Treffer
BGH Urteil

Aufhebung mangels Feststellungen zum Ansetzen bei versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 303/87
Datum
23.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt wegen widersprüchlicher Feststellungen das Urteil wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Zentrales Problem ist, ob der Angeklagte bei wiederholten Annäherungen an die Bank bereits zum Versuch angesetzt hatte. Das Landgericht habe zugleich von festem Tatentschluss und von Unentschlossenheit ausgegangen, sodass die Voraussetzungen des Ansetzens nicht tragfähig festgestellt seien. Zudem seien Feststellungen zum gebrauchsfertigen Mitführen der Waffe (§ 250 Abs.1 Nr.1 StGB) erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum strafbaren Versuch gehört, dass der Täter subjektiv den festen Entschluss gefasst hat und objektiv mit Handlungen ansetzt, die ohne Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung übergehen.

2

Nicht jedes nähere Herantreten an Tatort oder wiederholte Vorbereitungshandlungen sind bereits Ansetzen; fehlt die endgültige Bereitschaft, ist regelmäßig noch kein Versuch gegeben.

3

Kann nach dem Tatplan ein weiterer letzten Willensimpuls erforderlich sein, bedarf es dieses ‚Willensrucks‘, damit vorbereitende Handlungen in ein Ansetzen übergehen.

4

Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzen voraus, dass die Waffe in gebrauchsfertigem Zustand mitgeführt wurde; dies erfordert gesonderte tatsächliche Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 16. März 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 303/87 in der Strafsache gegen ███ aus ██████, geboren am ███ 1964 in ████, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1987, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Jahnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung der Tatwaffe nebst Munition angeordnet. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I. Nach den Feststellungen beschloss der Angeklagte Ende September 1986, sich durch einen Überfall auf die nur mit einem Angestellten besetzte Zweigstelle der Volksbank in ████ Geld zu verschaffen. Zu diesem Zweck mietete er einen Pkw an, kaufte eine Gaspistole und Munition, beschaffte sich eine Damenstrumpfhose als Maske und machte sich mit den Örtlichkeiten der Bank vertraut. Am 3. Oktober 1986 fuhr er gegen 7.30 Uhr mit dem Pkw nach ████, stellte diesen ca. 200 m von der Bank entfernt ab und begab sich zu Fuß dorthin. Die Gaspistole und zwei Plastiktüten für die Beute hatte er bei sich; er zog, weil er die Strumpfmaske vergessen hatte, seinen Schal zur Tarnung bis zum Mund hoch. Da die Bank bei seinem Eintreffen noch geschlossen war, wartete er auf einem etwa 100 m entfernten Spielplatz, „bis der Filialleiter kam“. „In einiger Entfernung ging er hinter ihm her bis zum Eingang. Es waren ihm dann aber zu viele Passanten in der Nähe.“

Der Angeklagte ging im Verlauf der nächsten etwa 45 Minuten noch vier- bis fünfmal vom Spielplatz zur Bank bis kurz vor die Tür, kehrte jedoch wieder um. Er konnte sich nicht endgültig entschließen, die Bank zu betreten, nahm es sich aber jedes Mal wieder vor und gab den Entschluss nicht auf (UA 4). Wegen seines auffälligen Verhaltens wurde der Angeklagte alsbald von der herbeigerufenen Polizei festgenommen. Dabei gab er an, er habe noch einmal versuchen wollen, „den Plan in die Tat umzusetzen“.

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht, weil er bei Annäherung an die Bank jeweils fest zur Tat entschlossen gewesen sei und das Aufsuchen und Betreten des Tatorts für ihn eine Einheit dargestellt hätten; stets habe er die Schwelle von der Vorstellung zur Realität („jetzt tue ich es“) überschritten gehabt.

II. Die Verurteilung wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Versuchsstadium einer Tat erstreckt sich auf Handlungen des Täters, die nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist – wie das Landgericht nicht verkannt hat – dann der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (ständ. Rechtsprechung, vgl. BGHSt 26, 201 ff.; 28, 162, 163; 30, 363, 364; BGHR StGB § 22 Ansetzen 5). Die Ausführungen der Strafkammer sind jedoch widersprüchlich:

Einerseits geht sie von einem festen Entschluss des Angeklagten zur Verwirklichung der Tat bereits bei der wiederholten – bloßen Annäherung an den Tatort aus (UA 6). Andererseits stellt sie fest, dass sich der Angeklagte gerade nicht endgültig zum Betreten der Bank entschließen konnte (UA 4). Von dieser Feststellung geht die Kammer auch an anderer Stelle des Urteils aus, wenn sie dem Angeklagten im Rahmen der Prüfung der Strafaussetzung zugutehält, dass er „innerlich zu der Begehung eines Verbrechens letztlich doch nicht bereit war“ (UA 8), und indem sie in anderem Zusammenhang ausführt, „es wurde dem Angeklagten die endgültige Entscheidung, ob er es nun tun wollte oder nicht, abgenommen“ (UA 7). Konnte sich aber der Angeklagte – was die wiederholten vergeblichen Anläufe des Angeklagten zusätzlich verdeutlichen – nicht endgültig zum Betreten der Bank entschließen, so war damit die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten.

Zur Herbeiführung des vom Gesetz vorausgesetzten Erfolges bedurfte es danach noch eines weiteren – neuen Willensimpulses (BGHSt 31, 178, 182), eines letzten „Willensrucks“ (Vogler in LK, 10. Aufl. § 22 StGB Rdn. 13).

Der aufgezeigte Fehler nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Die neue Strafkammer wird genauere Feststellungen dazu zu treffen haben, wie der Angeklagte den Überfall im Einzelnen durchführen wollte und wie weit er – räumlich und zeitlich – bei den verschiedenen Annäherungen an die Bank der geplanten Tatbestandsverwirklichung nahe gekommen ist. Das gilt besonders für die Einzelheiten bei dem Eintreffen des Filialleiters, hinter dem der Angeklagte in „einiger“ Entfernung herging „bis zum Eingang“ der Bank. Insoweit könnte vor allem von Bedeutung sein, wie nahe der Angeklagte seinem Opfer bereits gekommen war und wo er es bedrohen wollte. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Bejahung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB die bislang noch nicht getroffene Feststellung erfordern würde, dass die Pistole im gebrauchsbereiten Zustand mitgeführt wurde.

KnoblichGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke