Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beim Rechtsüberholen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 305/53
Datum
06.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) und Verstoßes gegen §§ 1, 49 StVO verurteilt, nachdem ein rechts überholter Radfahrer beim plötzlichen Fahrbahnwechsel tödlich verunglückte. Das BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen zur Fahrgeschwindigkeit, zum Bremsweg und zur Vorhersehbarkeit des Unfalls. Es betont die besondere Vorsicht beim Rechtsüberholen und die Zulässigkeit der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim rechtsseitigen Überholen besteht eine verschärfte Sorgfaltspflicht; der Überholende darf nur überholen, wenn die Umstände zuverlässige Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Überholte seine Fahrtrichtung beibehält.

2

Fehlen derartiger Gewissheiten muss der Überholende seine Geschwindigkeit so wählen, dass er das Fahrzeug innerhalb kürzester Entfernung anhalten kann.

3

Ein Unfall ist voraussehbar, wenn nach allgemeiner Verkehrserfahrung das Verhalten eines vorschriftswidrig links Fahrenden dazu führen kann, dass er sich dem anderen wieder anschließt oder unbesonnen reagiert.

4

Die objektiven und subjektiven Merkmale des § 222 StGB sind erfüllt, wenn fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr den Tod eines Dritten verursacht und diesem Verhalten die erforderliche Vorhersehbarkeit und Zurechenbarkeit zukommt.

5

Technische Einwendungen gegen den festgestellten Unfallablauf sind unbeachtlich, wenn die gerichtlichen Feststellungen durch nachvollziehbare physikalische bzw. rechnerische Überlegungen nicht ausgeschlossen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 10. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Baumeister Otto ████████████████ ██, geboren am █████████ ████ in ███████,

wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Februar 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte nahm am 3. Oktober 1952 an einer Geburtstagsfeier teil und wollte anschließend mit seinem Volkswagen Gäste nach Hause bringen. Er fuhr gegen 23 Uhr in südlicher Richtung durch die Herzogstraße in Gelsenkirchen, deren Fahrbahn 8,50 m breit ist. Bevor er auf ihr die Grillostraße kreuzte, beobachtete er, wie aus der Toreinfahrt einer Gastwirtschaft kurz hinter der Kreuzung zwei Männer mit ihren Fahrrädern herauskamen und sich anschickten, in derselben Richtung wie er die Herzogstraße entlangzufahren. Während der eine der beiden Männer die rechte Straßenseite benutzte, überquerte der andere – der alsdann tödlich verunglückte Schlosser WD – die Fahrbahn und blieb bei seiner Weiterfahrt nur etwa 2 bis 2,5 m von der linken Fahrbahnkante entfernt. Der Angeklagte hatte noch kurz vor der Kreuzung ein Hupzeichen gegeben; er näherte sich mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h den beiden vor ihm fahrenden Radfahrern, um zwischen ihnen hindurchzukommen. Plötzlich bog ███ scharf nach rechts herüber. Der Angeklagte bremste etwa 10 m lang seinen Kraftwagen ab, konnte aber nicht mehr verhindern, dass WD den linken vorderen Kotflügel seines Wagens streifte und zu Fall kam. Infolge dieses Sturzes verstarb WD bald darauf.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich.

Die Urteilsgründe halten sich entgegen der Auffassung der Revision frei von Rechtsfehlern. Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe, nachdem er das Herüberbiegen des Radfahrers wahrgenommen habe, noch 10 m lang seinen Wagen abgebremst, sei in sich widersprüchlich; der Vergleich der Geschwindigkeiten der beiden Verkehrsteilnehmer ergebe nämlich, dass der Radfahrer erst nach rechts abgebogen sei, als sich der Angeklagte fast schon auf gleicher Höhe mit ihm befunden habe. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Geht man unter Zugrundelegung der festgestellten Geschwindigkeit des Kraftwagens und ihrer durch die Bremsbedienung bedingten Verzögerung davon aus, dass der Kraftwagen für die 10 m lange Bremsstrecke etwa 1,5 Sekunden gebraucht hat, so hatte der Radfahrer während dieses Zeitraumes eine Strecke zurückgelegt, die die Revision mit etwa 3 m errechnet hat. Das entspräche einer Geschwindigkeit des Radfahrers von 7,2 km/h. Diese ist zwar als gering, aber unter den gegebenen Umständen keineswegs als unmöglich anzusprechen. Die Behauptung der Revision, der vom Landgericht festgestellte Unfallablauf sei „technisch einfach nicht denkbar“, entbehrt daher der Berechtigung.

Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, sich in einer Gefahrenlage pflichtwidrig verhalten zu haben; er habe seine Geschwindigkeit so einrichten müssen, dass er jeder Anforderung hätte gerecht werden können; er hätte davon ausgehen müssen, dass WD plötzlich nach rechts fahren werde, wenn er hinter sich Motorgeräusche höre. Diesen Ausführungen tritt der Senat im Ergebnis bei.

