Hypersexualität und Schuldfähigkeit: Revision aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 30/62
- Datum
- 30.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine übermäßig starke Geschlechtstriebigkeit (Hypersexualität) kann eine krankhafte Störung des Trieblebens im Sinne des § 51 StGB darstellen, wenn sie die für die Willensbildung maßgeblichen Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigt.
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit sind Störungen des Trieblebens gleichrangig mit anderen krankhaften Störungen der Geistestätigkeit zu berücksichtigen; äußere Funktionsfähigkeit in anderen Lebensbereichen schließt fehlenden Krankheitswert nicht aus.
Der Tatrichter muss die Ursachen einer auffälligen Sexualtriebigkeit aufklären und erforderlichenfalls die Einholung eines auf Sexualpathologie spezialisierten Sachverständigengutachtens veranlassen.
Zur Beurteilung der Beherrschbarkeit des Triebs genügen pauschale Feststellungen über zeitliche Abstände oder vorsichtige Tatgelegenheiten nicht; es sind konkrete Umstände und mögliche bewusste Unterlassungen (z. B. Schlafplatzverteilung) festzustellen, die für oder gegen die Steuerungsfähigkeit sprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 10. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Installateur Alfred █████ aus ██ ███████████, geboren am █████████ 1913 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Zur Bedeutung eines übermäßigen Geschlechtstriebs für die Schuldfähigkeit des Sittlichkeitsverbrechers.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 10. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat seine am █████ 1944 geborene eheliche Tochter Inge sieben Jahre lang geschlechtlich missbraucht. Kurze Zeit, bevor sie 10 Jahre alt wurde, fasste er den Entschluss, sich ihr unzüchtig zu nähern. Er trieb alsdann mindestens 30mal in Abständen von 6 bis 8 Wochen den Schenkelverkehr mit dem Mädchen aus. Nachdem Inge 14 Jahre alt geworden war, vollzog er ebenfalls alle 6 bis 8 Wochen, insgesamt etwa 20 bis 25mal, den regelrechten Geschlechtsakt an ihr. Als die Mutter Inges im September 1960 für 14 Tage verreist war, kam es fast täglich mit Ausnahme von 1 bis 2 Tagen zum Geschlechtsverkehr zwischen Vater und Tochter. Dieses Treiben wurde nur unterbrochen, als Inge mehrere Wochen zur Erholung fort war und der Angeklagte sich einmal längere Zeit im Krankenhaus aufhielt. Die Unzuchtshandlungen ereigneten sich bis Weihnachten 1960, meistens nachts im gemeinsamen Schlafzimmer, in dem der Vater mit Inge in einem Bett lag, während die schwerhörige Mutter mit der um 1 Jahr jüngeren Tochter Doris in dem daneben stehenden anderen Bett schlief. Als die Familie in den vom Vater errichteten Neubau umgezogen war und die Mädchen in einem besonderen Zimmer schliefen, ging der Angeklagte nachts in das Kinderschlafzimmer und vollzog dort den Beischlaf mit Inge. Wenn die Mutter und die jüngere Tochter Doris nicht zu Hause waren, fand der Geschlechtsverkehr auch tagsüber in der Wohnung statt. Das Kind leistete dem Vater niemals nennenswerten Widerstand. Mehrfach erklärte es aber, es wolle jetzt nicht, oder es drohte ihm, alles der Mutter zu erzählen, besonders wenn es einen Wunsch bei ihm durchsetzen wollte. In diesen Fällen gab der Angeklagte sein Vorhaben auf.
Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, tateinheitlich begangen teilweise mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde und teilweise mit fortgesetzter Blutschande, zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, muss Erfolg haben.
Mit Recht macht die Verteidigung mit der Aufklärungsrüge geltend, das Landgericht habe die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne ausreichende Untersuchung auf geschlechtlichem Gebiet bejaht; denn es habe die Ursache des übermäßig starken Geschlechtstriebs des Angeklagten nicht geklärt und ihn auch nicht in einer Anstalt auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen.
Wie das Urteil feststellt, hat der Angeklagte neben dem unzüchtigen Verkehr mit seiner Tochter Inge auch die geschlechtlichen Beziehungen zu seiner Ehefrau nicht vernachlässigt, sondern mit ihr noch bis zu sechsmal täglich geschlechtlich verkehrt. Außerdem hat er nach seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen, wie dieser in seinem schriftlichen Gutachten mitteilt, jede Nacht onaniert, obwohl seine Frau ihm davon abriet. Eine derartig übermäßig starke Geschlechtlichkeit wird von der ärztlichen Wissenschaft auf eine Überfunktion der Hirnanhangdrüse (Hypophyse) zurückgeführt. „Sie durchbricht die naturgesetzlichen Grenzen des menschlichen Geschlechtstriebs ......“ (Niedermeyer, Zur Therapie hypersexueller Triebstörungen, Beiträge zur Sexualforschung Heft 2, S. 82 f.). Die Strafkammer verkennt also die Natur der „Hypersexualität“, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen allgemein erklärt, ein abnorm starker Geschlechtstrieb allein habe keinen Krankheitswert im Sinne des § 51 StGB.
