde, obwohl der Führerschein des Angeklagten in der Zeit zwischen den beiden landgerichtlichen Urteilen sichergestellt und der Angeklagte dadurch in dieser Zeit, also mehr als 6 Monate, am Führen von Kraftfahrzeugen gehindert war. Die Sperrfrist beginnt in jedem Fall erst mit der Rechtskraft des Urteils (§ 42m Abs. 3 Satz 4 StGB). Das ist eine Wirkung des Urteils, die sich nicht aus dem Urteilsspruch unmittelbar ergibt. § 358 Abs. 2 StPO verbietet aber nur, den Ausspruch über Art und Höhe der „Strafe“ auch über die Dauer der Sperrfrist unmittelbar zum Nachteil des Angeklagten zu ändern, der allein Revision eingelegt hatte. So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof zu der Frage, wie sich das Verbot der Schlechterstellung auf die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft auswirkt, entschieden, dass das neue Urteil bei gleichbleibender Freiheitsstrafe nicht weniger Untersuchungshaft anrechnen darf als die frühere Entscheidung (BGH JZ 1952, 754). Dagegen verpflichtet nach dieser Entscheidung das Verbot der Schlechterstellung den Tatrichter nicht, dem Angeklagten bei gleichbleibender Freiheitsstrafe die in der Zeit zwischen den beiden tatrichterlichen Urteilen erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen. Unterlässt er diese Anrechnung, so kann das allenfalls einen Verstoß gegen die sachlich-rechtlichen Vorschriften über die Strafzumessung darstellen. Dieselben Gesichtspunkte sind bei der Bemessung der Dauer der Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis maßgebend. Durch die Festsetzung der Mindestsperrfrist von sechs Monaten ist das Gesetz keinesfalls verletzt (vgl. OLG Hamm DAR 1958, 106). Darüber, ob dem Angeklagten schon vor Ablauf der im Urteil festgesetzten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann, wird gegebenenfalls nach § 42m Abs. 4 StGB zu entscheiden sein.

Bundesrichter Dr. Sauer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RothbergSanders
KrummeBortzler