Treffer
BGH Urteil

Verkehrsunfall: Rücksichtslosigkeit (§ 315a StGB a.F.) und Mitverschulden – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 30/59
Datum
13.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde nach einem Überholvorgang bei Dämmerung wegen fahrlässiger Tötung und Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Der BGH bestätigt zwar den Schuldspruch nach § 222 StGB, beanstandet aber die Verneinung eines erheblichen Mitverschuldens des entgegenkommenden Motorradfahrers sowie die Begründung der „Rücksichtslosigkeit“ bei § 315a StGB a.F. Die Feststellungen reichen nicht aus, um die subjektiven Voraussetzungen und die Verkehrslage tragfähig zu bewerten. Das Urteil wurde insgesamt aufgehoben und zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr liegt vor, wenn der Täter beim Überholen den Gegenverkehr pflichtwidrig nicht ausreichend beobachtet und dadurch eine Kollision verursacht.

2

Ein erhebliches Mitverschulden eines Unfallbeteiligten kommt in Betracht, wenn dieser trotz erkennbarer Anhaltspunkte für ein gefährliches Überholen des Gegenverkehrs nicht verlangsamt und nicht möglichst weit nach rechts ausweicht, obwohl dies möglich ist.

3

„Rücksichtslosigkeit“ im Sinne der Straßenverkehrsgefährdung kann auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen, setzt aber voraus, dass die Pflichtverletzung auf Gleichgültigkeit oder fehlender innerer Hemmung gegenüber den Gefahren für andere beruht und nicht lediglich auf momentaner Unaufmerksamkeit.

4

Wird eine Einlassung, der Täter habe sich aufgrund ungünstiger Sichtverhältnisse über Fahrzeugart, Geschwindigkeit oder Entfernung des Gegenverkehrs geirrt, nicht widerlegt, darf daraus nicht ohne Weiteres auf ein Sich-Hinwegsetzen über eindeutige Tatumstände und damit auf Rücksichtslosigkeit geschlossen werden.

5

Mängel bei der Begründung von Mitverschuldenserwägungen oder der subjektiven Tatseite können die Aufhebung des gesamten Urteils erforderlich machen, wenn sie für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sind.

Vorinstanzen

Landgericht Landau/Pfalz, 27. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Karola Le geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████,

Justizangestellter C.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 27. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte, die seit dem Tode ihres im ██ ████ verstorbenen Ehemannes gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter eine Metzgerei und Gastwirtschaft in ███████████ betreibt, fuhr am 15. April 1958 gegen 19.30 Uhr nach Einbruch der Dämmerung bei leicht dunstigem Wetter mit ihrem Mercedes-Personenwagen 170 D auf der Bundesstraße [REDACTED] in Richtung ███████████. Sie hatte eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 km/h und Abblendlicht eingeschaltet. Kurz nach dem Ortsausgang von █████████ überholte sie einen Lastkraftwagen und unmittelbar darauf einen Volkswagen. Ohne sich wieder ganz nach rechts einzuordnen, steuerte sie auf der ungefähr 200 m geraden und übersichtlichen, 6,80 m breiten Straße wieder nach links, um den Opelwagen des Kaufmanns Z. zu überholen. Dieser wollte gerade zwei vor ihm fahrende Radfahrer überholen. Er bog deshalb nach links aus und fuhr dann, noch auf seiner rechten Fahrbahnseite, fast an der die Straßenmitte kennzeichnenden weißen, ununterbrochenen Leitlinie entlang. Die Angeklagte gab ihm ein Hornzeichen und begann mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h, ganz auf der linken Straßenseite fahrend, ihn zu überholen. Als sie ungefähr in halber Höhe des Opelwagens war, stieß sie mit dem ihr der Mitte seiner Fahrbahn mit Abblendlicht in schneller Fahrt entgegenkommenden Kraftradfahrer L. zusammen. Er prallte mit seinem Fahrzeug auf die linke Lampe des Wagens der Angeklagten. L. wurde durch die Wucht des Anpralls gegen die Windschutzscheibe geschleudert und flog darauf über den Mercedeswagen hinweg in den Straßengraben, wo er tot liegen blieb.

