Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Feststellungen zur gewerbsmäßigen Hehlerei aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 303/90
Datum
26.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Feststellungen des Landgerichts zur gewerbsmäßigen Hehlerei. Der BGH hebt das Urteil auf, weil unklare Angaben zur Gesamtzahl der erworbenen Geräte die Annahme der Gewerbsmäßigkeit (§ 260 Abs. 1 StGB) beeinflusst haben können. Das Verfahren wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Senat weist zudem auf die richtige Einführung früherer Vernehmungsniederschriften (§ 253 Abs. 1 StPO) hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sachrüge führt zur Aufhebung eines Urteils, wenn unklare oder widersprüchliche Feststellungen zum Schuldumfang die rechtliche Bewertung (z. B. die Annahme gewerbsmäßigen Handelns) beeinflussen können.

2

Angaben des Tatrichters über die Mindestzahl von Gegenständen müssen auf ersichtlicher und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage beruhen; fehlt diese, ist die Entscheidung in der Nachprüfung nicht überprüfbar.

3

Ist eine Sachrüge begründet, entbehrt die gesonderte Entscheidung über sonstige Verfahrensrügen (§ 261 StPO) in der Regel der Bedeutung für den Revisionsausgang.

4

Versagt ein Zeuge in der Hauptverhandlung die Erinnerung an frühere polizeiliche Aussagen, sind die betreffenden Teile der Vernehmung durch Verlesung der Niederschriften nach § 253 Abs. 1 StPO oder durch Vernehmung der Vernehmungspersonen in das Verfahren einzuführen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 28. Februar 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 303/90 in der Strafsache gegen Rainer Ludwig Paul B. ████ aus ████, dort geboren am ██████ 1948, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1990, an der teilgenommen haben: Vizepäsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Goydke, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf, Blauth, Dr. █ als beisitzende Richter, Staatsanwältin ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Feststellungen zum Schuldumfang der abgeurteilten Taten unklar sind und Auswirkungen dieses Mangels auf die Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 260 Abs. 1 StGB) nicht ausgeschlossen werden können.

Den Feststellungen des Landgerichts zufolge kaufte der Angeklagte in der Zeit von Ende April/Anfang Mai bis Ende Dezember 1986 von dem Jugendlichen ██████ in insgesamt dreizehn Einzelfällen Autoradios und Radiokassettengeräte, die dieser gemeinsam mit anderen aus Pkws entwendet hatte, in Kenntnis ihrer Herkunft aus Diebstählen erheblich unter ihrem Wert an. Er beabsichtigte, sich durch die gewinnbringende Weiterveräußerung der Apparate eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Die damit festgestellte Absicht gewerbsmäßigen Handelns hat die Strafkammer schon für das erste mit █████ getätigte Geschäft – aus der Menge der erworbenen Geräte und dem von Anfang an bekundeten und dann in die Tat umgesetzten Interesse an dem Kauf von Autoradios gefolgert (UA 27).

Zur Anzahl der gehehlten Apparate enthält das Urteil jedoch unterschiedliche Angaben. Nach der Schilderung, die das Landgericht von den einzelnen Taten gegeben hat, erwarb der Angeklagte von █████ insgesamt 26 Geräte. An anderen Stellen des Urteils heißt es dagegen, dass er █████ mindestens 80 Autoradios und Kassettengeräte abgekauft habe (UA 7 und 13). Auf welcher Tatsachengrundlage das Landgericht die Mindestzahl ermittelt hat, geht aus dem Urteil nicht hervor und entzieht sich daher der Nachprüfung durch den Senat.

Die Unklarheit in den Feststellungen zur Gesamtzahl der gehehlten Geräte begründet sachlichrechtliche Bedenken hinsichtlich des Schuldumfangs. Die Angabe der Mindestzahl von 80 Geräten deutet darauf hin, dass das Landgericht von einem über die festgestellten Einzeltaten hinausreichenden, nicht durch Tatsachen belegten Umfang der Hehlergeschäfte ausgegangen ist. Diese Vorstellung kann sich auf die rechtliche Wertung der Taten als gewerbsmäßig ausgewirkt haben.

Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

2. Wegen des Erfolgs der Sachrüge kommt es auf die außerdem erhobene Verfahrensbeschwerde nach § 261 StPO nicht an.

Der Senat weist jedoch für das weitere Verfahren darauf hin, dass dann, wenn sich der Zeuge ███████ trotz Vorhalts wiederum zum Teil nicht an seine früheren Angaben gegenüber der Polizei erinnern kann, der Gegenstand jener Vernehmungen insoweit, als die Erinnerung des Zeugen versagt, durch Verlesung der entsprechenden Niederschriften nach § 253 Abs. 1 StPO oder durch Anhörung der Vernehmungspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt werden muss.

SalgerMeyer-GoßnerBlauth
GoydkeSteindorf