Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Nothilfe und Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 306/86
Datum
01.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; seine Revision war erfolgreich. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht nicht ausreichend dargelegt hat, weshalb der Dritte als Nothelfer im stillschweigenden Einvernehmen mit der Wirtin gehandelt haben soll. Ferner hat das Landgericht die gemeinsame Wirkung der Persönlichkeitsmerkmale und der Alkoholisierung auf verminderte Schuldfähigkeit nicht geprüft. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtfertigung der Nothilfe nach § 32 StGB setzt voraus, dass der Nothelfer in erkennbarer Wahrnehmung eines fremden Angriffs handelt; das bloße Schweigen oder die Anwesenheit des Inhabers begründet die Nothilfe nicht ohne konkrete Feststellungen.

2

Wenn das Tatgericht die Nothilfe eines Dritten zur Verneinung des Selbstverteidigungsrechts des Angeklagten heranzieht, hat es die tatsächlichen Grundlagen darzulegen, aus denen sich ein nicht aufgedrängtes, im Einvernehmen erfolgtes Eingreifen ergibt.

3

War der Angeklagte einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt, ist seine Verteidigung als solche zu prüfen; ein Überschreiten der notwendigen Verteidigung wirkt sich auf die Bewertung von Schuld und Strafzumessung aus.

4

Fehlen wesentliche Feststellungen oder rechtliche Prüfungen, die das Tatgericht für seine Würdigung zugrunde legt, ist das Urteil aufzuheben und zur Nachprüfung zurückzuverweisen.

5

Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit sind alkoholbedingte Beeinflussung und persönliche Besonderheiten zusammenhängend zu beurteilen; eine isolierte Behandlung kann zu einer unvollständigen Schuldfähigkeitsfeststellung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 26. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 306/86

in der Strafsache gegen Sch ███ Hermann Norbert aus ███ dort geboren am ██ ████ 1962, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.

Nach den Feststellungen hatte die Wirtin der Gaststätte ██ ████ den Angeklagten zum Verlassen des Lokals aufgefordert. Er legte jedoch die Füße auf den Tisch und mißachtete auch eine zweite Aufforderung, sich zu entfernen. Die Wirtin machte darauf Anstalten, die Polizei anzurufen. In diesem Moment löste sich Winfried ████ mit der Ankündigung „Dem zeige ich es mal“ vom Buffet, an dem er gestanden hatte. Mit den Worten „Hast du nicht gehört, was die Wirtin gesagt hat“ begab er sich unter den Augen der „dieses Verhalten stillschweigend billigenden Gastwirtin“ (UA 6) seitlich hinter den Stuhl des Angeklagten, versuchte ihn hochzuziehen und versetzte ihm, als er immer noch nicht aufstand, eine Ohrfeige. Der Angeklagte zog blitzschnell ein Klappmesser hervor, öffnete es und versetzte █████ einen Stich in den Unterbauch. Danach flüchtete er, wurde aber von Gästen eingeholt und der herbeigerufenen Polizei übergeben.

Das Landgericht nimmt an, das Tatopfer █████ habe unter den Voraussetzungen der rechtfertigenden Nothilfe (§ 32 StGB) zur Beendigung des vom Angeklagten begangenen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) gehandelt; dagegen habe sich der Angeklagte nicht zur Wehr setzen dürfen. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt seiner weiteren Würdigung des Geschehens hat es indessen nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.

Im Falle der Nothilfe darf der Nothelfer nicht mehr Rechte geltend machen, als der Angegriffene selbst ausüben will; er darf seine Hilfe nicht aufdrängen (BGHSt 5, 245, 248). Daß █████ im stillschweigenden Einvernehmen mit der Gastwirtin gegen den Angeklagten vorging, wie das Landgericht meint, folgte hier nicht von selbst aus den Umständen. Vielmehr löste er sich aus eigenem Antrieb in einem Augenblick vom Buffet, als die Wirtin im Begriffe stand, polizeiliche Hilfe zu rufen. Solche Hilfe war offenbar auch schnell erreichbar, denn nachdem der Angeklagte von den ihn verfolgenden Gästen ergriffen war, wurde er der Polizei übergeben. Darüber hinaus legten es die geschäftlichen Interessen der Wirtin nicht eben nahe, daß sie morgens um 3 Uhr eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen den beiden erheblich angetrunkenen Gästen innerlich billigte. Der Angeklagte randalierte nicht etwa, und ████ fehlten von seiner körperlichen Konstitution her die Voraussetzungen, um den Angeklagten ohne weiteres aus der Gaststätte befördern zu können. Angesichts dieser Sachlage bedurfte es einer Mitteilung der Gründe, die dem Landgericht die Überzeugung vermittelt haben, daß █████ im stillschweigenden Einvernehmen mit der Wirtin handelte.

Daran fehlt es.

Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil. Denn wenn der Angeklagte einem rechtswidrigen Angriff ████ ausgesetzt gewesen sein sollte, durfte er sich dagegen verteidigen. Sofern er – was zu prüfen ist – mit dem Messerstich die erforderliche Verteidigung überschritten hatte, wäre das Maß seiner Schuld anders zu beurteilen als im angefochtenen Urteil. Das Urteil muß daher insgesamt aufgehoben werden.

Die neue Hauptverhandlung wird dem Tatrichter Gelegenheit geben, die Frage der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten umfassend zu prüfen. Im angefochtenen Urteil hat

das Landgericht die Besonderheiten seiner Persönlichkeit und seine alkoholische Beeinflussung lediglich je für sich erörtert. Die Untersuchung, ob beides zusammen die Schuldfähigkeit beeinflußt hat, fehlt.

SalgerKnoblichMeyer-Goßner
HürxthalJahnke