Vorlagefrage: EWG-Verordnungen und Fahrtschreiber bei Schausteller-Zugmaschinen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (als Senat für Bußgeldsachen)
- Aktenzeichen
- 4 StR 304/88
- Datum
- 31.01.1989
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften steht ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu; nationale Gerichte können und unter bestimmten Voraussetzungen müssen Vorabentscheidungsfragen nach Art. 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof vorlegen.
Ein nationales Gericht darf durch innerstaatliche Vorschriften nicht daran gehindert werden, den Gerichtshof anzurufen; eine Bindung an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts darf das Vorlegungsrecht nicht beeinträchtigen.
Sind die Auslegung und der Anwendungsbereich von EWG-Verordnungen für die Entscheidung eines Verfahrens entscheidend, ist die nationale Instanz verpflichtet oder befugt, die Auslegungsfrage dem Gerichtshof vorzulegen, bevor sie eine verbindliche innerstaatliche Entscheidung trifft.
Die subsidiäre Geltung nationaler Vorschriften neben EWG-Verordnungen hängt davon ab, ob die Verordnungen eine abschließende Regelung enthalten; dies ist eine Auslegungsfrage des Gemeinschaftsrechts, die gegebenenfalls dem Gerichtshof zu übergeben ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 304/88 BESCHLUSS in der Bußgeldsache gegen - Verteidiger: Rechtsanwalt ██ und Kollegen - wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Januar 1989
Tenor
Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.
Gründe
I. Der Betroffene befuhr am 28. Juni 1987 mit einer Zugmaschine die Bundesautobahn A 7. Das zulässige Gesamtgewicht dieses Fahrzeugs betrug 16 t, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 92 km/h und die Motorleistung 177 kW. Die Zugmaschine wurde vom Betroffenen zu Beförderungen im Schaustellergewerbe eingesetzt und war mit grünen Kennzeichen versehen. Das Fahrzeug war mit einem EWG-Kontrollgerät ausgestattet, das jedoch nicht betrieben wurde.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 1. Halbsatz VO (EWG) Nr. 3821/85 (ABl. EG Nr. L 370 S. 8 vom 31. Dezember 1985) ist ein EWG-Kontrollgerät bei allen Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, einzubauen und zu benutzen; von dieser Pflicht sind jedoch gemäß 2. Halbsatz dieser Vorschrift unter anderem „ausgenommen“ die in Art. 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 (ABl. EG Nr. L 370 S. 1 vom 31. Dezember 1985) genannten Fahrzeuge. In Art. 4 Nr. 9 VO (EWG) Nr. 3820/85 werden dazu aufgeführt „Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- und Schaustellergewerbe verwendet werden“.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen dennoch wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Nichtbetreibens eines Fahrtschreibers gemäß §§ 57a Abs. 2 Satz 1, 69a Abs. 3 Nr. 25 StVZO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 100,-- DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und möchte die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigen. Es nimmt an, dass zwar grundsätzlich der Einbau und Betrieb von EWG-Kontrollgeräten in den VOen (EWG) Nrn. 3820/85 und 3821/85 geregelt sei; jedoch sei bezüglich der in Art. 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 aufgezählten Fahrzeuge der sachliche Geltungsbereich der genannten Verordnungen eingeschränkt. Insoweit habe die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft von ihrer Rechtssetzungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht, sodass der nationale Gesetzgeber befugt sei, für die in Art. 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 genannten Fahrzeuge eigenständige Regelungen, wie zum Beispiel § 57a StVZO, zu treffen.
An der beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 1986 (DAR 1986, 157 f. = VRS 71, 74 f.) gehindert. Dieses vertritt die Auffassung, dass in eine für den Schaustellerbetrieb eingesetzte Zugmaschine, die die in § 15a Abs. 1 Satz 1 StVZO genannten Kriterien erfüllt, ein Kontrollgerät nicht eingebaut und ein freiwillig eingebautes nicht betrieben werden muss, sowie der Kraftfahrzeugführer auch nicht verpflichtet ist, ein persönliches Kontrollbuch (§ 15a Abs. 7 Satz 1 1. Halbsatz StVZO) zu führen. Diese Ansicht stützt das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1463/70 (ABl. EG Nr. L 164 vom 27. Juli 1970) in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2828/77 (ABl. EG Nr. L 344 vom 24. Dezember 1977) i. V. m. Art. 4 Nr. 8 VO (EWG) Nr. 543/69 (ABl. EG Nr. L 77 S. 49 vom 29. März 1969) in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2827/77 (ABl. EG Nr. L 334 vom 24. Dezember 1977) – diese Verordnungen wurden mit Wirkung vom 29. September 1986 durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 3821/85 und 3820/85 ersetzt – im Schaustellergewerbe eingesetzte Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Einbau eines EWG-Kontrollgeräts ausgenommen seien. Diese Verordnungen enthielten eine eindeutige und abschließende Regelung. Daneben sei für die Anwendung des nur subsidiär geltenden § 15a StVZO kein Raum.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, „ob Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber und einer Motorleistung von 40 kW und darüber, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 40 km/h beträgt und die für Beförderungen im Schaustellergewerbe verwendet werden, mit einem Fahrtschreiber ausgestattet sein müssen, und ob ein eingebautes EWG-Kontrollgerät bei Fahrten eines Schaustellers mit einem solchen Fahrzeug auf öffentlichen Straßen betrieben werden muss“.
