Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit statt Tatmehrheit bei schwerer Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 303/68
- Datum
- 16.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei teilweisem zeitlichem oder örtlichem Zusammenfall mehrerer Tathandlungen ist Tateinheit anzunehmen, nicht Tatmehrheit (§ 73 StGB).
Wird in der Revision eine fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit festgestellt, ist der betroffene Teil des Urteilsspruchs aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine irrige Annahme von Tatmehrheit berührt Einsatz- und sonstige Einzelstrafen nur, wenn ein konkreter Zusammenhang zu deren Festsetzung besteht; sind diese unabhängig, bleiben sie unberührt.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit kein weiterer Rechtsfehler des Urteils zu Tage tritt.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 14. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 303/68
in der Strafsache gegen den Arbeiter Herbert █ aus ██, geboren am █████ in ██, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.
Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2–4 StPO in der Sitzung vom 16. Juli 1968 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. März 1968
a) dahin geändert, dass er im Fall I 1 der versuchten schweren Unzucht zwischen Männern in teilweiser Tateinheit mit Unzucht mit Kindern schuldig ist,
b) insoweit mit den Feststellungen im Strafausspruch und zur Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Fall I 1 (S. 3, 4 UA) ergeben die Feststellungen, dass die Handlungen des Angeklagten gegenüber den Jugendlichen teilweise zusammenfielen (§ 73 StGB; BGHSt 1, 20 ff.).
Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Einsatzstrafe (I 7) und die weiteren Einzelstrafen (I 2, 6) werden durch die irrige Annahme von Tatmehrheit (I 1) nicht berührt.
Der nunmehr erkennende Tatrichter wird den gesamten Urteilsspruch neu zu fassen haben.
| Loesdau | Seibert | Pikart | |||
| Hübner | Pfeiffer |