Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen geänderten Strafrahmens (§354a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 30/75
Datum
20.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf Revision den Strafausspruch und die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung über die Rechtsfolgen an eine Strafkammer zurück. Die Verfahrensrügen wurden verworfen; der Schuldspruch blieb ohne belastende sachliche Rechtsfehler. Grund der Aufhebung ist die am 1.1.1975 in Kraft getretene Strafrahmenänderung, die das Maß der Einzelstrafe beeinflusst haben kann; auch die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen ist unter der neuen Rechtslage neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hat bei seiner Entscheidung Änderungen des Strafrahmens, die vor seiner Entscheidung in Kraft getreten sind, nach § 354a StPO zu berücksichtigen; beeinflusst die Änderung das Strafmaß, kann der Strafausspruch aufzuheben sein.

2

Führt eine nachträgliche Gesetzesänderung zu einer Reduzierung der Höchststrafe, ist die Aufhebung des Strafausspruchs geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die zuvor angewandte Strafrahmenhöhe das Strafmaß beeinflusst hat.

3

Ein rechtskräftiger Schuldspruch bleibt von einer Aufhebung des Strafausspruchs unberührt, sofern keine den Angeklagten belastenden sachlichen Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO vorliegen.

4

Bei der erneuten Strafentscheidung sind auch die Anordnung und Erforderlichkeit von Maßnahmen und Sperren unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Regelungen (insbesondere § 69a StGB n.F. und die früheren Maßnahmenvorschriften) gesondert zu überprüfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München I, 28. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 30/75

in der Strafsache gegen den Kaufmann Konrad ███ aus ████, geboren am █████ in █████ wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 28. Juni 1974 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die erhobenen Verfahrensrügen sind sämtlich offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch ist darüber hinaus auch frei von den Angeklagten belastenden sachlichen Rechtsfehlern (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dagegen muss das Urteil im Strafausspruch und den zugehörigen Feststellungen mit Rücksicht auf die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Änderung der Vorschriften über den Strafrahmen, die das Revisionsgericht nach § 354a StPO zu beachten hat, aufgehoben werden (§ 349 Abs. 4 StPO).

Während das Schwurgericht, das von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB a. F. Gebrauch gemacht hat, wegen des Vorwurfs des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 1. Halbsatz StGB) nach damals geltendem Recht zutreffend einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 10 Jahren zugrunde gelegt hat, beträgt die Höchststrafe nach neuem Recht nur noch 7 Jahre und 6 Monate (§ 315b Abs. 3 StGB in Verbindung mit §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB n. F.), während die Mindeststrafe unverändert geblieben ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB n. F.).

Möglicherweise hätte das Gericht, wenn es von diesem Strafrahmen ausgegangen wäre, eine mildere Einzelstrafe für angemessen erachtet.

Da nach Lage der Sache nicht auszuschließen ist, dass die Höhe dieser Einzelstrafe auch das Strafmaß wegen des Vorfalls vom 31.5.1973 beeinflusst hat, hat der Senat es für angebracht angesehen, das Urteil im Strafausspruch insgesamt aufzuheben.

Die Aufhebung umfasst auch die Maßnahmen nach §§ 42m, n StGB a. F. Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht die Notwendigkeit einer lebenslangen Sperre unter Berücksichtigung des § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB n. F. besonders zu prüfen haben.

Nach §§ 354 Abs. 3 StPO, 74 Abs. 4 GVG ist nunmehr eine Strafkammer des Landgerichts zuständig.

BörtzlerSpiegelKnoblich
MayrHürxthal