Der Angeklagte hat WD nicht, wie an sich vorgeschrieben, links, sondern rechts überholt. Wenn nun auch das Rechtsüberholen nicht ausnahmslos verboten ist, so muss es doch mit größter Vorsicht eingeleitet und durchgeführt werden. Dazu gehört vor allem, dass die Absicht, rechts zu überholen, demjenigen, der überholt werden soll, eindringlich zur Kenntnis gebracht wird. Gibt dieser dann deutlich zu erkennen, dass er die linke Straßenseite zum Überholen nicht räumen will, und ist der Überholende dessen sicher, dass der andere Verkehrsteilnehmer ihn rechts überholen lassen will, so darf er sein Vorhaben ausführen und braucht seine Geschwindigkeit nicht in jedem Falle wesentlich zu ermäßigen. Dabei bedarf es keiner ausdrücklichen Verständigung zwischen beiden; es genügt, wenn nach den Umständen zuverlässige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der links fahrende Straßenbenutzer seine bisherige Fahrtrichtung weiter beibehalten werde. Gewähren aber die besonderen Umstände des Falles diese Gewissheit nicht, so ist zwar der zum Überholen Entschlossene nicht etwa verpflichtet, ständig hinter dem anderen vorschriftswidrig links fahrenden Verkehrsteilnehmer herzufahren; er muss aber die Überholung so vorsichtig ausführen, dass er auf kürzeste Entfernung sein Fahrzeug zum Halten bringen kann; denn er muss solchenfalls damit rechnen, dass sein Herannahen erst spät bemerkt und der vorschriftswidrig links fahrende Verkehrsteilnehmer im letzten Augenblick versuchen werde, die rechte Straßenseite noch vor ihm zu erreichen (RGSt 73, 239; JW 1937 S. 1822 Nr. 8; VAE 1937, 557). Diesen Anforderungen ist der Angeklagte nicht gerecht geworden. Er hat zwar ein Hupzeichen gegeben. Das geschah aber noch vor der Überquerung der Grillostraße beim ersten Wahrnehmen der Radfahrer. WD fuhr sogleich nach links; sein Verhalten bot keine ausreichende Gewähr dafür, dass er das Hupzeichen überhaupt gehört hatte. Das Landgericht bezeichnet denn auch die Annahme des Angeklagten, ██ ██ werde links bleiben, als „einseitig“. Weitere Zeichen gab der Angeklagte nicht. Ergaben demnach die vorliegenden Umstände keine Gewissheit, dass WD den Angeklagten rechts überholen lassen werde, so durfte sich der Angeklagte dem WD auf der rechten Fahrbahnseite nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die es ermöglichte, den Kraftwagen sofort anzuhalten. Wenn das Landgericht die Fahrgeschwindigkeit von 30 bis 40 km/h, die einen Bremsweg von 12 m bedingt, als überhöht beanstandet hat, so ist dagegen nichts einzuwenden. Hätte der Angeklagte pflichtgemäß seine Geschwindigkeit verringert, so hätte er, wie das Landgericht feststellt, innerhalb der Strecke von 10 m seinen Kraftwagen noch zum Halten bringen können und somit den Zusammenstoß vermieden.

Der Unfall mit seinen Folgen war auch voraussehbar. Der Angeklagte beobachtete, dass beide Radfahrer gleichzeitig aus der Gastwirtschaft kamen und gemeinsam in derselben Richtung fuhren. Wenn nun der eine von ihnen vorschriftswidrig die linke Straßenseite einhielt, so lag es unter den dargelegten Umständen immerhin nahe, dass er sich alsbald dem rechts fahrenden wieder zugesellen werde. Da WD nicht zu erkennen gegeben hatte, dass er die Absicht des Überholenden erkannt habe, musste damit gerechnet werden, dass er durch das Auftauchen eines Kraftwagens rechts hinter ihm überrascht und sich dann unbesonnen verhalten werde. Das lehrt die allgemeine Verkehrserfahrung.

Es kommt für die Schuldfrage nicht darauf an, ob der Angeklagte außerdem annehmen musste, dass ███ unter Alkoholeinfluss stand. Die insoweit von der Revision vorgebrachten Bedenken gegen die Ausführungen des Landgerichts greifen daher nicht durch; es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob das Urteil in diesem Punkte frei von Widerspruch ist.

Dass der Angeklagte, der seit dem Jahre 1924 einen Führerschein besitzt und ständig einen Kraftwagen gefahren hat, bei seiner beträchtlichen Verkehrserfahrung imstande war, die möglichen Folgen seines Verhaltens vorauszusehen und demgemäß seine Fahrweise einzurichten, stellt das Landgericht zwar nicht ausdrücklich fest; doch ergibt sich das als Überzeugung der Strafkammer zweifelsfrei aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.

Damit sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 222 StGB und der §§ 1, 49 StVO bedenkenfrei nachgewiesen.

Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht durfte berücksichtigen, dass nicht nur der Angeklagte, sondern auch die Allgemeinheit durch die Strafrechtspflege eindringlich auf die hohe Gefahr einer Nachlässigkeit im Straßenverkehr hingewiesen werden müsse. Die Strafkammer verwertet auch nicht ein Tatbestandsmerkmal des § 222 StGB in unzulässiger Weise bei der Strafzumessung, wenn sie ausführt, die Allgemeinheit müsse darauf hingewiesen werden, dass „schon die geringste Nachlässigkeit“ im Straßenverkehr tödliche Folgen haben könne. Sie legt mit diesen Ausführungen erkennbar den Nachdruck darauf, dass bereits ein geringes Maß von Fahrlässigkeit wegen der hohen Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges sehr schwere Folgen haben kann. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

Die Revision des Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben.

Krumme Die Bundesrichter Mantel und Dr. Schalscha sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

JustizangestellterDr. Augustin
Dr. Härchner