Kurz vor dem Zusammenstoß hatte die Angeklagte noch versucht, nach rechts auszuweichen. Dabei war sie mit dem vorderen rechten Kotflügel gegen den Opelwagen gestoßen, der dadurch ins Schleudern geraten war, aber von seinem Führer wieder aufgefangen werden konnte. Sowohl dieses Fahrzeug als auch das Kraftrad des Verunglückten und der Wagen der Angeklagten wurden beschädigt.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt ein Jahr. Die Aussetzung der Freiheitsstrafe wurde abgelehnt.

Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, muss im Ergebnis Erfolg haben.

1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat auf Grund einer Augenscheinnahme festgestellt, dass die Angeklagte den entgegenkommenden Kraftradfahrer auf eine Entfernung von über 130 m bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt auch dann noch hätte sehen können, wenn er sein Scheinwerferlicht nicht eingeschaltet gehabt hätte. Bei pflichtgemäßer Beobachtung des Gegenverkehrs vor und während der Überholung hätte die Angeklagte, so führt das Urteil aus, erkennen können, dass die linke Fahrbahnseite nicht frei sei, ebenso wie dies der von ihr überholte Volkswagenfahrer L. bemerkt und es daraufhin unterlassen habe, die Angeklagte seinerseits zu überholen. Da diese erst danach zum Überholen angesetzt habe, hätte sie den Motorradfahrer sogar noch besser sehen und von einer Überholung absehen, gegebenenfalls aber dieses Vorhaben abbrechen müssen.

Aus diesen Darlegungen ergibt sich eindeutig die Überzeugung des Tatrichters, dass die Angeklagte schon vor Beginn des Überholens den Gegenverkehr nicht hinreichend sorgfältig beobachtet, infolgedessen den Kraftradfahrer auf der linken Straßenseite nicht rechtzeitig erkannt und dadurch den Unfall herbeigeführt hat. Es kommt mithin nicht mehr darauf an, ob die Angeklagte den Unfall noch durch Abbrechen des Überholungsvorgangs hätte vermeiden können, als sie, in halber Höhe des Opelwagens fahrend, den nach den Feststellungen des Tatrichters schnell herannahenden Kraftradfahrer plötzlich vor sich auftauchen sah, wie das Landgericht offensichtlich annimmt.

Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob die Angeklagte im Augenblick des Zusammenstoßes vollständig auf der linken Fahrbahn fuhr oder – wie die Revision meint – infolge ihrer Ausweichbewegung nach rechts wieder etwas (20 cm) auf die rechte Seite geraten war. Die Beschwerdeführerin lässt zudem außer Acht, dass der Kaufmann Z. mit seinem Opelwagen nach den Urteilsgründen ganz nahe an der Leitlinie entlangfuhr, wobei sein genauer Abstand von der Straßenmitte naturgemäß nicht festgestellt werden konnte. Die vom Landgericht seinen Berechnungen zugrunde gelegten Maße stellen ersichtlich nur Annäherungswerte dar.

2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Begründung, mit der die Strafkammer ein erhebliches Mitverschulden des Motorradfahrers verneint hat.

Der verunglückte L. kam nach den Feststellungen in schneller Fahrt mit Abblendlicht daher und fuhr auf der Mitte seiner Fahrbahn, also mit seinen Rädern etwa 1,70 m von der Leitlinie entfernt. Neben der Fahrbahn verlief an beiden Seiten ein 40–50 cm breiter, nicht asphaltierter Sandstreifen, der ihm ein weiteres Ausweichen nach rechts gestattete. Auch L. war verpflichtet, seine Fahrbahn genau zu beobachten. Er hatte die Angeklagte deshalb auf der 200 m geraden und übersichtlichen Straße möglicherweise schon eine Zeitlang sehen können, ehe er den vor ihr fahrenden Opelwagen erreicht hatte, wenn sie, ebenfalls mit Abblendlicht fahrend, auf dieser Strecke kurz hintereinander einen Lastwagen und einen Volkswagen überholt und sodann, ohne sich auf der rechten Straßenseite wieder einzuordnen, auch den vor ihr fahrenden Opelwagen zu überholen begonnen hätte.

