Aufhebung des Freispruchs wegen fahrlässiger Tötung beim Zurücksetzen eines Lkw
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 304/66
- Datum
- 30.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zurücksetzen eines Kraftfahrzeugs, insbesondere eines Lastkraftwagens, ist ein derart gefahrträchtiger Verkehrsvorgang, dass der Führer alle zur Vermeidung schädlicher Folgen erforderlichen Maßnahmen treffen muss; die Sichtregel vom Fahrersitz gilt auch beim Rückwärtsfahren.
Verschafft sich der Fahrer keine volle Sicht wegen eines toten Winkels, ist er verpflichtet, eine Hilfsperson heranzuziehen, die hinter dem Fahrzeug in dessen Fahrtrichtung geht und durch Zeichen oder Rufe vor Gefahren warnt; der Fahrer muss die Hilfsperson entsprechend anweisen.
Der Fahrer muss damit rechnen, dass sich in der bis zum Zurücksetzen vergehenden Zeit unaufmerksame oder schutzbedürftige Personen (z.B. Kinder, ältere Menschen) in den toten Winkel begeben; diese Möglichkeit ist vorhersehbar und schließt eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz aus.
Das Unterlassen der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen oder der Hinzuziehung eines Warnpostens stellt fahrlässiges Verhalten dar, das kausal für tödliche Folgen sein und strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 5. April 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 304/66
URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Jürgen ███████ aus ████, geboren am ████ 1941 in ███, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ███ Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Auf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.
Es kann dahinstehen, ob die Ansicht der Strafkammer, die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten sei nicht zu widerlegen, denkgesetzlich nicht schon daran scheitert, dass sich der 86-jährige, gebrechliche und am Stock gehende Greis im Augenblick des Unfalls auf der Fahrbahn befunden hat. Jedenfalls findet die Rechtsauffassung des Landgerichts, der Angeklagte und sein Arbeitskamerad ██████████ hätten „das nach den Umständen Erforderliche zur Sicherung des Zurücksetzens“ getan, auch sei der Unfall nicht voraussehbar gewesen, in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Ihnen zufolge war die Straße nach vorne und hinten frei, als der Angeklagte noch die Fußgängerin hatte vorbeigehen lassen. Danach ging der Angeklagte von der Rückfront seines Lastkraftwagens nach vorne zum Führerhaus, öffnete es, stieg ein, schloss die Tür, blickte in jeden der beiden Seiten- sowie in den Innenspiegel und fuhr langsam zurück. M████ ging währenddessen zum nächsten, 10 bis 15 m entfernten Bohlenstapel, der aufgeladen werden sollte; erst „kurz bevor er angelangt war“, sah er sich nach dem zurückstoßenden Lastkraftwagen um und bemerkte den hinter die linken Hinterräder fallenden Rentner Mumme. Die Strafkammer hat zwar keine
genauen Feststellungen über die Zeitspanne zwischen dem Vorbeilassen der Frau durch den Angeklagten und dem Anfahren getroffen; das gilt auch für die Zeit, die verstrichen war, bis sich M████ zum zurückstoßenden Lastkraftwagen umgewandt hat. Die währenddessen von dem Angeklagten durchgeführten Verrichtungen nahmen aber eine gewisse Zeit in Anspruch, zumal da „die Arbeit an diesem Tage in aller Ruhe, ohne Hast und Eile vor sich ging“. Während dieser Zeit bestand aber – wofür schon der Eintritt des Unfalls als solcher spricht – unter den festgestellten örtlichen Verhältnissen für den Rentner durchaus die Möglichkeit, die Fahrbahn unbemerkt zu betreten und sich dem Lastkraftwagen derart zu nähern, dass er sich innerhalb des im Urteil erwähnten „toten Raumes“ befand, der vom Angeklagten dann trotz seines Blicks in die Rückspiegel nicht eingesehen werden konnte.
Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass der Angeklagte die „nach den Umständen“ erforderliche Sorgfalt geübt hat. Das Zurücksetzen eines Kraftfahrzeugs, besonders eines Lastkraftwagens, stellt einen so gefahrlichen Verkehrsvorgang dar, dass der Fahrer alle zur Vermeidung schädlicher Folgen erforderlichen Maßnahmen treffe muss. Die Regel, dass jeweils nur ein vom Führersitz aus sichtbarer Straßenteil befahren werden darf, gilt nicht nur für das Vorwärts-, sondern auch für das Rückwärtsfahren (BGH VRS 4, 268, 269). Ist dem Fahrer die volle Sicht verwehrt, etwa wegen des bei einem Lastkraftwagen erfahrungsgemäß besonders großen toten Winkels, so ist er verpflichtet, sich einer Hilfsperson zu bedienen, die hinter dem zurückstoßenden Lastkraftwagen in dessen Fahrtrichtung gehen muss, um den zurückschauenden Fahrer durch Zeichen oder Rufe auf Gefahren aufmerksam zu machen, aber
auch, um gefährdete andere Verkehrsteilnehmer zu warnen. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass der Angeklagte seinen Arbeitskameraden ████, der selbst einen Lastkraftwagen fährt, entsprechend angewiesen hat.
Das Unfallgeschehen war entgegen der Ansicht der Strafkammer auch voraussehbar. Der Angeklagte wusste, dass er beim Zurücksetzen zunächst einen nicht einsehbaren toten Winkel zu durchfahren hatte. Er musste damit rechnen, dass sich in dem Zeitraum, den er bis zum Zurücksetzen des Lastkraftwagens benötigte, hinter diesem ein Kind oder ein älterer, verkehrsungewandter Mensch einfanden, die auch bei noch so langsamem Fahren sich nicht mehr rechtzeitig aus der Fahrbahn entfernen und daher tödlich verletzt werden konnten. Er kann sich insoweit nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen (BayObLG 1952, 141). Dass die Heranziehung eines Warnpostens in solchen und ähnlichen Verkehrslagen zumutbar ist, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (BGH VRS 15, 438, 439; 29, 275, 277). Da durch die Zuhilfenahme des M████ der Rentner noch bei der Annäherung an den Lastkraftwagen hätte gewarnt und der tödliche Unfall hätte vermieden werden können, würde die Ursächlichkeit des verkehrswidrigen Verhaltens des Angeklagten ebenfalls nicht infrage stehen.
Der Freispruch kann daher nicht bestehen bleiben. Das Landgericht wird nunmehr die Schuldfrage unter Berück-
sichtigung der hier erörterten Gesichtspunkte, auf die es bisher nicht eingegangen ist, erneut überprüfen müssen. Ein etwaiges Mitverschulden des Getöteten könnte nur für das Strafmaß von Bedeutung sein.
| Flitner | Mayr | Hürxthal | |||
| Scharpenseel | Spiegel |