Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Unfallflucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 304/65
- Datum
- 02.07.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 StGB erfordert eine individuelle Würdigung von Tat und Täter; eine pauschale Ablehnung für ganze Deliktsgruppen ist unzulässig.
Das öffentliche Interesse kann die Gewährung der Bewährung berücksichtigen, es darf aber nicht dazu führen, generell für bestimmte Deliktstypen die Möglichkeit der Strafaussetzung auszuschließen.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung sind Schwere der Tat, Unrechtsgehalt und Sühnebedürftigkeit gegen Besserungs- und Resozialisierungserwägungen abzuwägen.
Fehlt eine sachgerechte Erörterung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und der konkreten Tatumstände, ist die Versagung der Bewährung rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 14. Januar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrer Helmut Heinz aus █, geboren am ████ 1940 in ███, █ wegen Beihilfe zur Unfallflucht in Tateinheit mit Begünstigung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ███ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Januar 1965, soweit es dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Unfallflucht in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat es abgelehnt.
Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet. Das gilt auch, soweit der Angeklagte wegen Begünstigung vorurteilt ist. Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe in Verbindung mit der Sachverhaltsschilderung die Feststellung, dass der Angeklagte hier mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; denn er wusste, dass ███████ den ███ angefahren hat, und er hat auch mit schweren Folgen des Unfalls gerechnet. Ferner ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat jedoch eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung mit nicht rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt. Es führt dazu aus:
"Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam nicht in Betracht (§ 23 Abs. 3 StGB). Die Öffentlichkeit kann kein Verständnis dafür aufbringen, dass seine Strafe nicht zu verbüßen braucht, wer sich als Täter oder Teilnehmer der Unfallflucht schuldig gemacht hat, eines Delikts, das mit Recht als eine der unerfreulichen Begleiterscheinungen des modernen Straßenverkehrs angesehen wird und ständig zunimmt."
Diese Erwägungen reichen nicht aus, um eine Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen. Es hätte zwar nahegelegen, wenn das Landgericht mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) wegen der Schwere der Tat unter sorgfältiger Erörterung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und aller sonstigen Tatumstände die Gedanken der Besserung und Resozialisierung des Täters ohne bloßstellende Verbüßung einer Freiheitsstrafe, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde liegen, hinter der Forderung nach Vollstreckung der Strafe hätte zurücktreten lassen (BGHSt 6, 125; BGH VRS 13, 28, 29; 17, 21, 24; 18, 423, 425). Die Persönlichkeit des Täters und seine gesamten Lebensverhältnisse haben gegenüber dem Unrechtsgehalt und damit der Sühnebedürftigkeit der Tat das geringere Gewicht und können es bei schwerer Schuld in der Regel nicht rechtfertigen, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (BGH VRS 24, 183, 184). Solche Erwägungen hat das Landgericht indes nicht vorgenommen. Es hat nicht auf die Schwere der konkreten Tat, sondern auf die des von dem Angeklagten erfüllten gesetzlichen Tatbestandes abgestellt. Das ist rechtsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse darf nicht dazu führen, allgemein für bestimmte Deliktsgruppen oder Deliktstypen die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung auszuschließen (BGHSt 6, 125, 126 und 298, 299; BGH GA 1955, 209; BGH VRS 17, 21, 24; 18, 423, 425).
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat.
| Krumme | Flitner | Spiegel | |||
| Willms | Sanders |