Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 305/66
Datum
18.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Notzucht ein und rügte Verletzung sachlichen Rechts. Zentrale Frage war die Reichweite der revisionsrechtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil weder Schuldspruch noch Strafausspruch Rechtsfehler aufweisen. Die Revision versucht unzulässig, die Beweiswürdigung zu ersetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen ein Strafurteil ist nicht erfolgreich, wenn sie lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eigene Wertungen ersetzen will.

2

Für die Nachprüfung tatrichterlicher Schlussfolgerungen genügt es, dass die getroffenen Schlussfolgerungen möglich sind; sie müssen nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse sein.

3

Revisionsangriffe, die in unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Zweifeln an festgestellten Tatsachen oder in der Behauptung nicht festgestellter Tatsachen bestehen, sind unbehelflich.

4

Das Revisionsgericht kann die Revision verwerfen und dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegen, wenn keine Rechtsfehler ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18. März 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

Urteil in der Strafsache gegen den Fleischergesellen Theodor S. ███ █████████, geboren am ██ 1940 in ██, ██, ██, wegen Notzucht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, ███ ██ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. März 1966 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils ergibt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler. Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich in unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung. Die Revision verkennt, dass die tatrichterliche Überzeugung nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse zu sein braucht; es genügt, dass die Folgerungen möglich sind (BGH NJW 1951, 325). Sie versucht in Wahrheit nur, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen, indem sie die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen anzweifelt oder diese einfach übergeht oder aber Tatsachen behauptet, die nicht im Urteil festgestellt sind.

ScharpenseelMayrSpiegel
FlitnerHirxthal