Treffer
BGH Urteil

BGH: Fahrlässige Tötung – Rechtsüberholen in unübersichtlicher Kurve; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 304/60
Datum
26.08.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem Frontalzusammenstoß zweier Lastzüge verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, weil das Fahren in der Fahrbahnmitte in einer unübersichtlichen Kurve und das Ansetzen zum Überholen bei überhöhter Geschwindigkeit gegen zentrale Verkehrspflichten verstießen und kausal zum Unfall führten. Aufgehoben wurde jedoch der Strafausspruch, weil das Landgericht strafschärfend weitere, nicht tragfähig belegte Schuldvorwürfe (Beladung nur des Anhängers, angeblich mangelhafte Anhängerbremsen/unterlassene Bremsprobe) verwertet hatte. Die Sache wurde insoweit zur neuen Strafzumessung einschließlich Fahrerlaubnisentzug zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung genügt die Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts im Endergebnis; der konkrete Geschehensablauf muss nicht vorhersehbar sein.

2

Wer in einer unübersichtlichen Kurve nicht die äußerste rechte Fahrbahnseite einhält und bei Annäherung an Gegenverkehr in der Fahrbahnmitte verbleibt, verletzt wesentliche Verkehrspflichten und handelt regelmäßig sorgfaltswidrig.

3

Setzt sich ein Fahrzeugführer durch unangepasste bzw. überhöhte Geschwindigkeit in einer unübersichtlichen Situation außerstande, sicher auf die rechte Fahrbahnseite zurückzukehren, kann dieses Verhalten für einen Frontalzusammenstoß ursächlich sein.

4

Bei der Strafzumessung dürfen nur solche schuldschärfenden Umstände berücksichtigt werden, die durch tragfähige Feststellungen belegt sind; nicht tragende oder nicht hinreichend geklärte Zusatzvorwürfe dürfen die Strafe nicht beeinflussen.

5

Wird der Strafausspruch aufgehoben, erfasst dies regelmäßig auch Nebenentscheidungen wie Bewährungsentscheidung und Fahrerlaubnisentziehung, wenn sie auf denselben strafzumessungsrelevanten Erwägungen beruhen.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen, 29. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Otto aus H., geboren am [REDACTED] 1930, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Ellwangen vom 29. Januar 1960 im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hatte am 30. Juli 1959 den Auftrag seiner Firma auszuführen, mit einem Lastzug, der aus einem Motorwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 14.900 kg und einem Anhänger mit einem solchen von 16.000 kg bestand, von He. und zurück zu fahren.

Auf der Hinfahrt war der Angeklagte Beifahrer. Für die Rückfahrt übernahm er die Führung des Zuges. In Mi. wurde der Lastzug vollständig entladen.

Für die Rückfahrt übernahm der Angeklagte eine Ladung von rund 4 t, die er auf den Anhänger unterbringen ließ.

In Günzburg verließ der Angeklagte die Autobahn. Er fuhr gegen 19.30 Uhr bei hellem, sonnigem Wetter auf der Landstraße I. Ordnung von B. in Richtung Her. und hatte eine langgezogene Linkskurve zu durchfahren.

Auf den Rasenstreifen zu beiden Seiten der dort 5,70 bis 5,80 m breiten Fahrbahn standen Obstbäume; auf der linken Seite – in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen – wuchs außerdem Buschwerk. Der Angeklagte konnte deshalb die Fahrbahn nur auf etwa 160 bis 170 m übersehen.

Er erblickte, mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h mit seinem 2,50 m breiten Lastzug auf der Mitte der Fahrbahn fahrend, etwa 150 m voraus einen in gleicher Richtung fahrenden Radfahrer. Er entschloss sich, diesen zu überholen, und erhöhte deshalb seine Geschwindigkeit auf 64 km/h. Dabei fuhr er auf der Straßenmitte weiter, wobei die rechten Räder seines Lastzugs einen gleichbleibenden Abstand von 1,50 m vom rechten Fahrbahnrand einhielten. Als er sich dem Radfahrer auf etwa 70 m genähert hatte, sah er in der immer noch nicht ganz durchfahrenen Linkskurve auf etwa 150 m einen Lastzug entgegenkommen.

