Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 306/93
Datum
22.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der 4. Strafsenat des BGH fand bei der Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings ist die Qualifikation "schwere räuberische Erpressung" in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die rechtliche Qualifikation der Tat (z. B. "schwere räuberische Erpressung") ist in die Urteilsformel aufzunehmen, damit das Urteil in seiner rechtlichen Bewertung vollständig ausgewiesen ist.

3

Die Angabe der Teilnahmeform der verurteilten Person (z. B. Mittäterschaft oder Teilnahme) im Schuldspruch ist für die Wirksamkeit des Schuldspruchs nicht zwingend erforderlich.

4

Werden die Rechtsmittel eines Angeklagten verworfen, sind ihm grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Neubrandenburg, 23. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 306/93 vom 22. Juni 1993 in der Strafsache gegen ███████, geboren am █████████ 1965 in ███ █████, Peter Klemens, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 23. November 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ist die Qualifikation als schwere räuberische Erpressung in die Urteilsformel aufzunehmen; der Bezeichnung der Teilnahmeform bedarf es im Schuldspruch dagegen nicht (BGHSt 27, 287, 289; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 260 Rdn. 24 f).

SteindorfSalgerNehm
Meyer-GoßnerTolksdorf