Wenn ein Kraftfahrer auch nicht allgemein damit zu rechnen braucht, dass ihm auf der linken Seite ein Fahrzeug entgegenkommt, so muss er seine Fahrweise doch danach einrichten, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Gegenfahrer zum Überholen ansetzt, obwohl die linke Fahrbahnseite nicht auf die dazu erforderliche Strecke frei ist. Hinzu kommt, dass gerade in der Dämmerstunde, in der das abgeblendete Scheinwerferlicht seine volle Leuchtstärke noch nicht entfalten kann und das Erkennen eines entgegenfahrenden Fahrzeugs sowie seiner Entfernung wesentlich erschwert ist, die Gefahr des Übersehenwerdens, namentlich für einen Motorradfahrer, der nur einen Scheinwerfer hat, oder einer Fehlschätzung der Entfernungen infolge der persönlichen Verschiedenheit der Anpassungsfähigkeit der Augen an die veränderten Beleuchtungsverhältnisse besonders groß ist. Das nötigt zu sorgfältigster Beobachtung des Gegenverkehrs und veranlasst erfahrene Kraftfahrer vielfach dazu, in der Überholung begriffene Gegenfahrer durch Blink- oder Hupzeichen auf sich aufmerksam zu machen. Auch L. hätte daher, falls er die mit Abblendlicht nahende Angeklagte mehrere dicht hintereinander fahrende Fahrzeuge überholen sah, an die Gefahr denken müssen, dass sie seine Information falsch einschätzen könnte. Er hätte dann seine Fahrt sofort verlangsamen und möglichst weit nach rechts ausweichen müssen, zumal er auf seiner Fahrbahn noch etwa 1,70 m Platz dazu hatte. Wenn er solche Maßnahmen nicht getroffen hat, obwohl er das Fahrzeug der Angeklagten schon eine Zeitlang auf der linken Fahrbahnhälfte hatte wahrnehmen können, liegt die Vermutung nahe, dass er den Gegenverkehr nicht aufmerksam genug beobachtet hat und deshalb nicht die durch die Verkehrslage gebotene Vorsicht walten ließ. In diesem Fall wäre eine erhebliche Mitschuld an dem Verkehrsunfall entgegen der Meinung der Strafkammer nicht auszuschließen (vgl. BGH in VRS 14, 294; 296).

3. Auch die Ausführungen zur inneren Tatseite des Vergehens der Straßenverkehrsgefährdung geben Anlass zu rechtlichen Bedenken.

Nicht zu beanstanden ist zwar die Annahme, dass die Angeklagte in grob verkehrswidriger Weise gegen die für das Überholen geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 1, 9, 10 StVO) verstoßen habe. Der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit ist aber bisher nicht rechtsbedenkenfrei begründet worden.

Entgegen der Annahme der Revision ist das Urteil des Senats vom 25. Februar 1954 in BGHSt 5, 392, 396 allerdings nicht dahin zu verstehen, dass eine rücksichtslose Fahrweise nur bei bewusster Fahrlässigkeit vorliegen könne. Wie die Darlegungen auf S. 395, 396 erkennen lassen, wird eine bewusst fahrlässige Verletzung der in § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB bezeichneten Verkehrsregeln und Herbeiführung einer Gemeingefahr der unbewussten gleichgesetzt, die dann nach der Auffassung des Senats vorliegt, wenn ein Fahrer sich aus Gleichgültigkeit um die mögliche Verletzung der ihm obliegenden Pflichten keine Gedanken macht und so von vornherein jede Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer vermissen lässt. Der letzte Satz dieser Entscheidung soll demgemäß nur hervorheben, dass derjenige, der aus gelegentlicher Unaufmerksamkeit gegen die bezeichneten Verkehrsvorschriften verstößt, sich weder bewusst über seine Pflicht hinwegsetzt noch aus Gleichgültigkeit handelt.

Das Landgericht hat hier zwar zugunsten der Angeklagten nur angenommen, sie habe unbewusst fahrlässig grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt. Das Urteil führt zur näheren Begründung indes aus, sie habe sich ihres ungehemmten Vorwärtskommens wegen „über alle eindeutigen und erkennbaren Tatumstände hinweggesetzt“, ohne an andere Verkehrsteilnehmer zu denken. Sie habe zumindest aus Gleichgültigkeit sich nicht auf ihre Pflicht als Fahrerin besonnen und Hemmungen gegen ihre ungestüme Fahrweise – Überholen mehrerer Fahrzeuge innerhalb kürzester Zeit und auf kürzeste Entfernung – nicht in sich aufkommen lassen. Sie habe sich um die Möglichkeit der Verletzung der ihr obliegenden Pflichten keine Gedanken gemacht; sie sei unbekümmert um die Folgen ihres Verhaltens einfach drauflosgefahren. Aus Denkbequemlichkeit, Leichtsinn und mangelndem Verantwortungsgefühl, also aus Gleichgültigkeit, habe sie die ihr obliegenden Pflichten nicht bedacht und jede Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer vermissen lassen.