Der Angeklagte erkannte jetzt, dass er die Absicht, den Radfahrer zu überholen, wegen des entgegenkommenden Lastzugs nicht ausführen konnte. Er entschloss sich daher zu einer Vollbremsung. Während er mit aller Macht den Lastzug abbremste, behielt er, um auf jeden Fall ein Auffahren auf den Radfahrer zu vermeiden, trotz des entgegenkommenden Lastzugs den bisherigen Abstand vom rechten Fahrbahnrand unentwegt bei. Erst als er sich dem entgegenkommenden Lastzug auf etwa 20 m genähert hatte – er befand sich in diesem Augenblick noch etwa 25 bis 30 m hinter dem Radfahrer und hatte seine Geschwindigkeit auf etwa 10 km/h herabgesetzt –, zog er die Lenkung nach rechts, um vor dem entgegenkommenden Lastzug und hinter dem Radfahrer ganz an den rechten Fahrbahnrand zu kommen. Das gelang ihm aber nicht mehr. Der beladene Anhänger drückte von hinten gegen den Motorwagen und schob diesen mit dem rechten Vorderrad auf den rechten Rasenstreifen, von wo er unter Hinterlassung einer 6 m langen Rutschspur mit diesem Vorderrad in den Straßengraben rutschte. Der Anhänger aber behielt seine bisherige Fahrtrichtung und seinen bisherigen seitlichen Abstand vom rechten Fahrbahnrand im Wesentlichen bei. Er geriet sogar mit dem Vorderteil noch etwas mehr nach links, so dass er die Fahrbahn für den entgegenkommenden Lastzug bis auf eine Breite von höchstens 1,60 m verengte.

Der Führer dieses entgegenkommenden Lastzugs, der Kraftfahrer K., behielt, nachdem er auf 150 m Entfernung den Lastzug des Angeklagten ansichtig geworden war, zunächst eine Geschwindigkeit von etwa 42 km/h bei. Er fuhr ganz auf seiner rechten Fahrbahnseite. Die Breite seines Lastzugs betrug 2,20 m. Erst innerhalb der letzten rund 20 m verringerte er seine Geschwindigkeit. Er konnte sie noch auf 28 km/h ermäßigen. Mit dieser Geschwindigkeit prallte der Lastzug auf die Vorderseite des ihm noch mit 6 km/h entgegenkommenden Anhängers des Angeklagten frontal auf. K. wurde dabei in seinem Führerhaus, das völlig zerdrückt wurde, so schwer verletzt, dass er noch am gleichen Tage starb.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Die Revision des Angeklagten bekämpft das Urteil mit der Aufklärungsrüge und beanstandet die sachlich-rechtlichen Darlegungen der Strafkammer. Das Rechtsmittel führt nur zur Aufhebung des Urteils im Strafaussprach.

1. Mit der Aufklärungsrüge wendet sich die Revision nur gegen die Vorwürfe, dass der Angeklagte pflichtwidrig vor Antritt der Rückfahrt in M. eine Bremsprobe unterlassen habe und dass er ebenfalls pflichtwidrig nur den Anhänger seines Lastzugs beladen habe. Hinter Erörterung der Verfahrensbeschwerde bedarf es jedoch nicht, weil hinsichtlich dieser zusätzlichen Schuldvorwürfe die Sachrüge durchgreift.

