Revision: Aufhebung wegen möglicher Qualifikation als erpresserischer Menschenraub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 305/88
- Datum
- 11.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hält ein Täter einen Dritten durch Androhung oder Einsatz einer (auch scheinbar scharfen) Waffe in Schach und nutzt er dadurch die Sorge Dritter um dessen Wohl zur Erpressung, kann dies den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes nach § 239a Abs. 1 StGB erfüllen.
Stehen aufgrund derselben konkreten Handlung sowohl erpresserischer Menschenraub als auch schwere räuberische Erpressung in Betracht, können die Tatbestände im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen.
Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist wirksam, soweit sie sich nicht gegen richterliche Feststellungen, sondern gegen deren Bewertung in der Strafzumessung richtet.
Ergibt die Aufhebung eines Verfahrensabschnitts aufgrund möglicher Anwendung eines höheren Strafrahmens Auswirkungen auf die Gesamtstrafzumessung, ist die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 25. März 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 305/88 in der Strafsache gegen
1. █████████████████ Frank Markus █████████, geboren am █ 1962 in ███, zur Zeit in Haft,
2. ██ Jörg ███████████, geboren am █ 1964 in ███, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1988, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Laufhütte, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] für den Angeklagten Frank █████████, Rechtsanwalt [REDACTED] für den Angeklagten Jörg ███████████, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten im Fall Ziff. II Nr. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, b) im Strafausspruch; der Maßregelaussprache und die Einziehungsanordnung bleiben jedoch bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu je zwei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, dem Angeklagten █████████ die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen und seinen Führerschein sowie die Tatwaffe, eine Schreckschusspistole mit Munition und Holster, eingezogen.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, „das angefochtene Urteil im Schuldspruch hinsichtlich des Falles 1 und im Übrigen im Strafausspruch aufzuheben“. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1. Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, dass das Landgericht im Fall Ziff. II Nr. 1 nicht geprüft hat, ob sich die Angeklagten neben schwerer räuberischer Erpressung nicht auch des erpresserischen Menschenraubes nach § 239a Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben:
Dadurch, dass der Angeklagte ██████████ den Bankkunden mit der – scheinbar scharfen – Schusswaffe bedrohte und ihn auf diese Weise in Schach hielt, kann er sich seiner bemächtigt haben (vgl. BGH NStZ 1986, 166 m. w. Nachw.; vgl. auch BGHSt 26, 70, 72). Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass er dabei das Ziel verfolgte, die Sorge des Bankpersonals, insbesondere der Kassiererin, um das Wohl des Kunden zur Erpressung auszunutzen (vgl. BGHSt 25, 35, 36/37).
Der sonach gegebene Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes würde zu der – durch dieselbe Handlung begangenen, rechtsfehlerfrei festgestellten – schweren räuberischen Erpressung im Verhältnis der Tateinheit stehen (vgl. BGH NStZ 1986, 166 m. w. Nachw.).
Das Urteil unterliegt deshalb in diesem Fall der Aufhebung. Das gilt auch hinsichtlich des Angeklagten █████████, da nach den Feststellungen davon auszugehen ist, dass beide auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes gehandelt haben.
2. Ob sich die Angeklagten auch im Fall Ziff. II Nr. 2 der Urteilsgründe tateinheitlich mit schwerer räuberischer Erpressung des erpresserischen Menschenraubes schuldig gemacht haben, ist der Nachprüfung durch den Senat entzogen, da die Revision in diesem Fall auf den Strafausspruch beschränkt ist.
a) Der Auffassung des Generalbundesanwalts, der sich insoweit der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts beim Oberlandesgericht Hamm angeschlossen hat, dass diese Beschränkung unwirksam sei, kann nicht beigetreten werden. Der Generalstaatsanwalt will die Unwirksamkeit daraus herleiten, dass die von der Revision angegriffene Begründung des Landgerichts für die Annahme eines minder schweren Falles sich auf Umstände – „Leichtigkeit der Tatausführung, Rückgabe des Geldes, keine zielgerichtete kriminelle Planung eines typischen Verbrechers“ – beziehe, die den Schuldumfang beträfen. Das ist jedoch unzutreffend. Die Revisionsausführungen der Beschwerdeführerin richten sich gerade nicht gegen die Feststellung dieser Umstände durch das Landgericht, sondern nur – wie es bei Revisionsangriffen gegen den Strafausspruch die Regel ist – gegen deren Bewertung in der Strafzumessung, die sie für verfehlt hält.
b) Das sonach im Falle Ziff. II Nr. 2 wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel führt schon deshalb zu dessen Aufhebung, weil das Urteil im Fall Ziff. II Nr. 1 keinen Bestand hat und wegen des möglicherweise anzuwendenden höheren Strafrahmens hierfür eine Strafe festzusetzen ist, die erheblich über den im Urteil erkannten Einzelstrafen für diese Tat liegt. Da das Landgericht „eine gleiche Ahndung der beiden Fälle“ für „angezeigt“ gehalten hat (UA 11), liegt es nahe, dass sich die Strafe im Fall Ziff. II Nr. 1 auf die Strafzumessung im Fall Ziff. II Nr. 2 ausgewirkt hat.
Der Maßregelausspruch und die Einziehungsanordnung bleiben, da sie keinen Rechtsfehler aufweisen, von der Aufhebung unberührt.
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Jahnke |