Hierbei hat der Tatrichter nicht berücksichtigt, dass er zuvor die Einlassung der Angeklagten nicht widerlegt hat, sie habe vor Beginn der Überholung nur in weiter Ferne ein kleines Licht gesehen, das sie für eine Fahrradbeleuchtung gehalten habe; erst als sie ungefähr in halber Höhe des Opelwagens und der Zusammenstoß also nicht mehr vermeidbar gewesen sei, habe sie plötzlich ein ganz helles und großes Licht auf sich zukommen sehen. Damit wollte die Angeklagte, wie ihre weiteren Hinweise auf die Abenddämmerung und die dunstige Luft erkennen lassen, geltend machen, sie habe sich über die Entfernung des Verunglückten getäuscht und ihn wegen der in der Dämmerung und dunstigen Luft geringen Helligkeit seines Lichts für einen langsam fahrenden Radfahrer gehalten; deshalb sei sie durch sein plötzliches Auftauchen unmittelbar vor ihr überrascht worden. Das Landgericht hat ihr auch im Rahmen des § 222 StGB nur vorgeworfen, dass sie den Gegenverkehr vor und während der Überholung nicht sorgfältig genug beobachtet und die Überholbewegung nicht wie der ihr folgende Volkswagenfahrer L. abgebrochen habe. Damit steht der zur Begründung der Rücksichtslosigkeit erhobene Vorwurf nicht im Einklang, dass sie sich „über alle eindeutigen und erkennbaren Tatumstände hinweggesetzt“ habe, ohne an andere Verkehrsteilnehmer zu denken. Wenn die Angeklagte, wie ihr nicht widerlegt worden ist, sich über die Entfernung und die Geschwindigkeit des ihr entgegenkommenden Fahrzeugs sowie den Umstand, dass es sich um ein Motorrad handelte, infolge der ungünstigen Beleuchtungsverhältnisse getäuscht und sich infolgedessen zur Überholung des Opelwagens entschlossen hat, so kann sie sich nicht über für sie eindeutige Tatumstände hinweggesetzt haben. Bedenken bestehen auch gegen den weiteren Vorwurf, dass die Angeklagte Hemmungen wegen ihrer ungestümen Fahrweise, nämlich das Überholen „mehrerer Fahrzeuge innerhalb kürzester Zeit und auf kürzeste Entfernung“, nicht in sich habe aufkommen lassen. Denn das Überholen des Lastkraftwagens und des Volkswagens könnte, sofern es nicht in einer unübersichtlichen Kurve geschah, nicht als schuldhaft angesehen werden, weil sie dazu noch hinreichend Zeit hatte, wie der Geschehensablauf ergibt.

3. Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Ganzen.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht vor allem klären müssen, ob die Angeklagte den Lastkraftwagen und den Volkswagen noch in der leichten Rechtskurve nach dem Ortsausgang von █████████ oder – was zulässig wäre – erst auf der anschließenden geraden Strecke, die bis zur Unfallstelle nur 70 m betrug, überholt hat und ob der Kraftradfahrer L. auch diese beiden Überholungsvorgänge im Hinblick auf seine Fahrgeschwindigkeit und die Sichtverhältnisse beobachten konnte.

Sodann wird es den Sachverhalt nochmals daraufhin untersuchen müssen, ob der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit nach den obwaltenden Umständen aufrechterhalten werden kann.

Die Erwägungen, die den Tatrichter zur Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bewogen haben, werden im Falle eines erheblichen Mitverschuldens des Verunglückten schon deshalb hinfällig, weil die Angeklagte ihr eigenes Verschulden nicht bestritten, sondern sich nur auf dieses Mitverschulden sowie ihre Täuschung über die Fahrzeugart und deshalb über die Fahrgeschwindigkeit des Herannahenden berufen hat. Auf mangelndes Verständnis und mangelnde Einsicht kann daraus ohnehin nicht geschlossen werden.

Bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird das Landgericht auch das Persönlichkeitsbild der Angeklagten nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1954 (BGHSt 7, 165, 167) noch näher zu erforschen haben. Auf das ausgezeichnete Leumundszeugnis Bl. 30 d.A. wird hingewiesen.

Der Senat hat aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Seibert Rothberg Krumme Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner ist auf Urlaub abwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rothberg