Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung: Fehlende Feststellungen zur Schuldfähigkeit und Rücktrittsfrage

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 305/87
Datum
30.06.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht erkennbar dargelegt hat, ob es sich zur Schuldfähigkeit des intellektuell Minderbegabten die erforderliche Überzeugung verschafft hat. Auch die Auswertung des psychiatrischen Gutachtens und die Frage des Rücktritts vom Versuch sind nicht hinreichend festgestellt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellungen des Tatrichters müssen erkennen lassen, dass er sich zur Schuldfähigkeit des Angeklagten die erforderliche richterliche Überzeugung verschafft hat; dies gilt besonders bei Anhaltspunkten für verminderte Schuldfähigkeit.

2

Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, im Urteil nachvollziehbar darzulegen, welche Schlüsse es aus dem Gutachten zieht.

3

Fehlende oder unzureichende Darlegungen zur Schuldfähigkeit und zur Reichweite eines Gutachtens verhindern die Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht und rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

4

Bei der Beurteilung des Rücktritts vom Versuch sind Feststellungen erforderlich, ob ein Abbruch der Tatausführung auf einem freiwilligen Entschluß beruhte; äußere Störungen oder nachfolgende Nötigungshandlungen können freiwilliges Abstandnehmen ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 28. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 305/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Bernhard ██ aus ████, geboren am ███ in ████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bemängelt zwar vergeblich das Fehlen von Feststellungen in dem Urteil darüber, ob ein Strafantrag gestellt ist. Diese Frage hat der Senat – grundsätzlich ohne Bindung an das tatrichterliche Urteil – von sich aus zu prüfen; hier ist ein Strafantrag wirksam gestellt (Bl. 46 d. A.). Das Rechtsmittel dringt jedoch mit der Sachrüge durch, weil das Landgericht nicht erkennen lässt, ob es sich zur Schuldfähigkeit des Angeklagten die erforderliche richterliche Überzeugung verschafft hat.

Der Angeklagte ist intellektuell minderbegabt, er wurde aus der 6. Volksschulklasse mit dem Leistungsstand der 4. Volksschulklasse entlassen. Mit sechs Jahren hatte er einen schweren Unfall mit Gehirnerschütterung erlitten, welcher die Zurückstellung der Einschulung um ein Jahr bewirkt hatte. Im Alter von achtzehn Jahren erlitt er ferner einen schweren Verkehrsunfall; wegen einer Gehirnquetschung wurde er damals über einen Monat lang stationär behandelt (UA 4). Diese Umstände erforderten eine Auseinandersetzung des Landgerichts damit, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten allgemein beeinträchtigt ist und welche Auswirkungen ein solcher Zustand auf die im Tatzeitpunkt alkoholbedingt verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten hatte. Solche Erörterungen fehlen. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils. Dass das Landgericht in der Hauptverhandlung einen psychiatrischen Sachverständigen angehört hat, wie der Senat aus den auf die Verfahrensrüge ihm zugegangenen Akten feststellen kann, beseitigt den Aufhebungsgrund nicht. Mangels der erforderlichen Darlegungen im Urteil vermag der Senat nicht zu prüfen, worauf sich das Gutachten des Sachverständigen erstreckt hat, welche Schlussfolgerungen das Gericht daraus gezogen hat und ob diese zu rechtlichen Bedenken Anlass geben.

Der Senat hebt auch die Feststellungen zum äußeren Hergang der Tat auf. Dies wird dem neuen Tatrichter Gelegenheit geben, eindeutig zu der Frage des Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch Stellung zu nehmen. Nach den bisherigen Feststellungen gelangte der Angeklagte entweder infolge der Abwehrbewegungen des Tatopfers nicht zum Geschlechtsverkehr oder weil er sich durch ein Geräusch in der Wohnung gestört fühlte (UA 12). Dass die Störung ein freiwilliges Abstandnehmen von der weiteren Tatbestands-

verwirklichung ausschloss, versteht sich nicht von selbst, denn der Angeklagte zwang die geschädigte Frau im Anschluss an den Vergewaltigungsversuch, noch in der Wohnung, zum Mundverkehr.

GoydkeKnoblichJahnke
LaufhütteMeyer-Goßner