Sie lässt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer acht, nach der als krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB auch Störungen des Trieblebens in Betracht kommen, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebfähigkeit, die bei normaler Richtung so stark ausgeprägt ist, dass ihr Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte ihr nicht ausreichend zu widerstehen vermag (BGHSt 14, 30, 32). Ob der Täter auf anderen Gebieten, z. B. im Erwerbsleben, ungestört willensfähig und zielstrebig ist, worauf der Sachverständige zur Begründung der unbeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in seinem schriftlichen Gutachten hingewiesen hat (HA S. 61), ist hier unerheblich.
Es lässt sich auch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer die von ihr für die Beherrschbarkeit des Geschlechtstriebs durch den Angeklagten vorgetragenen Umstände überbewertet hat. Das Landgericht weist darauf hin, dass trotz der sich dem Angeklagten häufig bietenden Gelegenheit zwischen den einzelnen Unzuchtshandlungen in der Regel ein Zeitraum von durchschnittlich sieben Wochen liege. In dieser Richtung fehlt es schon an einer bestimmten Urteilsfeststellung, weil das Landgericht insoweit nur die nicht widerlegte Einlassung des Angeklagten zu seinen Ungunsten zugrunde legt, ohne von ihrer Richtigkeit überzeugt zu sein (UA 17), was unzulässig ist (BGH in NJW 1957, 1643 Nr. 14). Abgesehen davon rechtfertigt auch der Umstand, dass der Angeklagte, wie die Strafkammer folgert, in der Wahl der Gelegenheiten mit einer gewissen Vorsicht und Zurückhaltung vorgegangen ist, weil ja Frau und Tochter Doris Jahre hindurch nichts von seinen Verfehlungen gemerkt haben, noch keinen eindeutigen Schluss auf sein allgemeines geschlechtliches Hemmungsvermögen, selbst bei günstigen Gelegenheiten. Sein Verhalten war möglicherweise durch die Furcht vor Entdeckung bestimmt, die seine Widerstandskraft unterstützt haben kann, während sie allein nicht ausreichte, der Versuchung bei günstigen Gelegenheiten zu widerstehen. Ebensowenig bedenklich ist die Annahme, die Fähigkeit, seinen Trieb zu beherrschen, gehe daraus hervor, dass der Angeklagte „nach seiner Einlassung“ sogleich von seiner Tochter abgelassen habe, wenn sie nicht gewollt habe; denn der Angeklagte musste befürchten, dass seine im selben Zimmer schlafende Frau und die Tochter Doris aufwachen und sein unzüchtiges Vorhaben erkennen würden, wenn er Inge weiter bedränge oder gar Gewalt bei ihr anwende. Zudem ist der Geschlechtstrieb nicht immer gleichmäßig stark; das Erregungsmaß tritt meistens periodisch auf (vgl. Giese, Die Fortpflanzung im psychopathologischen Bild, Beiträge zur Sexualforschung Heft 16 S. 22 unter Nr. 3). Die Stärke des Hemmungsvermögens richtet sich auch nach der Bedeutung des angegriffenen Rechtsgutes. Es ist durchaus denkbar, dass der Angeklagte vor einem Notzuchtverbrechen an seiner Tochter zurückschreckte, während er seinem Triebe nicht mehr widerstehen konnte, wenn das Opfer mit den Unzuchtshandlungen einverstanden war (BGHSt 14, 114, 116).
Unter diesen Gesichtspunkten wird die Strafkammer den Sachverhalt nochmals prüfen und sich dabei der Hilfe eines auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Sachverständigen, wie z. B. des Prof. Dr. Giese vom Institut für Sexualpathologie in Hamburg, bedienen müssen. Der Tatrichter wird gegebenenfalls auch untersuchen müssen, ob der Angeklagte trotz der bei ihm vielleicht vorliegenden Persönlichkeitsveränderung nicht wenigstens in Zwischenzeiten, in denen sein Trieb weniger stark war, die Willenskraft aufbringen konnte, um die Gelegenheit zu Unzuchtshandlungen mit seiner Tochter ein für alle Mal aus dem Wege zu räumen, etwa durch eine andere Verteilung der Schlafstellen in seiner Wohnung, indem er mit seiner Frau zusammen schlief. Unterließ er das bewusst, um das Unzuchtstreiben mit Inge unbemerkt fortsetzen zu können, so wäre das strafschärfend zu verwerten.
Rotberg Krumme Sauer Bundesrichter Martin ist Bortzler verhindert und kann deshalb nicht unterschreiben.
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