2. Bei der Begründung des Schuldspruchs hat das Landgericht folgende Erwägungen angestellt: Der Angeklagte hätte sich in der nur auf 160 bis 170 m übersehbaren Linkskurve in der Mitte der Fahrbahn mit einer an sich schon zu hohen Geschwindigkeit fahrend nicht zu dem Überholen des Radfahrers entschließen dürfen. Denn nur dadurch sei er, als er etwa 70 m hinter dem Radfahrer den entgegenkommenden Lastzug auf eine Entfernung von etwa 150 m ansichtig wurde, zu einer Vollbremsung genötigt worden. In der Endphase der Vollbremsung sei der Lastzug in sich nach links ausgeknickt. Das sei dadurch entstanden, dass der beladene Anhänger, bei dem die Bremsverzögerung nur 3,8 m/sec² betragen habe, den unbeladenen und leichteren Motorwagen, der eine Bremsverzögerung von 6,8 m/sec² gehabt habe, von hinten angeschoben und nach rechts weggedrückt habe, als der Angeklagte etwa 20 m vor dem entgegenkommenden Lastzug die Lenkung nach rechts gezogen habe. Auf dieses Ausknicken sei es zurückzuführen, dass der entgegenkommende Lastzug auf den Anhänger, der „seine bisherige Fahrtrichtung und seinen bisherigen seitlichen Abstand vom rechten Straßenrand im Wesentlichen beibehielt, ja noch etwas weiter und zwar schräg nach links kam“, frontal aufprallte. Ohne das Ausknicken des Lastzugs wäre der tödliche Unfall – so sagt das Landgericht (UA 11) – mit Sicherheit vermieden worden.

Von diesem Ursachenverlauf ausgehend macht das Landgericht dem Angeklagten neben seiner falschen Fahrweise ausdrücklich nicht den Vorwurf, dass er den Motorwagen, sondern den Anhänger hat beladen lassen (UA 10) und dass er nicht entweder am Morgen vor Antritt der Fahrt oder wenigstens in M. vor Antritt der Rückfahrt „mit dem Lastzug eine Bremsprobe daraufhin gemacht hat, ob der Lastzug bei einer Vollbremsung auch gestreckt bleibe“ (UA 9).

Bei einer Bremsprobe, nämlich einer „Vollbremsung am mit etwa 40 km/h fahrenden Lastzug bis zum Halten“, hätte sich – so das Landgericht (UA 14) – „der mangelhafte Zustand der Anhängerbremsen dem Angeklagten eindeutig bemerkbar gemacht und ihn veranlassen müssen, vor Behebung des Mangels die Fahrt oder Weiterfahrt mit diesem Anhänger zu unterlassen“.

Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht bedenklich.

a) Das Landgericht erklärt nicht, gegen welche Vorschrift der Angeklagte dadurch verstoßen haben soll, dass er die Fracht auf den Anhänger anstatt auf den Motorwagen laden ließ.

Keine der in § 42 StVZO zusammengefassten Vorschriften hat der Angeklagte ersichtlich nicht verletzt. Bei einem zulässigen Gesamtgewicht des Motorwagens von 14.900 kg und einem solchen des Anhängers von 16.000 kg kann die nach den Absätzen 1 und 2 des § 42 StVZO zulässige Anhängerlast nicht überschritten gewesen sein, wenn der Anhänger nur mit 4 t (= 4.000 kg) beladen war. Auf die Frage, ob der vom Angeklagten benutzte Anhänger nach dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen ist und der durch Art. 1 Nr. 6 der Verordnung vom 21. Mai 1956 (BGBl. I, 127) eingefügte Abs. 3 des § 42 StVZO für ihn überhaupt schon Geltung hatte (vgl. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 16. Oktober 1956 – BGBl. I, 814), kommt es dabei nicht an.

§ 19 StVZO enthält Vorschriften darüber, wie die Ladung „eines Fahrzeugs“ zu verstauen ist. Unter „Fahrzeug“ sind hier der Motorwagen und der Anhänger, jeder für sich allein, zu verstehen. Darüber, ob und wie die Ladung eines Lastzugs auf den Motorwagen und den Anhänger zu verteilen ist, ist in § 19 StVZO nichts bestimmt. Etwas anderes kann nicht aus seinem besonders für Langholzfahrzeuge in Betracht kommenden Abs. 4 gefolgert werden; der sog. „Nachläufer“ eines Langholzfahrzeugs bildet mit dem Zugwagen und der Baumstamm-Ladung im Sinne des § 19 Abs. 4 StVZO eine Einheit.

