Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Mordes und besonders schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 30/50 (1v 14/50)
Datum
28.09.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub. Streitpunkt ist, ob das Schwurgericht den Tötungsvorsatz und Mordmerkmale (u. a. Habgier, Heimtücke) zu Recht festgestellt hat. Der BGH verwirft die Revision: die Feststellungen seien nicht lückenhaft, widersprüchlich oder lebensfremd; bloße Alternativannahmen rechtfertigen keine Aufhebung. Neue Tatsachen sind in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mord (§ 211 StGB) liegt vor, wenn die Tötung mit in § 211 genannten Merkmalen wie Habgier oder Heimtücke oder zur Ermöglichung einer anderen Straftat verbunden ist.

2

Besonders schwerer Raub (§ 251 StGB) ist gegeben, wenn durch die zur Wegnahme eingesetzte Gewalt die Tötung verursacht wird; Tötung und Raub können in Tateinheit stehen.

3

Die Revisionsprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; tatsächliche Feststellungen der Tatsacheninstanz sind nur aufzuheben, wenn sie lückenhaft, widersprüchlich oder mit der Lebenserfahrung unvereinbar sind.

4

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. § 337 StPO); bloße spekulative Alternativerklärungen erschüttern die schlüssige Beweiswürdigung nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Göttingen, 6. Juni 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Landwirt, 2. Zt. Arbeitsführer, ████ geb. ██ 922 in ██ ████████, kath., verheiratet, in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis ███

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe in der Sitzung vom 28. September 1950, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter ███ Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Geler i. P. █████████████ Verner █████████████ Hülle Bundesrichter Dr. Busch als ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 6. Juni 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Das Schwurgerichtsurteil gründet die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslanglichem Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf unbeschränkte Zeit auf folgende Feststellungen:

Er habe die Ehefrau ██ mit Wissen und Willen getötet, indem er nach einem vorher ███████ gefassten Plan mit einem wuchtigen Beilhieb das Schädeldach zerschmettert habe. Die Tötung habe er ausgeführt, um in den Besitz des Geldes der Frau ███ zu gelangen und deren zu erwartenden Widerstand auszuschalten. Zu diesem Zwecke habe er sich in ihr Vertrauen geschlichen, die arglose Frau sodann, unter ███████ Ausnutzung der ihm bekannten Örtlichkeit, aus dem bewohnten █████████ heraus auf den █████████ Weg an der ███ gelockt und sie beseitigt, als es ihr am wenigsten möglich gewesen sei, irgendwelche Hilfe zu █████████████.

Das Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte habe die Tötung aus Habgier, heimtückisch und, um eine andere Straftat, ███ nämlich den Raub des Geldes der Frau ███, zu ermöglichen, begangen. Weil durch die zum Zweck der Wegnahme des Geldes gegen Frau ███ verübte Gewalt die Tötung verursacht worden sei, liege der Tatbestand des besonders schweren Raubes (§ 251 StGB) vor, der mit dem Mord in Tateinheit stehe.

Mit der Revision erhebt der Verteidiger die Verfahrens- und die Sachrüge.

Die Verfahrensrüge scheitert daran, dass ████ ██ keinen Verfahrensmangel enthält, nach § ███████████. Mit der Sachrüge wird lediglich geltend gemacht, die erwiesenen Tatumstände böten keine ausreichende Grundlage für die Folgerung, dass der Angeklagte den tödlichen Beilhieb mit dem Vorsatz ausgeführt habe, Frau ███ zu töten, um sich ihres Geldes zu bemächtigen. Es sei vielmehr möglich, dass er, durch Hilferufe der Frau ███ nach der Polizei in Erregung geraten, „spontan“ zum Beil gegriffen und zugeschlagen habe. Er sei mithin nur der gefährlichen Körperverletzung und des Raubes nach § 251 StGB überführt und nur nach der letzten Alternative die lebenslängliche Zuchthausstrafe nicht zwingend vorzuschreiben, zu bestrafen.

Demnach beschränkt sich die Revision darauf, die tatsächlichen Folgerungen des ███ ██████████████ zu beanstanden. Sie kann nur dann Erfolg haben, wenn die tatsächlichen Feststellungen lückenhaft oder widerspruchsvoll oder mit der Lebenserfahrung oder den Denkgesetzen ███████████ nicht zu vereinbaren wären. Widersprüche, wie sie die Revision festzustellen glaubt, enthält das Urteil nicht. Seine jede andere Möglichkeit ausschließenden Ausführungen machen eine Nachprüfung der ███ ███████████ überflüssig. Denn es wird geltend gemacht, das Schwurgericht habe bei seinen Folgerungen bestimmte Tatumstände übersehen. Handelt es sich um neue Tatumstände, die in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden können (vgl. § 337 StPO).

Auch im Übrigen lassen die Ausführungen des sorgfältig begründeten Urteils weder Mängel der angefochtenen Entscheidung noch sonstige Verletzungen sachlichen Rechts erkennen. Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.

gez. Dr. Kirchner gez. Dr. Geler ██ ██████

mit der Bemerkung, gez. Dr. Busch Bundesrichter

████ durch Krankheit am Unterschreiben verhindert.

[REDACTED::9]