Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unterbliebenen toxikologischen Gutachtens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 305/55
- Datum
- 29.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weisen die Umstände auf eine erhebliche Alkoholisierung hin, muss das Gericht von Amts wegen ein sachverständiges Gutachten zum Blutalkoholgehalt und zur Zurechnungsfähigkeit einholen.
Die Abgrenzung zwischen verminderter und ausgeschlossener Zurechnungsfähigkeit ist nicht verlässlich allein aus Zeugeneindrücken zu treffen; wissenschaftlich anerkannte Methoden sind heranzuziehen.
Unterlässt das Gericht erforderliche Beweiserhebungen (insbesondere sachverständige Gutachten), verletzt es die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO; dies ist ein verfahrenswesentlicher Mangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.
Die Vereidigung von Zeugen auf Anordnung des Vorsitzenden ist zulässig; eine Rüge hiergegen ist unbegründet, wenn kein gesetzlicher Grund vorgetragen wird, der das Unterbleiben der Vereidigung rechtfertigen würde (vgl. § 238 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 12. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache * gegen den Maurer ████ Fritz aus ██████████████████, geboren am ███ 1928 in ██ ██, zur Zeit in dieser Sache in ██████████████████, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gilde, als Vorsitzender, Dr. Engels, Bundesrichter, Dr. Augustin, Bundesrichter, Dr. Seibert, Bundesrichter, Dr. Haager, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████, bei der Verkündung, als Vertreter ███ ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht und wegen Diebstahls im Rückfall, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf zwei Jahre aberkannt.
Am 11. März 1955 trank der Beschwerdeführer im Anschluss an die Spätschicht während der folgenden fünf Stunden in verschiedenen Gaststätten – nach seiner unwiderlegten Einlassung – bis zu 21 Glas Bier und vier Schnäpse. Zuletzt hielt er sich in der Gastwirtschaft BC auf. Dort beobachtete er, dass eine Betrunkene – die später überfallene Frau – an einem Tisch eingeschlafen war, dann vom Wirt geweckt und gegen 4 Uhr morgens hinausgebracht wurde. Der Beschwerdeführer folgte ihr. Er wollte die ihm günstig erscheinende Gelegenheit wahrnehmen, mit der Frau, die er für eine Dirne halten mochte, geschlechtlich zu verkehren. Es herrschte in dieser Nacht Frost. Die Straße war verschneit und glatt. Der Angeklagte trat die Frau von hinten an, hielt sie fest und zwang sie in eine Hausecke. Im Verlauf der entstehenden Balgerei schlug er ihr links und rechts mit der Faust ins Gesicht. Frau sank dann eine Weile stark benommen auf die Erde. Als sie sich wieder aufrichtete und nach Hause gehen wollte, wurde sie aber von dem Angeklagten trotz ihres Sträubens in eine andere Richtung gezerrt. Dabei versetzte er ihr, um ihren Widerstand zu brechen, erneut einige Schläge an den Kopf, so dass sie völlig das Bewusstsein verlor. Er verbrachte sie dann in eine ungedeckte Hausruine. Dort warf er Frau ██ zu Boden, riss ihr den Schlüpfer ab und ████████ sich an, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Dadurch kam die Frau wieder voll zur Besinnung und wehrte sich, so dass dem Angeklagten sein Vorhaben nicht gelang. Bei dem heftigen Kampf brachen der Frau mehrere Fingernägel. Außerdem erlitt sie Kratz- und Schürfwunden sowie Prellungen. Schließlich versetzte ihr der Beschwerdeführer wiederum mehrere Schläge an den Kopf, so dass sie erneut bewusstlos wurde und liegen blieb.
Bei dem Handgemenge war der Frau ihre goldene Armbanduhr vom Handgelenk entrissen worden. Der Angeklagte, der nach seiner unwiderlegten Einlassung die Uhr nicht abgerissen hatte, um sie wegzunehmen, bemerkte, dass die Uhr auf die Erde fiel und steckte sie ein. Dann entfernte er sich und ließ sein Opfer in der kalten Nacht unter bloßem Himmel in den Trümmern liegen. Der Beschwerdeführer ging anschließend noch in die Gastwirtschaft BCD, trank dort drei Glas Bier und begab sich dann nach Hause.
Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird, hat Erfolg.
Unbegründet ist ██████████ die Rüge der Revision, dass die Zeugen █████ und ███ ohne Schluss des Gerichts vereidigt worden seien. Die Vereidigung ist ersichtlich auf Anordnung des Vorsitzenden erfolgt (BL 90, By 93, 4 Ai § 238 StPO).
Eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO ist vom Angeklagten und seinem Verteidiger nicht herbeigeführt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem gesetzlichen Grunde diese Zeugen hätten unvereidigt bleiben sollen (vgl. §§ 59, 64 StPO). Die eidliche Aussage des Zeugen ID hat die Strafkammer als uneidliche gewertet.
Dagegen greift die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch. Die Revision führt zwar nicht ausdrücklich die weiteren Beweismittel an, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Sinn dieser Verfahrensbeschwerde war aber ersichtlich. Es hätte ein gerichtlicher Sachverständiger über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten und zur Frage seiner etwaigen Zurechnungsunfähigkeit gehört werden müssen. Diese Notwendigkeit musste sich dem Landgericht bei der gegebenen Sachlage in der Tat aufdrängen.
Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte in nüchternem Zustand keine der beiden Straftaten begangen haben würde; sie hält also diese Taten für persönlichkeitsfremd. Andererseits hat sie als vom Beschwerdeführer getrunken eine derartige Alkoholmenge unterstellt, wie sie nach den wissenschaftlichen Erfahrungen (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin §§ 412 ff.) einen schweren Rausch als möglich erscheinen lässt. Bei einer solchen Sachlage kann der Tatrichter die Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur vermindert oder gänzlich ausgeschlossen war, nicht nur auf Grund des Eindrucks von Tatzeugen beurteilen. Er muss sich vielmehr, um wenigstens Annäherungs- und Durchschnittswerte auf Grund wissenschaftlich anerkannter Methoden zu erhalten, der Hilfe eines auf diesem Gebiet erfahrenen Sachverständigen bedienen, zumal die Abgrenzung zwischen ausgeschlossener oder nur verminderter Zurechnungsfähigkeit ohnehin schwierig ist (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie S. 69, 70).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in Gold. Archiv 1955, 269 ff. veröffentlichte Urteil des Senats vom 28. April 1955 – 4 StR 96/55 – verwiesen.
Schon wegen dieses Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, ohne dass es auf die weiteren Revisionsangriffe ankommt.
Die Urteilsaufhebung gibt der Strafkammer darüber hinaus Gelegenheit, den Sachverhalt, soweit möglich, weiter aufzuklären und die Strafzumessung zu überprüfen. Hierzu gehört auch der bei der Sachverhaltsschilderung erwähnte Umstand, dass der Beschwerdeführer die betroffene Frau für eine Dirne gehalten haben mochte.
Ferner ist einstweilen nicht genügend dargetan, ob ihm angesichts seines Zustandes wirklich zu Bewusstsein gekommen war, dass er die misshandelte Frau in der Kälte auf Eis und Schnee liegen ließ. Ob ihm bewusst war, dass die Überfallene schon an und für sich unter der Kälte leiden musste (S. 18 UA), ist gleichfalls nicht näher dargelegt.
| Justizangestellter, | Dr. Augustin | Haager | |||
| Gilde | Engels | Seibert |