Mangels anderer einschlägiger Vorschriften könnte der Angeklagte als der verantwortliche Führer seines Lastzugs (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVZO) zwar durch die Unterbringung der Ladung auf dem Anhänger allein, wodurch das im Urteil vorausgesetzte Bremsmissverhältnis zwischen Zugwagen und Anhänger in seinen Wirkungen verstärkt wurde, nach der Grundregel des § 1 StVO verantwortlich sein. Da aber, wie ausgeführt, besondere Vorschriften über die Verteilung der Ladung auf einem Lastzug fehlen, hätte das Landgericht darlegen müssen, ob der Angeklagte die Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere als die gewählte Verladung des Leerguts notwendig machten, kannte oder hätte kennen müssen und ob er damit rechnen musste, dass durch ihre Außerachtlassung ein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt werde.

Das Landgericht macht dem Angeklagten allerdings zum Vorwurf, es sei ihm verborgen geblieben, dass beim Motorwagen die Bremsverzögerung mit 6,8 m/sec² zwar einwandfrei gewesen sei, aber beim Anhänger, obwohl der Bremsregler auf „beladen“ gestellt war, nur 3,8 m/sec² betragen habe, also unzureichend und mangelhaft war (UA 5). Der „mangelhafte Zustand der Anhängerbremsen“ wäre ihm durch eine Bremsprüfung vor der Fahrt oder wenigstens der Rückfahrt eindeutig bemerkbar gemacht worden (UA 1).

Das Landgericht geht dabei ersichtlich davon aus, dass der Motorwagen und der Anhänger diese Bremsverzögerungen schon beim Antritt der Rückfahrt in M. gehabt haben. Es setzt sich dabei nicht mit dem Umstand auseinander, dass auch der Lastzug des Angeklagten durch den Zusammenstoß beschädigt worden ist. Die Möglichkeit, dass dabei auch die Bremsanlage des Anhängers beschädigt und seine möglicherweise vorher größere Bremsverzögerung auf 3,8 m/sec² herabgesetzt worden ist, hat es nicht erwogen, jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen.

Das Landgericht hat auch nicht gesagt, gegen welche Vorschrift der Angeklagte schon dadurch verstoßen haben soll, dass er den Anhänger überhaupt in Betrieb nahm. Mit 3,8 m/sec² war dessen Bremsverzögerung größer, als sie durch § 41 Abs. 9 Satz 1 StVZO als Mindestmaß vorgeschrieben ist.

Eine Vorschrift, dass die Bremsverzögerung des Motorwagens eines Lastzugs nicht größer sein darf als diejenige seines Anhängers, enthält weder die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung noch die Straßenverkehrs-Ordnung.

All diese Fragen bedürfen jedoch keiner Klärung. Denn auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer darzutun will, dass der Angeklagte den „mangelhaften Zustand der Anhängerbremsen“ hätte erkennen können, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht führt nämlich (UA 11) aus, durch eine vor Antritt der Fahrt oder der Rückfahrt vorgenommene Bremsprüfung, die aus einer „Vollbremsung am mit etwa 40 km/h fahrenden Lastzug bis zum Halten“ bestand, hätte sich „der mangelhafte Zustand der Anhängerbremsen dem Angeklagten eindeutig bemerkbar gemacht“; es bemängelt an anderer Stelle (UA 4), dass der Angeklagte unterlassen habe, „mit dem Lastzug eine Bremsprobe darauf zu machen, ob der Lastzug bei einer Vollbremsung auch gestreckt bleibe, wozu es genügt hätte, den Lastzug aus einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h mittels einer Vollbremsung zum Halten zu bringen“.

