Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen unklarer Einbeziehung früherer Strafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 305/71
Datum
19.08.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Gesamtstrafenfestsetzung im Urteil des LG Bochum insoweit auf, als unklar bleibt, ob und in welcher Höhe eine frühere Strafe als Einzel- oder Gesamtstrafe einbezogen wurde. Dadurch ist die Überprüfbarkeit der Anwendung der §§ 75, 76 StGB nicht gewährleistet. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; sonstige Revisionsrügen bleiben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine frühere Strafe in die Bildung einer Gesamtstrafe einbezogen, muss das Urteil angeben, ob es sich bei der einbezogenen Strafe um eine Einzel- oder um eine Gesamtstrafe handelt und welche Höhe die einbezogenen Strafen haben, damit die rechtmäßige Anwendung der §§ 75, 76 StGB überprüfbar ist.

2

Fehlen die hierfür erforderlichen Feststellungen, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen.

3

Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe wegen fehlender Feststellungen berührt nicht ohne weiteres die übrigen Zuschreibungen des Urteils; diese können bei Nachprüfung wegen anderer Rügen bestehen bleiben.

4

Die Zurückverweisung kann auch eine neue Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels erforderlich machen, soweit die Revision im Umfang des Aufhebungsgrundes stattgegeben wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 11. März 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 305/71

in der Strafsache gegen

██ 1. den Arbeiter Hans-Dieter ██ aus KO, geboren ███████ 1947 in ██████████, 2. den Arbeiter Friedhelm Karl ████ dort geboren am ████ 1939,

wegen Gefangenenmeuterei

Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 19. August 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten HO wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. März 1971, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten He wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten HO wegen Gefangenenmeuterei unter Einbeziehung einer durch ein früheres Urteil gegen ihn erkannten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Aus dem Urteil geht jedoch weder hervor, ob die einbezogene Strafe eine Einzelstrafe oder eine Gesamtstrafe ist, noch ist die Höhe der einbezogenen Strafe oder gegebenenfalls der Einzelstrafen ersichtlich. Diese Feststellungen sind unerlässlich, damit geprüft werden kann, ob die §§ 75 und 76 StGB rechtsfehlerfrei angewendet worden sind. Der Mangel nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler.

MeyerMayrSalger
BörtzlerSpiegel