Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Bahnunfalls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 304/77
Datum
18.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, Körperverletzung und Gefährdung des Bahnverkehrs. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht durfte annehmen, der Angeklagte habe den führerlosen Schotterzug für eine nicht angekündigte Rangierbewegung halten dürfen. Fehlende Weisungen, wiederholte betriebliche Praxis und fehlende Zeit für weitere Maßnahmen rechtfertigen den Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist die Schuld des Täters danach zu bemessen, was er unter Berücksichtigung seiner Wahrnehmungsmöglichkeiten, der örtlichen Verhältnisse und wiederkehrender betrieblicher Praktiken erkennen und verhindern konnte.

2

Häufig vorkommende, zwar vorschriftswidrige, aber unangezeigte Rangierbewegungen können die Wahrnehmung des Betriebsangehörigen so prägen, dass ein Abweichen von dieser Erwartungslage nicht ohne weiteres als Pflichtverletzung anzusehen ist.

3

Fehlt dem Angeklagten eine Gesamtsicht und bestehen zudem keine konkreten Weisungen zur Sicherungssituation, mindert dies die Zumutbarkeit weiterer Gefahrenabwehrmaßnahmen.

4

In der Revisionsrüge gegen einen Freispruch muss die Staatsanwaltschaft darlegen, dass die Feststellungen des Tatrichters offensichtlich unhaltbar oder rechtlich fehlerhaft sind; rein retrospektive Darstellungen, wie sich der Angeklagte hätten verhalten müssen, genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 26. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 304/77 18. August 1977

in der Strafsache gegen Richard H., ███ 1936 in Ortenaukreis, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ████ als Verteidiger, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 26. Oktober 1976 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 16 Fällen sowie tateinheitlich begangener fahrlässiger Gefährdung des Bahnverkehrs (§§ 315 Abs. 1 Nr. 2, 222, 230, 52 StGB) freigesprochen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge gegen den gesamten Freispruch des Landgerichts wendet, hat keinen Erfolg.

1. Sowohl die Revisionsbegründung der örtlichen Staatsanwaltschaft als auch die Stellungnahme des Generalbundesanwalts versuchen darzulegen, wie sich der Angeklagte hätte verhalten müssen, um den Unfall zu vermeiden. Dabei kommen beide zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte auch noch die Weiche 13/14 in Minusstellung hatte bringen müssen.

In ihrer rückschauenden Darstellung der Situation, der sich der Angeklagte gegenüber sah, werden jedoch beide der inneren Tatseite nicht ausreichend gerecht.

2. Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen hatte H., als er die Wagen des Schotterzuges an seinem Stellwerk vorbeirollen sah, angenommen, es handle sich nur um eine ihm entgegen § 84 Abs. 10 b EBO nicht angekündigte Rangierbewegung.

Im Zuge der langwierigen Elektrifizierungsarbeiten im Bereich des Bahnhofs Sommerau war diese vorschriftswidrige Erfahrensweise, wie im Urteil mehrfach vermerkt wird, „oft“ (UA S. 4, 5) bzw. „immer wieder“ (UA S. 9, 25) vorgekommen.

In diesen Fällen stellte der Angeklagte dann die Weiche 11/12 auf das Hauptgleis 2 in Richtung St. Georgen. Hierdurch wurde verhindert, dass Rangiereinheiten den vor einem Abhang stehenden Prellbock am Ende des Gleises 1 überliefen. Meldungen über die Durchführung solcher nicht ordnungsgemäß vorangekündigter Rangierbewegungen waren ohne Erfolg. Der Angeklagte blieb ohne eine Weisung, wie er sich bei solchen künftigen Verstößen gegen die Vorschriften verhalten sollte. So war daher auch nie die Rede davon, dass in derartigen Fällen zumindest die Weiche 13/14 auf Minusstellung gebracht werden müsse. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht, zusätzlich unter Würdigung der Sichterschwernisse im Unfallzeitpunkt, daher zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeklagte „durchaus von einem ihm nicht gemeldeten Rangiervorgang ausgehen konnte“. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft sieht in dieser dann doch irrigen Annahme des Angeklagten nicht ohne weiteres eine vorwerfbare Pflichtwidrigkeit. Sie vermisst im angegriffenen Urteil im Wesentlichen nur eine Feststellung darüber, ob solche nicht angemeldeten Rangierbewegungen von Arbeitszügen auch nachts vorgekommen sind und ferner die Auseinandersetzung damit, dass für den Angeklagten „erkennbar“ keine Lokomotive mehr im Bahnhof Sommerau vorhanden war, die den Arbeitszug hätte vermeintlich rangieren können.

Dafür, dass Rangierbewegungen von Arbeitszügen nur tagsüber ausgeführt werden, gibt es aber schon deswegen keinen Anhaltspunkt, weil Gleiswechsel in einem so kleinen Bahnhof auch unabhängig vom Gang der eigentlichen Umbauarbeiten betrieblich nötig werden können. Insoweit brauchte die Kammer daher keine zusätzliche Feststellung zu treffen. Der weitere Einwand, der Angeklagte habe wissen müssen, dass im Bereich des Bahnhofs Sommerau nach dem Abkuppeln der Zug- und Schiebelok keine Lokomotive zum Rangieren mehr vorhanden war, scheitert einmal an der Feststellung (UA S. 8, 12), dass eine Kleinlok um 16.03 einige Wagen des abgestellten Dienstgüterzuges rangieren wollte, zum anderen daran, dass ██████████ seinem Arbeitsplatz aus keine Gesamtsicht über den Bahnhof hatte (UA S. 7, 8, 9 und zusätzlich 14). Mit dem Ausscheiden dieser zwei von der Revision als ungeklärt angesehenen Möglichkeiten, d. h. angesichts dessen, dass also H. den führerlosen Schotterzug tatsächlich für einen vorschriftswidrig nicht gemeldeten, bloß rangierenden Arbeitszug halten durfte, sind aber auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts „die weiteren Folgerungen des Urteils“, d. h. die Freisprechung des Angeklagten, „richtig“ (Revisionsbegründung des Generalbundesanwalts S. 3).

Der Senat ist dieser Auffassung darüber hinaus auch deswegen, weil dem Angeklagten – wie das Landgericht nach Anhörung des Sachverständigen von der Revision unbeanstandet darlegt – nach dem sofortigen Schließen der Schranke und dem Umlegen der Weiche 11/12 keine Zeit mehr zur Verfügung stand, um auch noch die Weiche 13/14 in Minusstellung zu bringen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft war mithin als unbegründet zu verwerfen.

Mayr Spiegel

Für die beurlaubten Richter am Bundesge-Hürxthal richtshof Bortzler und Dr. Knoblich

Mayr