Dabei hat das Landgericht nicht bedacht, dass der Angeklagte bei der unmittelbar vor dem Unfall vorgenommenen „Vollbremsung“ aus einer Geschwindigkeit von 64 km/h den Lastzug derart bis auf eine Geschwindigkeit von 10 km/h abbremste, dass dieser „gestreckt“ blieb und mit allen vier rechten Rädern einen gleichbleibenden seitlichen Abstand von 1,50 m vom rechten Fahrbahnrand beibehielt. Das „Abknicken“ des Lastzugs erfolgte erst, als der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h die Lenkung nach rechts zog. Dass der Angeklagte bei der Bremsprobe eine solche Lenkbewegung hätte machen sollen, hat das Landgericht nicht angenommen. Das würde auch eine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte würde bei der für nötig befundenen Bremsprobe „den mangelhaften Zustand der Anhängerbremsen“ und die Gefahr des „Ausknickens“ des Lastzugs bemerkt haben, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Dass der Angeklagte vor dem Unfall auf andere Weise hätte erkennen können, dass die Bremsen seines Lastzugs teilweise „mangelhaft“ waren – vorausgesetzt, dass dies überhaupt der Fall war –, ist nach dem festgestellten Sachverhalt auszuschließen.

Die Schuldvorwürfe, die der Tatrichter aus der Art der Beladung und dem Zustand der Anhängerbremsen herleitet, werden daher nicht von den Urteilsfeststellungen getragen.

3. Die weiteren Feststellungen rechtfertigen jedoch den Schuldspruch.

a) Zutreffend hat das Landgericht dem Angeklagten vorgeworfen, dass er mit seinem Lastzug in der nur auf 160 bis 170 m übersehbaren Linkskurve, an der er mit dem Entgegenkommen von Kraftfahrzeugen zu rechnen hatte, nicht die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einhielt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 StVO), so dass bei der Breite der Fahrbahn von 5,70 bis 5,80 m, der Breite seines eigenen Lastzugs von 2,50 m und einem Abstand vom rechten Fahrbahnrand von 1,50 m für die entgegenkommenden Fahrzeuge nur 1,70 bis 1,80 m, also erheblich weniger als die Hälfte der Fahrbahn (2,85 bis 2,90 m) verblieben.

Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer dem Angeklagten auch zur Last gelegt, dass er bei einer Geschwindigkeit von 64 km/h nicht nur die nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, sondern sich, als er mit dieser Geschwindigkeit zum Überholen des Radfahrers ansetzte, außerstande gesetzt hat, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten (§ 9 Abs. 1 StVO).

Das Landgericht legt zutreffend dar, dass die hohe Geschwindigkeit dem Angeklagten beim Ansichtigwerden des entgegenkommenden Lastzugs unmöglich machte, ohne Gefahrdung des Radfahrers rechtzeitig auf die rechte Seite der Fahrbahn zu gelangen, dass sie ihn vielmehr zu einer Vollbremsung sowie dazu nötigte, bis auf einen Abstand von nur etwa 20 m von dem entgegenkommenden Lastzug in der Mitte der Fahrbahn zu bleiben.

b) Auch die Ausführungen darüber, dass dieses verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten für den Unfall und den darauf zurückzuführenden Tod des Kraftfahrers K. ursächlich war, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Hätte der Angeklagte, wie es seine Pflicht gewesen wäre, nicht einen Abstand von 1,50 m vom rechten Fahrbahnrand eingehalten, sondern die rechte Fahrbahnhälfte benutzt und vom Überholen des Radfahrers Abstand genommen, so hätte der entgegenkommende Lastzug auf der anderen Fahrbahnhälfte ungefahrdet und ungehindert vorbeifahren können. Wenn der Angeklagte sich dem entgegenkommenden, mit etwa 40 km/h fahrenden, 2,20 m breiten Lastzug bis auf eine Entfernung von etwa 20 m derart näherte, dass er diesem (1,50 + 2,50 = 4,00 m; 5,70 bis 5,80 – 4,00 = 1,70 bis 1,80 m) zur Verfügung nur 1,70 bis 1,80 m blieben, so war dies die Ursache für den Zusammenstoß.

c) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht schließlich angenommen, dass der Angeklagte den durch sein pflichtwidriges Verhalten verursachten Tod des Kraftfahrers K. durch Fahrlässigkeit verschuldet hat. Es war für ihn voraussehbar, dass sein verkehrswidriges Verhalten zu einem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug und dabei zum Tod des Insassen dieses Fahrzeugs führen könne. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass der Erfolg für den Täter grundsätzlich nur im Endergebnis, nicht auch im Geschehensablauf, wie er sich im Einzelnen zugetragen hat, voraussehbar zu sein braucht. Im Allgemeinen bezeugt schon das Dasein wichtiger Verkehrsregeln, wie das Gebot, auf unübersichtlichen Stellen die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen, dass bei einer Übertretung die Gefahr eines Zusammenstoßes naheliegt (vgl. BGHSt 12, 75, 77/78).

In der angeführten Entscheidung hat der Senat im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung auch ausgeführt (aaO S. 78/79), dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters für solche Ereignisse entfällt, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, dass sie der Täter auch bei der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten zumutbaren sorgfältigen Überlegung nicht ins Auge zu fassen braucht. Dabei kann es auf die Voraussehbarkeit mitwirkender Umstände dann nicht ankommen, wenn der Erfolg ohnehin im Rahmen der möglichen Wirkungen der verkehrswidrigen Handlung des Täters liegt. Daher genügt selbst das Hinzutreten eines Versagens der technischen Anlagen des Fahrzeugs in der Regel nicht, um die Voraussehbarkeit des dadurch mitverursachten rechtswidrigen Erfolges auszuschließen. Allerdings kann dieser Grundsatz nicht für solche Mängel gelten, deren Auftreten im Zusammenhang mit der vom Täter begangenen Verkehrsübertretung außerhalb des gewöhnlichen Erfahrungsbereichs eines Kraftfahrers liegt.

Selbst beim völlig ordnungsgemäßen Zustand der Bremsanlagen des Motorwagens und des Anhängers muss der Führer eines Lastzugs damit rechnen, dass bei einer plötzlichen starken Rechtslenkung während des Bremsens der Anhänger nicht sofort nach rechts folgen wird. Ganz abgesehen davon aber muss ein Lastwagenfahrer, der auf einen mit nicht ganz unerheblicher Geschwindigkeit entgegenkommenden Lastzug bis auf eine Entfernung von etwa 20 m derart zufährt, dass er diesem auf der Fahrbahn weniger als die eigene Fahrzeugbreite belässt, immer mit der Möglichkeit eines Zusammenstoßes und des darauf zurückzuführenden Todes eines Insassen der beteiligten Fahrzeuge rechnen.

Dass der Angeklagte nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen mit einem tödlichen Erfolg seines pflichtwidrigen Verhaltens rechnen konnte, hat das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum angenommen.

4. Da somit das Landgericht im Ergebnis zutreffend das verkehrs- und pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten, die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für den Tod des Kraftfahrers K. und die Fahrlässigkeit des Angeklagten bejaht hat, kann die Revision zum Schuldspruch keinen Erfolg haben.

Im Strafaussprach dagegen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Denn das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „am Unfalltag gleich in mehrfacher Hinsicht“ gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen habe (UA 13). Offensichtlich hat es also bei der Bemessung der Strafe auch die oben unter 2. behandelten Schuldvorwürfe, die nach der Sachlage nicht begründet sind (fehlerhafte Beladung des Lastzugs und Mangel der Bremsanlage), berücksichtigt. Das macht es notwendig, die Sache zur Neubemessung der Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Aufhebung des Strafaussprachs erfasst auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das müsste selbst dann gelten, wenn diese Entscheidungen rechtsbedenkenfrei begründet wären. Auch bei ihnen hat aber das Landgericht berücksichtigt, dass der Angeklagte sich mehrfach gegen die Verkehrsvorschriften vergangen habe. Auch hier wird das Landgericht die Fragen der Beladung des Lastzugs und des Zustandes der Bremsanlage außer Betracht zu lassen haben.

Senatspräsident Dr. RotbergLang-HinrichsenBortzler
KrummeFlitner