Aufhebung wegen fehlerhafter Glaubwürdigkeitswürdigung bei sexuellem Kindesmissbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 303/89
- Datum
- 14.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nur auf bewiesenen Tatsachen beruhen; unbeweisene Schlussfolgerungen dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten herangezogen werden.
Die bloße Wahrunterstellung von Sachverhalten begründet keinen Beweis und ersetzt nicht die erforderliche tatsächliche Feststellung durch das Gericht.
Hat der Angeklagte die Unrichtigkeit früherer Angaben einer Belastungszeugin behauptet und bestimmte Beweismittel bezeichnet, ist das Gericht verpflichtet, die vom Angeklagten benannten Beweise zu erheben, soweit sie für die Glaubwürdigkeitsprüfung von Bedeutung sind.
Erweisen sich Mängel in der Beweiswürdigung zur Glaubwürdigkeit von Zeugen als prozessual erheblich und können sie das Urteil beeinflusst haben, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 26. Januar 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 303/89 in der Strafsache gegen Klaus-Dieter █████████████████, geborener █████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ in ████, ███ ████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1989, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Steindorf, Dr. █████, als beisitzende Richter, Staatsanwältin ███ ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.
I.
Die Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind, sind nicht verjährt. In allen fünf Fällen wird dem Angeklagten ein sexueller Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB zur Last gelegt. Die Verfolgungsverjährung für solche Taten beträgt zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Diese Frist ist auch bei den beiden Taten noch nicht abgelaufen, die in dem Zeitraum von 1981 bis Oktober 1984 begangen worden sind (UA 12). In diesen beiden Fällen hat das Landgericht den Schuldspruch nicht etwa auch auf § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt. Die Verfolgungsverjährung für solche Taten beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Frist ist für die drei weiteren, frühestens im Oktober 1984 begangenen Straftaten (UA 13, 14, 17) noch nicht abgelaufen.
II.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht sich mit der Frage, ob die Aussagen der Belastungszeugen glaubhaft sind, in einer Weise auseinandergesetzt hat, die rechtlicher Prüfung nicht standhält.
1. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte an seinen beiden Stieftöchtern Jenny und Nicole █████ sexuell vergangen, und zwar in vier Fällen an der am 8. Dezember 1973 geborenen Jenny (zweimal zwischen Oktober 1981 und Oktober 1984, einmal zwischen Oktober 1984 und Juni 1985 und einmal zwischen Juni 1985 und Juli 1986), und in einem Fall an der am 26. Januar 1976 geborenen Nicole (im Zeitraum zwischen Juni 1985 und Juli 1986). Er hat „die Tatvorwürfe ... entschieden in Abrede gestellt“, wird aber nach Ansicht des Landgerichts durch die Aussagen seiner Stieftöchter überführt. Der Angeklagte hat die Glaubwürdigkeit beider Mädchen infrage gestellt und zur Untermauerung dieser Behauptung darauf verwiesen, dass Jenny bereits andere Personen fälschlich bezichtigt habe, sich an ihr sexuell vergangen zu haben. Das Landgericht hat dazu folgendes ausgeführt:
2. „Soweit Jenny – dies hat das Gericht auf entsprechenden Beweisantrag des Angeklagten als wahr unterstellt – 1985 behauptet hat, ein Herr Hohn habe versucht, mit ihr den Beischlaf auszuüben, diese Behauptung aber dann bei einer Gegenüberstellung mit Herrn ███ zurückgenommen hat mit der Behauptung, sie habe sich die Geschichte nur ausgedacht, spricht dies ebensowenig gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin, wie der ebenfalls auf entsprechenden Beweisantrag des Angeklagten als wahr unterstellte – Umstand, dass Jenny den Sohn des Inhabers der Pony-Ranch in ████████ fälschlicherweise bezichtigt hatte, mit ihr verkehrt zu haben, die Unrichtigkeit dann aber gegenüber den Eheleuten ███ ebenfalls zugegeben hatte. In beiden Fällen hat die Zeugin vielmehr auf entsprechenden Vorhalt die Unrichtigkeit ihrer Angaben eingeräumt und damit gezeigt, dass sie falsche Vorwürfe nicht unberechtigter Weise aufrechterhält.“
3. Diese Würdigung verstößt gegen den Grundsatz, dass die Verurteilung eines Angeklagten nur auf bewiesene Tatsachen gestützt werden darf und dass sich Zweifel zu seinen Gunsten auswirken (in dubio pro reo). Mit ihr hat das Landgericht seine Überzeugung, Jenny sei glaubwürdig, darauf gestützt, dass sie „falsche Vorwürfe nicht unberechtigter Weise aufrechterhält“. Dass dies so ist, ist aber nicht bewiesen, auch nicht durch die Wahrunterstellung (vgl. Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 244 StPO Rdn. 237) und darf deshalb nicht zu Lasten des Angeklagten herangezogen werden.
4. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Urteils. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei fehlerfreier Würdigung Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit von Jenny █████ gehabt und dass sich dies auch bei der Wertung der Aussage von Nicole █████ zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte. Es kommt deshalb nicht auf die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge an, das Landgericht habe die Behauptung des Angeklagten, Jenny █████ habe andere Männer fälschlich bezichtigt, mit ihr Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, nicht als wahr unterstellen dürfen; es sei vielmehr verpflichtet gewesen, die von ihm bezeichneten Beweise zu erheben (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Wahrunterstellung 1; BGH, Beschluss vom 3. Mai 1989 – 2 StR 735/88 S. 10).
Der durch diese Rüge dem Senat eröffnete Akteninhalt gibt Veranlassung zu dem Hinweis, dass sich die neu entscheidende Strafkammer bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen auch mit anderen Umständen auseinanderzusetzen haben wird, die gegen die Richtigkeit ihrer Angaben sprechen könnten; neben dem Angeklagten waren drei Männer angeklagt, sich an Jenny █████ sexuell vergangen zu haben, einer dieser Männer soll danach auch an Nicole █████ sexuelle Handlungen begangen haben.
| Salger | Laufhütte | Steindorf | |||
| Knoblich | Goydke |