Rückverweisung wegen unterlassener Beweisaufklärung bei Verkehrstötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 303/65
- Datum
- 09.07.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fährt ein Fahrzeug in einer Kurve mit eingeschränkter Sicht, hat der Fahrer seine Geschwindigkeit so zu wählen, dass er das Fahrzeug innerhalb der halben übersichtlichen Strecke anhalten kann (Halbe-Sichtweite-Prinzip).
Nimmt ein breites Fahrzeug bei Einfahrt in eine Kurve mehr als die halbe Straßenbreite ein, muss der Führer damit rechnen, dass entgegenkommende Fahrzeuge von der äußersten rechten Fahrbahnseite abweichen; dies erhöht die Sorgfaltspflicht.
Gerichte dürfen zugunsten des Angeklagten keine entlastenden Annahmen treffen, bevor nicht alle zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten, insbesondere die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Geschwindigkeitsbestimmung, ausgeschöpft sind; unterlassene Beweisaufklärung kann einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO darstellen.
Eine mögliche verkehrswidrige Mitverursachung der Geschädigten ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, entbindet das Gericht jedoch nicht von der Pflicht, Kausalität und Alternativszenarien durch geeignete Beweiserhebung zu klären.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10. Dezember 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL
4 StR 303/65
in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Kraftfahrer, geboren am ████ 1945, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers Albert ███ wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. Dezember 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 21. August 1964 vormittags verunglückte in Stolberg Frau Hubertine ██ bei einem Frontalzusammenstoß ihres Volkswagens mit einem vom Angeklagten geführten Hanomag-Lastkraftwagen tödlich. Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 13 StVO, § 21 StVG freigesprochen. Der Ehemann der Getöteten hat als Nebenkläger Revision eingelegt und Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Unfall ereignete sich dort, wo der Lilienweg, der Nelkenweg und der Verbindungsweg zur Birkengangstraße zusammentreffen; die Zusammenstoßstelle konnte nicht genau festgestellt werden. Der 4,6 m breite Lilienweg geht von Osten her in einer langgezogenen Rechtskurve in den nach Norden führenden Verbindungsweg über. In diese Kurve mündet von Westen her der Nelkenweg ein. Der Verbindungsweg ist an der Einmündung zum Lilienweg und Nelkenweg nach beiden Seiten trichterförmig erweitert. An der rechten Seite des Lilienwegs befindet sich in der Kurve jenseits eines 1 1/2 m breiten Bürgersteigs eine über mannshohes, mit Bäumen durchsetztes Gebüsch, das die Sicht vom Lilienweg in den Verbindungsweg stark beeinträchtigt. Wer auf der rechten Straßenseite fahrend aus dem Lilienweg kommt und nach rechts in den Verbindungsweg einbiegen will, hat aber mindestens 20 m freie Sicht voraus. Der Angeklagte kam, nach seiner unwiderlegten Einlassung, mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h aus dem Lilienweg und wollte in den Verbindungsweg einbiegen. Dabei hielt er mit seinem Lastwagen einen seitlichen Abstand von 50 bis 60 cm vom rechten Fahrbahnrand ein.
In der Kurve kam ihm Frau ███ mit ihrem Volkswagen auf ihrer linken Straßenseite entgegen; sie fuhr kurz vor dem Zusammenstoß mit ihrem Wagen „mindestens teilweise“ auf seiner Fahrbahn. Er bremste sofort und versuchte nach links auszuweichen, konnte den Unfall jedoch nicht vermeiden. Frau ███████████ erlitt so schwere Kopfverletzungen, dass sie im Krankenhaus starb.
Das Landgericht ist der Ansicht, dass eine Geschwindigkeit des Angeklagten von „nur“ 40 bis 45 km/h trotz der Kurve und der Sichtbehinderung durch das Gebüsch nicht zu hoch gewesen sei, da er sein Fahrzeug innerhalb der überschaubaren Strecke von 20 m auch bei dieser Geschwindigkeit vor einem Hindernis hätte zum Halten bringen können. Mit der verkehrswidrigen Fahrweise von Frau ███ habe er nicht zu rechnen brauchen. Außerdem sei es nicht sicher, dass Frau ████ nicht auch dann mit ihm zusammengestoßen wäre, wenn er mit Schrittgeschwindigkeit gefahren oder vor dem Zusammenstoß zum Halten gekommen wäre. Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge, insbesondere des Volkswagens der Frau █████ im Augenblick des Zusammenstoßes, habe auch nicht annähernd bestimmt werden können. Frau ████████ habe möglicherweise so schnell gefahren, dass sie ihr Fahrzeug auch dann nicht mehr rechtzeitig zum Stehen gebracht hätte und mit dem Lastwagen mit den gleichen schweren Folgen zusammengestoßen wäre, wenn der Angeklagte langsamer gefahren wäre. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten und dem Tod der Frau ███ sei daher nicht sicher festzustellen.