II. Die Sache ist dem Bayerischen Obersten Landesgericht zurückzugeben. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage nicht berufen.
Es kann offenbleiben, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der zu § 15a StVZO während der Geltung der Verordnungen (EWG) Nr. 543/69 und Nr. 1463/70 ergangen ist, überhaupt dieselbe Rechtsfrage betrifft wie die vom Bayerischen Obersten Landesgericht zu treffende Entscheidung, die sich auf § 57a StVZO und die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 bezieht. Auch wenn dies – entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (Verk.Mitt. 1988, 54, 55) – zu bejahen wäre (vgl. auch BGHSt 6, 41, 42; 31, 195, 198 m. w. Nachw.), bliebe die Vorlegung an den Bundesgerichtshof unzulässig. Für die Beantwortung der Vorlegungsfrage kommt es nämlich entscheidend auf die Auslegung der genannten EWG-Verordnungen an. Die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften steht aber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gerichtshof) zu.
1. Die Vorschriften der § 15a und § 57a StVZO gelten neben den EWG-Verordnungen nur subsidiär (OLG Düsseldorf VRS 66, 65 ff.; Verk.Mitt. 1983, 30 f.; OLG Zweibrücken Verk.Mitt. 1981, 90 f.; BayObLG VRS 60, 397; VRS 67, 301 f.; OLG Köln Verk.Mitt. 1988, 54 f.; OLG Hamm VRS 57, 220 f.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 29. Aufl., § 15a StVZO, Rdn. 17; Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr, Stand Februar 1988, Leitzahl 19 VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 4 Anm. 13; Ruth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 57a StVZO Rdn. 3; Wann, Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr, VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 4 Anm. 2; Mindorf DAR 1986, 348; amtliche Begründung zu § 15a StVZO, abgedruckt in Jagusch/Hentschel, aaO, § 15a Rdn. 1–16; amtliche Begründung zu § 57a StVZO, abgedruckt in Jagusch/Hentschel, aaO, § 57a Rdn. 1 und 2). Ihre Anwendbarkeit auf Fahrzeuge der vorliegenden Art hängt deshalb davon ab, ob die hier einschlägigen EWG-Verordnungen eine abschließende Regelung enthalten mit der Folge, dass die dort aufgeführten Fahrzeuge endgültig und auch für den nationalen Gesetzgeber bindend von der Pflicht zum Einbau und Betrieb eines EWG-Kontrollgeräts befreit sind (so das OLG Düsseldorf), oder ob der sachliche Geltungsbereich der Verordnungen so eingeschränkt ist, dass diese den nationalen Gesetzgeber nicht hindern, die in den Verordnungen ausgenommenen Fahrzeuge einer eigenen Regelung zu unterwerfen (so das BayObLG). Damit ist für die Beantwortung der Vorlegungsfrage entscheidend, wie Inhalt und Anwendungsbereich der EWG-Verordnungen zu bestimmen sind. Das aber ist eine Frage der Auslegung dieser Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (EuGHE 1980, 1237, 1260; vgl. auch Grabitz/Wohlfahrt, EWG-Vertrag Art. 177 Rdn. 25; Stree in Schönke/Schröder, 23. Aufl., vor § 52 StGB Rdn. 107 f.).
2. Die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften steht dem Gerichtshof zu (Art. 177 EWG-Vertrag). Jedes nationale Gericht kann, wenn es um die Auslegung solchen Rechts geht, die Entscheidung des Gerichtshofs einholen; unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 der Vorschrift ist es hierzu sogar verpflichtet.
Es ist hier nicht darüber zu befinden, ob das Bayerische Oberste Landesgericht, wenn es – wie im vorliegenden Fall – als Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten tätig wird, unter die Gerichte zu zählen ist, die gemäß Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag zur Vorlage verpflichtet sind (vgl. BGHSt 33, 76, 78 m. w. Nachw.). Jedenfalls kann es nach Art. 177 Abs. 2 EWG-Vertrag die Frage dem Gerichtshof vorlegen – falls hier nicht sogar der Fall gegeben ist, dass der Gerichtshof in einem anderen Verfahren die Auslegungsfrage bereits so beantwortet hat, wie das vorlegende Gericht entscheiden möchte (vgl. die Entscheidungen des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 in EuGHE 1977, 29; 1977, 2485; 1978, 2311; 1979, 3639), und sich eine Auslegung aus diesem Grunde erübrigt (vgl. BGHSt 33, 76, 78 f.).
In keinem dieser Fälle darf jedoch der Bundesgerichtshof durch eine Entscheidung nach § 121 Abs. 2 GVG und die sich daraus ergebende Bindung das vorlegende Gericht daran hindern, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu übernehmen und anzuwenden. Das gilt nicht nur, wenn der Gerichtshof über die Vorlegungsfrage bereits entschieden hat, sondern auch, wenn eine verbindliche Auslegung der strittigen Frage noch nicht erfolgt ist. Denn das Recht eines nationalen Gerichts, den Gerichtshof anzurufen, darf nicht durch innerstaatliche Vorschriften beeinträchtigt werden, die das nationale Gericht an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts binden (EuGHE 1974, 33; BGHSt 33, 76, 79).
3. Die Sache ist daher – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückzugeben.
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