Revision wegen unterbliebener Verteidigerbeiordnung nach §140 Abs.2 StPO aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 30/65
- Datum
- 24.09.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist anzuordnen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Bei der Ausübung des richterlichen Ermessens über die Beiordnung eines Verteidigers sind Schwere der Tat und Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage zu prüfen; unterlässt der Vorsitzende diese Erwägung trotz einschlägiger Umstände, übt er sein Ermessen nicht sorgfältig aus.
In Strafkammersachen des ersten Rechtszugs kann regelmäßig nicht auf die Bestellung eines Verteidigers verzichtet werden; nur ausnahmsweise liegen Gründe vor, die einen Verzicht rechtfertigen.
Bei einem prozessunerfahrenen, unbestraften Angeklagten, der die Tat bestreitet und dessen Verurteilung maßgeblich von der Aussage eines sehr jungen Zeugen abhängt, sprechen die Umstände besonders für die Beiordnung eines Verteidigers.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 24. September 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ████████, den Werkstoffprüfer Peter ██████, geboren ███████ 1937 inkl., wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Eine Verfahrensrüge hat Erfolg.
1. Die Revision macht mit Recht geltend, dass der Vorsitzende der Jugendkammer nicht erwogen habe, dem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO einen Verteidiger zu bestellen. Der Vorsitzende hat anscheinend nicht geprüft, ob einer der Fälle des § 140 Abs. 2 StPO vorlag oder ob ein in der Person des Angeklagten liegender Grund die Beiordnung eines Verteidigers angebracht erscheinen ließ.
Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Verteidiger auf Antrag oder von Amts wegen schon dann zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Zieht der Vorsitzende bei der in sein pflichtgemäßes richterliches Ermessen gestellten Entscheidung über die Beiordnung eines Verteidigers die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage nicht in Erwägung, obwohl die Umstände des Falles dazu drängen, so übt er sein Ermessen nicht sorgfältig aus. In Strafkammersachen des ersten Rechtszuges wird nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden können (BGHSt 6, 199; 7, 69, 72; BGH NJW 1953, 116 Nr. 25).
Besondere Gründe, aus denen die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO unterbleiben konnte, lagen nicht vor; es handelte sich um keinen der Fälle, in denen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs es ausnahmsweise zulässt, auch in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges keinen Verteidiger zu bestellen. Es waren im Gegenteil Umstände vorhanden, die dem Vorsitzenden Veranlassung geben mussten, die Bestellung eines Verteidigers in Erwägung zu ziehen: Der Angeklagte ist unbestraft, demnach erkennbar ohne Gerichtserfahrung. Er bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat. Seine Verurteilung hing von der Aussage eines zur Tatzeit sechs Jahre alten Mädchens ab. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit dieses Kindes verlangte die Erörterung von Gesichtspunkten, die dem Angeklagten fremd sind, sodass er sich möglicherweise gegen die Aussage des Mädchens nicht sachgemäß wehren konnte. Ohne Verteidiger war es ihm nicht möglich, von dem Inhalt der Akten, dabei von der für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugin wichtigen gutachtlichen Äußerung der Lehrerin, Kenntnis zu erhalten. Er war nicht in der Lage, die Beweissituation, insbesondere die Bedeutung der Zeugnisverweigerung seiner Tochter Doris (UA 3, vgl. Bl. 9 d. A.) zu übersehen.
Unter diesen Umständen lag eine Erörterung besonders nahe, ob nicht dem Angeklagten wegen der Schwierigkeit der Sachlage in Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger bestellt werden musste.
2. Da die Rüge zu 1) Erfolg hat, brauchte der Senat die von der Revision weiter erhobene Aufklärungsrüge nicht zu erörtern. Der Verteidiger hat es in der Hand, in der neuen Hauptverhandlung durch geeignete Beweisanträge auf die von der Revision gewünschte weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken.
| Justizangestellter | Flitner | Spiegel | |||
| Sanders | Krumme | Kersting |