Treffer
BGH Urteil

BGH – Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§29 StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 305/56
Datum
20.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde von den Kuppelei-Vorwürfen freigesprochen, jedoch nach §29 StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen. Die Revision beschränkt sich auf diese Unterbringungsanordnung; die Frist zur Revisionsbegründung begann nicht vor ihrer Verhandlungsfähigkeit. Der BGH hob die Unterbringung auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob mildere Maßnahmen (z. B. Vormundbestellung) ausreichten, und verwies zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beginnt die Partei bei Zustellung des Urteils nicht verhandlungsfähig, setzt die Zustellung die Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht in Lauf; die Frist beginnt erst mit wirksamer Zustellung an einen verhandlungsfähigen Empfänger (z. B. den Verteidiger).

2

Die Revision gegen eine Unterbringungsanordnung nach §29 StGB kann in ihrer Prüfung auf die Anordnung der Unterbringung beschränkt sein.

3

Vor der Anordnung einer Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit hat das Gericht zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen (insbesondere die Bestellung eines Vormunds) zur Gefahrenabwehr ausreichend sind.

4

Verbesserung des Gesundheitszustandes und nachgewiesene Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten schließen die Fortführung des Revisionsverfahrens nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 22. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ die Ehefrau Berta W., geborene ██, geboren am ██████ in ██, wegen schwerer Kuppelei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1956, an der teilgenommen haben

Bundesrichter Exner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 22. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Beschwerdeführerin ist von der Anklage der schweren Kuppelei und der Anstiftung zur Kuppelei freigesprochen worden; dagegen wurde ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Ihre Revision richtet sich – vom Verteidiger auf Frage des Senats mitgeteilt – nur gegen § 29 StGB.

Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Die Revisionsbegründung ist zwar erst am 4. März 1954 dem Landgericht zugegangen, nachdem das angefochtene Urteil am 17. Februar 1954 der Angeklagten zugestellt worden war. Indes war diese, wie sich aus dem Gutachten der Landesheilanstalt [REDACTED] vom 9. August 1954 ergibt, im Zeitpunkt der Zustellung nicht verhandlungsfähig. War sie daher nicht in der Lage, an sie gerichtete Mitteilungen zu verstehen und richtig zu werten, so konnte die Zustellung auch nicht die Rechtsmittelbegründungsfrist in Lauf setzen. Erst mit der Zustellung des Urteils an den Verteidiger, am 21. April 1954, begann diese Frist, die mithin gewahrt ist.

Nach Besserung ihres Zustandes und monatelangem ruhigem Verhalten in der Anstalt ist die Angeklagte, wie sich aus den Akten ergibt, am 20. Dezember 1954 aus der Heilanstalt entlassen worden. Seitdem hat sie verschiedene Arbeitsstellen gehabt und führt nach Angaben ihrer Vormünderin seit einiger Zeit einen fremden Haushalt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 20. Juni 1955 wurde sie entmündigt. In diesem Verfahren ist sie richterlich vernommen worden und hat Anträge gestellt. Dass sie seit der Entlassung aus der Heilanstalt etwa Anlass zu Ermittlungsverfahren gegen sie gegeben hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aufgrund dieses Sachverhalts bestehen nach der Überzeugung des Senats keine Bedenken dagegen, dass die Angeklagte verhandlungsfähig ist. Der Durchführung des Revisionsverfahrens steht also nichts im Wege.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt (vgl. BGHSt 5, 257) auf die Anordnung der Unterbringung beschränkt; es ist aber in diesem Umfang begründet.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Öffentlichkeit nicht anders als durch eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt geschützt werden kann, hat das Landgericht nicht untersucht, ob nicht die Bestellung eines Vormundes eine ausreichende Maßnahme zum Schutze der Allgemeinheit darstellen würde. Diese Prüfung drängte sich bei der gegebenen Sachlage auf: Dass die Angeklagte nicht mehr in die Lage kommen wird, ihre Kinder sittlich zu gefährden, nimmt das Landgericht selbst an. Möglicherweise reicht aber der Einfluss eines um die Angeklagte besorgten Vormundes aus, um auch im Übrigen die von der schwachsinnigen Angeklagten ausgehende Gefahr für die allgemeine Sicherheit zu begrenzen. Dies wird das Landgericht in der neuen Verhandlung noch zu erforschen haben.

Dr. AugustinDr. KummerSeibert
SauerLang-Hinrichsen