Sachlich-rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die Ansicht des Landgerichts, eine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h sei nicht zu hoch gewesen, weil der Angeklagte nicht damit habe rechnen brauchen, dass ihm ein Fahrzeug auf der falschen Straßenseite entgegenkommen werde. Die Fahrbahn des Lilienwegs ist am Beginn der Rechtskurve zum Verbindungsweg nur 4,6 m breit. Sie erweitert sich im weiteren Verlauf allmählich zu dem vom Verbindungsweg, Nelkenweg und Lilienweg gebildeten Einmündungstrichter. Wenn der Angeklagte mit seinem mindestens 2 m breiten Hanomag-Lastkraftwagen mit einem seitlichen Abstand von 50 bis 60 cm vom rechten Fahrbahnrand in die Rechtskurve einfuhr, so befand er sich mit der linken Begrenzung seines Fahrzeugs mindestens 20 bis 30 cm links von der Mittellinie der Fahrbahn und höchstens 2 m bis 2,1 m vom linken Fahrbahnrand. Nach den örtlichen Gegebenheiten musste er damit rechnen, dass ein ihm in der Kurve entgegenkommendes Fahrzeug ebenfalls nicht die äußerste rechte Fahrbahnseite benutzen, sondern aus irgendwelchen Gründen in der Mitte oder auf der linken Fahrbahnseite fahren werde. Dazu bestand umso mehr Veranlassung, als die Straße für den vom Verbindungsweg in den Lilienweg Fahrenden eine Linkskurve beschreibt und solche Linkskurven nach der Verkehrserfahrung häufig nicht ausgefahren, sondern geschnitten werden. Mit einem völlig unverständigen und grob verkehrswidrigen Verhalten eines für ihn unsichtbaren Verkehrsteilnehmers brauchte der Angeklagte allerdings nicht zu rechnen. Er musste aber berücksichtigen, dass er mit seinem breiten Fahrzeug bei Berücksichtigung eines angemessenen Abstands vom rechten Fahrbahnrand mehr als die halbe Straßenbreite einnahm, und durfte sich nicht darauf verlassen, dass entgegenkommende Fahrzeuge äußerst rechts fahren würden. Daher genügte es nicht, dass er sein Fahrzeug innerhalb der für ihn überschaubaren Strecke zum Stehen bringen konnte. Er musste vielmehr auf halbe Sichtweite fahren, d. h. nur so schnell, dass er den Lastwagen innerhalb der Hälfte der übersichtlichen Strecke anhalten konnte. Eine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h, die es dem Angeklagten gerade ermöglichte, das Fahrzeug innerhalb von 20 m anzuhalten, war in Anbetracht der Sichtbeeinträchtigung durch das Gebüsch zu hoch. Diesen Eindruck hatte offenbar auch der Beifahrer des Angeklagten, da er diesen ermahnte, langsamer zu fahren.
Auch die Hilfsbegründung, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Fahrweise des Angeklagten und der tödlichen Folge sei nicht sicher festzustellen, trägt den Freispruch nicht. Das Landgericht hat nämlich die naheliegende Möglichkeit nicht erwogen, dass Frau ████, wenn der Angeklagte langsamer gefahren wäre, so dass sie den Lastwagen noch hätte ausweichen können, ihn allenfalls nur gestreift hätte.
Vor allem aber beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht, dass das Landgericht, ohne alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen, zugunsten des Angeklagten unterstellt hat, Frau ███ sei übermäßig schnell gefahren. Die schweren Unfallfolgen allein rechtfertigen eine solche Unterstellung nicht. Diese lassen sich möglicherweise auch aus der im Verhältnis zu der eines Volkswagens ungleich größeren Wucht des in Bewegung befindlichen Lastwagens erklären. Der Versuch einer weiteren Klärung erscheint hier auch nicht von vornherein aussichtslos. Vielmehr musste sich dem Landgericht die Ermittlung der Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge beim Zusammenstoß mit Hilfe eines technischen Sachverständigen unter Berücksichtigung aller Unfallspuren, insbesondere der bisher ganz außer Acht gelassenen Beschädigungen der Fahrzeuge und ihrer Massen, aufdrängen. Annahmen, die ein Verschulden des Angeklagten ausschließen könnten, dürfen der Entscheidung erst nach Erschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten zugrunde gelegt werden. Da das Landgericht dies nicht beachtet hat, ist § 244 Abs. 2 StPO verletzt.
Die verkehrswidrige Fahrweise der Verunglückten beim Abbiegen nach links (vgl. BGHSt 16, 255, 259) muss jedenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
| Mayr | Krumme | Sanders | |||
| Willms | Spiegel |