Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen innerer Tatseite; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 303/72
Datum
10.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags u. a. das BGH an. Der Senat hob den Schuldspruch insoweit auf, dass die innere Tatseite (dolus eventualis) nicht festgestellt ist, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; im Übrigen wurde die Revision verworfen. Das Schwurgericht habe zwar tragfähige Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen getroffen, jedoch die Billigung des Todeserfolgs nicht hinreichend dargetan. Eine weitergehende Rekonstruktion des Tatgeschehens war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beweiswürdigung genügt es, wenn die aus den Beweisanzeichen gezogenen Schlüsse denkgesetzlich möglich und nicht ganz fernliegend sind; zwingende Schlussfolgerungen sind nicht erforderlich.

2

Die Kenntnis der möglichen Folgen einer Handlung und die Billigung dieser Folgen (dolus eventualis) sind zwei selbständige Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes.

3

Zur Annahme der Billigung eines Todeserfolgs ist regelmäßig darzulegen, dass der Täter ohne die lebensgefährdende Handlung sein verfolgtes Ziel nicht erreichen konnte oder der Eintritt des Todes vom bloßen Zufall abhing.

4

Lässt die Urteilsfeststellung zur inneren Tatseite rechtliche Bedenken hinsichtlich des bedingten Vorsatzes entstehen und sind mehrere Tatbestände tateinheitlich erfüllt, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

5

Eine ergänzende ‚Rekonstruktion des Tatgeschehens‘ ist nicht geboten, wenn glaubhafte Zeugenaussagen vorliegen, aus denen denkgesetzlich stimmige Schlussfolgerungen gezogen werden können.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Paderborn, 4. Februar 1972

Rubrum

Bundesgerichtshof █████████

in der Strafsache gegen den Heizungsbauer Peter ███ aus ██████████, geboren am ███████ 1939 in ███████████, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1972 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Paderborn vom 4. Februar 1972 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Bielefeld zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1. Die Aufklärungsrüge, das Schwurgericht hätte eine „Rekonstruktion des Tatgeschehens“ durchführen müssen, ist offensichtlich unbegründet. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Schriftsatz vom 31. Juli 1972 bei. Die Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 4. August 1972 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Nach den vom Schwurgericht für glaubhaft erachteten Bekundungen der beiden Polizeibeamten waren diese etwa eine Viertelstunde, ehe der „gefährliche Eingriff“ geschah, gerade von dem in Rede stehenden Kraftwagen überholt worden und darauf hinter ihm hergefahren. Unter diesen Umständen brauchten sich dem Schwurgericht Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen, dass der Fahrer eine männliche Person gewesen sei, und damit eine weitere Rekonstruktion des Tatgeschehens nicht aufzudrängen.

2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt:

a) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Feststellung, dass der Angeklagte der Täter gewesen ist. Das Schwurgericht hat seine Überzeugung davon denkgesetzlich einwandfrei begründet. Die Schlüsse, die der Tatrichter aus bestimmten Beweisanzeichen zieht, brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, dass sie denkgesetzlich möglich und nicht ganz fernliegend sind. Da dies hier zutrifft, kann die das äußere Tatgeschehen betreffende Beweiswürdigung des Schwurgerichts rechtlich nicht beanstandet werden.

b) Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen es, dass das Schwurgericht den Angeklagten eines vorsätzlich begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und zugleich (§ 73 █████) des Widerstands in einem besonders schweren Fall (§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB) schuldig befunden hat.

c) Dagegen kann auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen der Schuldspruch auch wegen versuchten Totschlags nicht bestehen bleiben.

Die Kenntnis der möglichen Folgen einer Handlungsweise und die Billigung dieser Folgen sind zwei selbständige, verschiedene Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes (BGHSt 7, 363, 368/369; BGH NJW 1968, 660, 661/662). Der Täter, der durch eine bestimmte Handlungsweise einen anderen in eine naheliegende Todesgefahr bringt, braucht deswegen den Tod seines Opfers, selbst wenn dieser Erfolg ihm gleichgültig ist, noch nicht zu billigen.

Zwar kann der Täter auch einen solchen Erfolg billigen, der ihm an sich unerwünscht ist (aaO). Das wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Täter ohne die das Leben seines Opfers gefährdende Handlung ein bestimmtes ins Auge gefasstes Ziel nicht erreichen kann (BGH aaO und NJW 1963, 2236). Hier aber hat das Schwurgericht ein bestimmtes Motiv, weshalb der Angeklagte auf die Polizeibeamten zugefahren ist, dass er dies etwa getan habe, um unter allen Umständen unerkannt zu entkommen, gerade nicht feststellen können (UA S. 14).

Außerdem haben in den Fällen der vorstehend angeführten drei Entscheidungen die damaligen Angeklagten die das Leben ihrer Opfer gefährdenden Handlungen unter solchen Umständen vorgenommen, dass es ohne die Mögllichkeit des Entgegenwirkens der Opfer – vom reinen Zufall abhing, ob die Opfer zu Tode kommen würden. In der vorliegenden Sache dagegen kann der Angeklagte, als er mit etwa 60 bis 80 km/h auf den Polizeibeamten ████████ zufuhr (UA S. 6), wodurch er ihn freilich vorsätzlich in eine erhebliche Leibes- und Lebensgefahr brachte, immer noch gehofft und darauf vertraut haben, dass der Beamte – wie es dann tatsächlich geschehen ist – sich im letzten Moment durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit bringen könne.

Da das Schwurgericht auf diese nicht nur rein theoretische und nicht ganz fernliegende Möglichkeit nicht eingegangen ist, bestehen gegen die Feststellung, der Angeklagte habe den Tod des Beamten ██████████████ billigend in Kauf genommen, und damit gegen den Schuldspruch auch wegen versuchten Totschlags rechtliche Bedenken.

3. Weil alle in Betracht kommenden Tatbestände tateinheitlich erfüllt worden sind, muss der Schuldspruch im ganzen mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben werden.

Als unbegründet erweist sich dagegen die Revision, soweit sie die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in Zweifel zieht.

MayrMeyerSpiegel
BortzlerBuddenberg