Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilungen wegen einfacher Bankrotts aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 306/74
Datum
20.07.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Meineides, unterlassenen Konkursantrags und zweier einfacher Bankrotts ein. Der BGH verwarf die Revision insoweit, dass die Verurteilungen wegen Meineides und des unterlassenen Konkursantrags offensichtlich unbegründet sind. Die Verurteilungen wegen einfacher Bankrotts hob der Senat auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da die Feststellungen widersprüchlich sind und die Verantwortlichkeit für nicht gezogene Jahresbilanzen zeitlich nicht dem Angeklagten zugeordnet werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine strafrechtliche Verurteilung ist aufzuheben, wenn die zugrunde liegenden Feststellungen einen unauflöslichen Widerspruch enthalten, der den für das Tatbild erforderlichen Sachverhalt nicht eindeutig bestimmt.

2

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Unterlassen der fristgerechten Aufstellung der Jahresbilanz trifft nur diejenige Person, die zur Zeit des Fristablaufs die entsprechenden Geschäftsführungsbefugnisse innehatte.

3

Ist die Frist zur Aufstellung der Jahresbilanz noch nicht abgelaufen, ist zu prüfen, ob der Geschäftsführer die fristgerechte Bilanzziehung vorbereitet und veranlasst hat; hiervon kann die Strafbarkeit abhängen.

4

Bei mangelhaften oder widersprüchlichen Feststellungen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 13. März 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 306/74 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Paul Heinz █████ aus OC, geboren am ██████ ████ in GC, Kreis TC, wegen Meineides u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 13. März 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Nr. 3 und 4 KO verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, ferner wegen unterlassenen Konkursantrages nach §§ 64, 84 GmbHG und wegen zweier Vergehen des einfachen Bankrotts nach § 240 Nr. 3 und 4 KO, § 50 a StGB zur Gesamtgeldstrafe von 6.000 DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Meineides und wegen unterlassenen Konkursantrags richtet.

Nicht bestehen bleiben kann dagegen die Verurteilung wegen zweier Konkursvergehen. Die ihr zu Grunde liegenden Feststellungen enthalten einen unlesbaren Widerspruch und grenzen im Übrigen den Schuldumfang nicht zutreffend ab.

Der Angeklagte ist am 26. Juni 1969 zum Geschäftsführer der X7-BC-GmbH in ██ bestellt worden. Nach den Feststellungen zum äußeren Sachverhalt hat die Bücher der Firma bis zum 30. Oktober 1968 ein Steuerbevollmächtigter und „von Januar 1969 an die Verwaltungs-GmbH in ██████ geführt. Bis auf die Monate November und Dezember 1968 war die Buchführung hiernach auf dem laufenden. Im Widerspruch hierzu sagt das Landgericht jedoch bei den Feststellungen zur inneren Tatseite, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass nach dem 1. August 1968 keine Geschäftsvorfälle mehr gebucht worden seien. Dieser Widerspruch zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Nr. 3 KO, § 50 a StGB.

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Nr. 4 KO, § 50 a StGB muss aufgehoben werden. Ihr liegt die Feststellung zu Grunde, dass für die Jahre 1967, 1968 und 1969 keine Jahresbilanzen für die GmbH gezogen worden seien. Für die Versäumnisse der Jahre 1967 und 1968 kann der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Er ist erst seit dem 26. Juni 1969 Geschäftsführer. Zu diesem Zeitpunkt war die

Frist für die rechtzeitige Aufstellung der Jahresbilanz für 1967 und auch für 1968, die nach § 41 Abs. 2 GmbHG drei Monate beträgt, bereits abgelaufen, das Vergehen des § 240 Nr. 4 KO also bereits vollendet. Die strafrechtliche Verantwortung hierfür trifft den früheren Geschäftsführer.

Was die Jahresbilanz für 1969 betrifft, so wird zu beachten sein, dass die Frist zur rechtzeitigen Bilanzziehung (§ 41 Abs. 2 GmbHG) am 13. Februar 1970, dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung, noch nicht abgelaufen war. Es ist zu prüfen, ob der Angeklagte die rechtzeitige Bilanzziehung vorbereitet und veranlasst hat, gegebenenfalls, welche Maßnahmen er in dieser Hinsicht getroffen hat (vgl. BGH, GA 1956, 356).

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