Revision verworfen — Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 306/93
- Datum
- 22.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die rechtliche Qualifikation der Tat (z. B. "schwere räuberische Erpressung") ist in die Urteilsformel aufzunehmen, damit das Urteil in seiner rechtlichen Bewertung vollständig ausgewiesen ist.
Die Angabe der Teilnahmeform der verurteilten Person (z. B. Mittäterschaft oder Teilnahme) im Schuldspruch ist für die Wirksamkeit des Schuldspruchs nicht zwingend erforderlich.
Werden die Rechtsmittel eines Angeklagten verworfen, sind ihm grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Neubrandenburg, 23. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 306/93 vom 22. Juni 1993 in der Strafsache gegen ███████, geboren am █████████ 1965 in ███ █████, Peter Klemens, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 23. November 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ist die Qualifikation als schwere räuberische Erpressung in die Urteilsformel aufzunehmen; der Bezeichnung der Teilnahmeform bedarf es im Schuldspruch dagegen nicht (BGHSt 27, 287, 289; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 260 Rdn. 24 f).
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